Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165339/7/Bi/Kr

Linz, 04.10.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 15. August 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Gmunden vom 28. Juli 2010, VerkR96-2461-2010, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig, weil verspätet eingebracht,    zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 16 Abs.2 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 90 Euro (51 Stunden EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 9 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvor­ent­scheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 



 

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Das dem Bw laut Rückschein eigenhändig am 2. August 2010 zugestellte Straferkenntnis enthielt in der Rechtsmittelbelehrung gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, den Hinweis, dass eine Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder mündlich einzubringen ist, wobei bei der schriftlichen Einbringung das Datum der Postaufgabe, Fax- oder E-Mail-Übersendung gemeint ist, nicht aber das auf dem Rechtsmittel angeführte Datum.

Ausgehend von der Zustellung am Montag, dem 2. August 2010, endete die Berufungsfrist daher mit Montag, dem 16. August 2010. Der Bw hat sein mit
15. August 2010 datiertes Rechtsmittel per Fax am 17. August 2010 an die Erst­instanz abgesendet, weshalb es als verspätet anzusehen war. Die Rechts­mittel­frist ist vom Gesetzgeber mit zwei Wochen vorgegeben und daher nicht erstreckbar. Die Verspätung wurde dem Bw mit Schreiben des UVS vom
21. September 2010 mitgeteilt und am 4. Oktober 2010 telefonisch von ihm zur Kenntnis genommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

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