Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510107/3/Sch/Bb/Th

Linz, 22.09.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung von Frau X, vom 14. Juli 2010, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 9. Juli 2010, GZ VerkR22-21-2-2010, betreffend Abweisung des Antrages auf Abhaltung eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 114 Abs.5 KFG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat mit Bescheid vom 9. Juli 2010, GZ VerkR22-21-2-2010, den Antrag von Frau X (der Berufungswerberin) als Inhaberin der Fahrschule X, vom 5. Juli 2010 um Bewilligung zur Abhaltung eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule in X, in der Zeit vom 12. Juli bis 30. Juli 2010 gemäß § 114 Abs.5 KFG abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 9. Juli 2010, richtet sich die vorliegende Berufung, die am 14. Juli 2010 – und somit rechtzeitig – per E-Mail von der Berufungswerberin bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erhoben wurde.

 

Die Berufungswerberin führt darin im Wesentlichen an, dass das KFG keine Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Erteilung von Außenkursansuchen in deren zeitlichem Ablauf biete und insbesondere auch keine Wartefrist – wie von der Erstinstanz gesetzwidrig behauptet – zwischen den Außenkursen fordere. Überdies ist sie der Auffassung, dass das im Bescheid zitierte Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 19. Jänner 2009 keine Rechtsgrundlage für die Abweisung darstellen könne.

 

Die Fahrschule X betreibe, habe auch nie betrieben oder wolle in Zukunft den Außenkurs in X keinesfalls unter Umgehung der einschlägigen Normen des KFG und der KDV als Standort betreiben. Dies gehe auch daraus hervor, dass weder Nonstop-Kurse angeboten werden noch lückenlose Unterrichtsangebote bestehen. Im gegenwärtigen Fall sei der letzte Unterricht im Außenkurs X am 15. Juni 2010 erteilt worden. Zwischen diesem Unterricht und dem nunmehr beantragten Kurs liege somit ein Zeitraum von einem Monat. Ebenso gäbe es keine Bürozeiten außerhalb der Kurstage.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat die Berufung und den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 123 Abs.1a KFG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und die Berufung. Da der gegenwärtig maßgebliche Sachverhalt vollständig geklärt vorliegt, erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergibt sich folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zugrunde liegt:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erteilte der Berufungswerberin, Inhaberin der Fahrschule X, infolge eines entsprechenden Ansuchens vom 3. Mai 2010, mit Bescheid vom 4. Mai 2010, GZ VekR22-21-1-2010, die Bewilligung zur Abhaltung eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule in X, in der Zeit von 11. Mai bis 11. Juli 2010 zu folgenden Kurszeiten: Dienstag und Donnerstag in der Zeit von jeweils 18.00 bis 20.00 Uhr.

 

Mit Schreiben vom 5. Juli 2010 beantragte die Berufungswerberin bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land neuerlich die Erteilung der Bewilligung zur Abhaltung eines Fahrschulaußenkurses im Außenkurslokal in X, und zwar für den Zeitraum von 12. Juli bis 30. Juli 2010, wobei als beabsichtigte Kurszeiten Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag, 18.00 bis 20.00 Uhr, angegeben wurden. Die Entfernung des Übungsplatzes vom Kurslokal wurde mit circa fünf Pkw-Minuten beziffert.

 

Mit verfahrengegenständlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Juli 2010, GZ VerkR22-21-2-2010, wurde das beantragte Begehren der Berufungswerberin vom 5. Juli 2010 auf Abhaltung eines Außenkurses in X im Zeitraum von 12. bis 30. Juli 2010 abgewiesen. Wie aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht, stützt sich dieser in seiner ablehnenden Entscheidung insbesondere auf ein Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, vom 19. Jänner 2009, GZ Verk-260.065/66-2009-Aum/Stc, an die erstinstanzlichen Behörden, worin der Standpunkt vertreten wird, dass eine zeitlich durchgehende Aneinanderreihung von Außenkursen - sogenannte "Nonstop-Kurse" - nicht toleriert werden können, da dadurch der Anschein erweckt werde, über einen Standort zu verfügen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 114 Abs.5 KFG regelt die Voraussetzungen für das Abhalten von Fahrschulkursen außerhalb des Standortes der Fahrschule.

 

Gemäß dieser gesetzlichen Bestimmung ist das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung darf nur für einen Fahrschulkurs von bestimmter Dauer und nur dann erteilt werden, wenn

a)    der Fahrschulkurs im selben Bundesland abgehalten werden soll,

b)    die im § 110 Abs.1 lit.a angeführten sachlichen Voraussetzungen für den Fahrschulbetrieb auch für den abzuhaltenden Fahrschulkurs gegeben sind,

c)     die unmittelbare persönliche Leitung des abzuhaltenden Fahrschulkurses durch den Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter zu erwarten ist.

5.2. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 114 Abs.5 KFG ist demnach neben den in lit.a bis c leg. cit. angeführten Voraussetzungen noch der Umstand, dass die Bewilligung nur für einen Fahrschulkurs von bestimmter Dauer erteilt werden darf. Diesem Erfordernis ist jedenfalls dann entsprochen, wenn die Dauer des beabsichtigten Außenkurses von vornherein zeitlich bestimmt ist. Zur Häufigkeit und Intervallen von Außenkursen trifft weder § 114 Abs.5 KFG eine Aussage noch ist in den Rechtsvorschriften der KDV diesbezüglich etwas bestimmt noch aus sonstigen gesetzlichen oder verordnungsmäßigen Normen ableitbar, sodass der von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land herangezogene Abweisungsgrund die Versagung der beantragten Bewilligung wohl nicht begründen kann.

 

Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall, wie die Berufungswerberin glaubhaft dargestellt hat und auch aus der Aktenlage ersichtlich ist, ohnedies nicht von einer kontinuierlichen Ausbildung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung am Außenkursort in X auszugehen. Dieser Umstand ergibt sich schon aus der zeitlichen Bestimmbarkeit des beantragten Außenkurses für den Zeitraum von 12. bis 30. Juli 2010. Auch das Faktum, dass der Berufungswerberin bereits mit Bescheid vom 4. Mai 2010, GZ VerkR22-21-1-2010, die Abhaltung eines Außenkurses in X, und zwar für die Dauer von 11. Mai bis 11. Juli 2010, bewilligt wurde, lässt einen solchen Schluss nicht zu, fand die letzte Unterrichtseinheit dieses bewilligten Außenkurses doch laut Berufungsvorbringen bereits am 15. Juni 2010 statt, sodass zwischen dem bewilligten und dem verfahrensgegenständlichen Fahrschulaußenkurs eine Zeitspanne von annähernd einem Monat gelegen ist.

 

Im Ergebnis bleibt der gegenständlichen Berufung dennoch der angestrebte Erfolg versagt, da nach der Rechtsprechung des VwGH eine behördliche Bewilligung für einen bereits verstrichenen Zeitraum – auch wenn der Antrag zeitgerecht gestellt war – nicht mehr erteilt werden kann (vgl. z.B. VwGH vom 22. Jänner 1988, 87/18/0099). Der zeitgerechte Antrag ist in diesen Fällen – nach der Rechtsauffassung des VwGH – abzuweisen.

 

Da der vorgesehene Zeitraum des beantragten Fahrschulkurses (12. Juli bis 30. Juli 2010) zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereits in der Vergangenheit liegt, kann daher entsprechend der zitierten Judikatur die Bewilligung zur Abhaltung des Fahrschulaußenkurses zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Berufungsverfahren nicht mehr erteilt werden, weshalb die Berufung – ohne nähere Prüfung der sonstigen Voraussetzungen für eine allfällige Bewilligung – abzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe 13,20 Euro  angefallen.

 

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

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