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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100591/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. Mai 1992 VwSen 100591/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 11.05.1992

VwSen 100591/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. Mai 1992
VwSen - 100591/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. Mai 1992 DVR.0690392 Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des R Z vom 30. April 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13. April 1992, VerkR96/242/1992/Pi/Sch, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.200 S (20% der verhängten Geldstrafen) binnen drei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 13. April 1992, VerkR96/242/1992/Pi/Sch, über Herrn R Z, S, K, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 18 Abs.1 StVO 1960, 2.) § 4 Abs.5 StVO 1960 und 3.) § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 3.000 S, 2.) 3.000 S und 3.) 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 72 Stunden, 2.) 72 Stunden und 3.) 120 Stunden verhängt, weil er am 7. November 1991 um ca. 14.50 Uhr in Linz,, den PKW Opel Kadett, Kennzeichen, stadtauswärts gelenkt hat und 1.) dabei auf Höhe des Hauses Nr. zu dem vor ihm fahrenden Kombi, VW-Golf, Kennzeichen, keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hat, sodaß er auf diesen auffuhr, als dieser abgebremst wurde, und er es nach diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen hat, 2.) die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl es mit der Geschädigten zu keiner gegenseitigen Namens- und Anschriftsnachweisung gekommen war, und 3.) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da er nach dem Unfall Alkohol konsumierte, obwohl es zu einer amtlichen Unfallaufnahme zu kommen hatte und dadurch falsche Angaben die Unfallaufnahme verzögerten.

Außerdem wurde er zu einem Verfahrenskostenbeitrag von 1.100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da jeweils keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, daß der Berufungswerber zwar auch Faktum 1. des obgenannten Straferkenntnisses in Berufung gezogen hat, in der Begründung aber nicht näher ausführt, inwieweit er sich hiedurch beschwert erachtet. Im übrigen kann ein näheres Eingehen auf diesen Tatvorwurf unterbleiben, da aufgrund der klaren und eindeutigen Aktenlage dieses Delikt als hinreichend nachgewiesen anzusehen ist. Im übrigen wurde dieser Tatvorwurf im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens vom nunmehrigen Berufungswerber ebenfalls nie bestritten.

Der Rechtsansicht des Berufungswerbers, nämlich daß Übertretungen nach § 4 Abs.5 StVO 1960 und § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 einander ausschließen würden, kann nicht beigetreten werden. Beiden Verpflichtungen ist nach der eindeutigen Gesetzeslage von einem Unfallbeteiligten nachzukommen, wobei nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Konsum von Alkohol nach einem Verkehrsunfall durch einen Unfallbeteiligten eine Verletzung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 darstellt. Im übrigen besteht die in dieser Gesetzesstelle normierte Mitwirkungspflicht solange, solange mit einer Aufnahme des Verkehrsunfalles durch Polizei- oder Gendarmerieorgane zu rechnen ist. Da ein gegenseitiger Identitätsnachweis im konkreten Fall nicht erfolgte, mußte der Berufungswerber davon ausgehen, daß eine amtliche Unfallaufnahme zu erfolgen hatte. Obwohl er dies wußte bzw. hätte wissen müssen, hat er Alkohol konsumiert, weshalb er die Übertretung dieser Bestimmung neben der Übertretung gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 zu verantworten hat.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 ist zu bemerken, daß die Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes im konkreten Fall Folgen, nämlichen einen Verkehrsunfall, nach sich gezogen hat. Dieser Umstand war bei der Strafbemessung besonders zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Übertretungen des § 4 Abs.5 bzw. § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 ist zu bemerken, daß diese Bestimmungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu dienen, langwierige Nachforschungen nach einem Unfallbeteiligten bzw. Schwierigkeiten bei den Erhebungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall hintanzuhalten. Solche Übertretungen stellen gravierende Verstöße gegen die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen dar. Wie der Berufungswerber selbst in der von der Sicherheitswache der Bundespolizeidirektion Linz am 8. November 1991 angefertigten Niederschrift angab, habe er mit der Unfallbeteiligten zwar vorerst vereinbart, er würde sich zu einem unmittelbar nach der Unfallstelle befindlichen Parkplatz begeben und dort mit ihr den entsprechenden Identitätsnachweis durchführen, sei aber dann einfach weitergefahren. Der Berufungswerber hat daher offensichtlich vollkommen bewußt diese beiden Übertretungen in Kauf genommen. Ein derartiges Verhalten kann nicht als "Bagatelldelikt" abgetan werden.

Milderungsgründe lagen keine vor, als erschwerend mußten im Hinblick auf die Übertretung nach § 18 Abs.1 StVO 1960 mehrere auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Verwaltungsstrafvormerkungen gewertet werden. Einer Herabsetzung der hinsichtlich der Übertretungen nach § 4 StVO 1960 festgesetzten Geldstrafen stand entgegen, daß von einem hohen Grad des Verschuldens des Berufungswerbers auszugehen war. Auch scheinen die verhängten Geldstrafen bei den vorgesehenen Strafrahmen von bis zu 10.000 S bzw. von 500 S bis 30.000 S nicht als überhöht.

Dem Berufungswerber wurde von der Erstbehörde Gelegenheit gegeben, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben. Da dies nicht erfolgte, ist die Erstbehörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 12.000 S, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen des Berufungswerbers ausgegangen. Diesen konkreten Annahmen wurde in der Berufung nicht entgegengetreten , vielmehr vermeint der Berufungswerber, er hätte nach der Nichtbekanntgabe derselben noch einmal hinsichtlich der von der Erstbehörde aus einem anderen Verfahrensakt des Berufungswerbers entnommenen persönlichen Verhältnisse zur Stellungnahme eingeladen werden müssen. Dieser Rechtsansicht kann nicht beigepflichtet werden. Dazu kommt noch, daß es dem Berufungswerber ja freigestanden wäre, in der Berufung konkrete Angaben diesbezüglich zu machen. Auch dies wurde unterlassen, sodaß nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates vom Berufungswerber der auch im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens gegebenen Mitwirkungspflicht nicht entsprochen wurde. Die von der Erstbehörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden daher auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n


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