Linz, 23.09.2010
E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn X, vertreten durch Herrn Dr. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, 21.07.2010, Zl. VerkR21-298-2010, nach der am 17.9.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009, § 13 FSG BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009.
Entscheidungsgründe:
2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:
3. Der Verfahrensakt mit den Vorakten wurde von der Behörde erster Instanz unter gleichzeitiger Vorlage des Verwaltungsstrafaktes dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG).
Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien zur Erörterung des Berufungsvorbringens mit Blick auf § 67d Abs.1 AVG geboten, wobei das Berufungsverfahren gemeinsam mit dem unter VwSen-165312 anhängigen Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen gewesen ist.
3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat Beweis erhoben durch Verlesung der vorgelegten Akte, VerkR21-298-2010/Br, VerkR20-4133/2000 (Akt des Erteilungsverfahrens der Lenkberechtigung), VerkR21-16-2003/Br und VerkR21-408-2007/Br (Mopedfahrverbot), sowie durch Erörterung dieser Inhalte im Rahmen der am 17.9.2010 unter Einbeziehung des Verfahrens VwSen-165312 durchgeführten Berufungsverhandlung.
Ein Auszug aus dem Führerschein- u. Verwaltungsvormerkregister wurde im Vorfeld der Berufungsverhandlung beigeschafft.
Am 20.9.2010 erstattete der Berufungswerber eine Schlusserklärung zur Beweislage nach der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Ebenfalls die Behörde erster Instanz erstattete hierzu noch am 22.9.2010 eine schriftliche Stellungnahme.
3.2. Die Faktenlage aus den Vorakten:
Der Berufungswerber hat an die Behörde erster Instanz am 27.11.2000 den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Führerscheinklasse B gestellt.
Der Berufungswerber wurde am 27.12.2000 bei der Behörde erster Instanz amtsärztlich untersucht. Am 17.1.2001 erstattete die bei der Behörde erster Instanz tätige Amtsärztin ein Gutachten gemäß § 8 FSG, welches auf Grund der Vorgeschichte zum Ergebnis einer Befristungsempfehlung und eine amtsärztliche Nachuntersuchung für die Dauer eines Jahres unter Hinweis auf die Vorlage von Laborbefunden (LFP, MCV) zum Inhalt hat. Die Amtsärztin begründet die Befristungsempfehlung als Beobachtungsphase mit Blick auf die Verkehrsbewährung.
Im Beiblatt zum amtsärztlichen Gutachten findet sich der Hinweis auf mehrere Verwaltungsvorstrafen, wie etwa das Fahren mit einem technisch mangelhaft ausgestatteten Moped im Jahr 1999 und unter Alkoholeinfluss im Jahr 1997.
Ein Auszug aus dem Vormerkregister vom 4.12.2000 findet sich dem Akt angeschlossen. Daraus geht zusätzlich eine Übertretung nach § 1 Abs.3 FSG (Lenken eines KFZ ohne Lenkberechtigung) hervor.
Darauf befindet sich der Vermerk der Sachbearbeiterin, „Amtsarzt erforderlich.“
Der Berufungswerber absolvierte sodann die Fahrausbildung bei der Fahrschule X in Altheim.
Wie es damals der Gepflogenheit entsprochen hat, wurde im Anschluss an die vom Berufungswerber am 11.5.2001 bestandenen praktischen Fahrprüfung vom Fahrprüfer (Herr X) der von der Behörde mit dem Prüfungsdatum versehen, vorgefertigte Führerschein, unter mündlicher Verkündung des Erteilungsbescheides der Lenkberechtigung, ausgefolgt.
Der Führerschein (das Dokument) und die Übernahme des Führerscheins wurde vom Berufungswerber und die mündliche Verkündung des Bescheides vom Fahrprüfer und vom Berufungswerber mit Unterschrift beurkundet (s. Abbildung des FS-Dokumentes).
Dieses von der Führerscheinbehörde dem Prüfungsakt beigeschlossene und mit dem Namen des Antragstellers (Prüfungskandidaten) versehene Formular mit dem Titel „Führerscheinaushändigung“ weist zwei Rubriken auf. Eine die im Falle der Erweiterung der Lenkberechtigung den Prüfer (als Ausstellungsorgan) die Einziehung des „alten Führerscheins“ vor Aushändigung des neuen Führerscheins (über die erweiterte Lenkberechtigung) fordert. Die zweite entsprechend zu markierende Option bezieht sich auf die Ausfolgung der beiliegenden Unterlagen mit einem zu markierenden Kreis. Diese Unterlagen waren aus der eigenen Fahrprüferpraxis des Verhandlungsleiters, u.a. etwa die Bestätigung über die Absolvierung des „Erste Hilfe Kurses.“
Im zweiten Teil des Formulars findet sich die Überschrift „Übernahmebestätigung“ mit dem anschließenden Text: „Ich nehme den mündlich verkündeten Bescheid über die Erteilung (Ausdehnung) der Lenkberechtigung zur Kenntnis.
Ich bestätigte die Übernahme des Führerscheins. Datum und zwei Unterschriftfelder für Kandidat und Fahrprüfer.
Diese finden sich auch hier vom Fahrprüfer (Bauer) und dem Berufungswerber als damaligen Kandidat unterschrieben.
Da sich am Führerschein an der Markierung der erteilten Berechtigung (hier Fahrzeugklasse B) in identer maschineller Schrift mit den sonstigen Parametern gut lesbar angebracht auch der Datumsvermerk „vom 11.5.2001 bis 11.5.2002“ befindet, kann daraus objektiv betrachtet einerseits der Behördenwille klar nachvollzogen, und andererseits kein Zweifel an der dem Berufungswerber zugänglich gewordenen rechtswirksamen Einschränkung der Lenkberechtigung bis zum 11.5.2002 bestehen.
3.2.1. Die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr (Eintrag des Codes 110.01) stützt sich auf ein Ereignis vom 22.7.2001 um 04.55 Uhr (Mitteilung der des Gendarmerieposten Ried, GZ P - 3091/2001/Hai), als der Berufungswerber mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,17 mg/l als Lenker eines KFZ angehalten wurde. Diesbezüglich wurde dem Berufungswerber am 12.9.2001, unter der Aktenzahl VerkR20-4133-2000/BR ein Bescheid erlassen. Dieser wurde ihm am 18.10.2001 zu eigenen Handen zugestellt. Der entsprechende Eintrag ist deutlich als nachträglich angebracht zu erkennen, was abermals für den Berufungswerber die eingetragene Befrist in Erinnerung rufen hätte müssen.
Der Berufungswerber meldete sich folglich am 12.11.2001 zur Nachschulung an und absolvierte diese am 26.2.2002 beim Institut 1A-Sicherheit in Amstetten.
Am 7.3.2002 wurde der Berufungswerber zur Behörde mit dem Hinweis auf die Verlängerung der Probezeit vorgeladen.
Der Nachuntersuchung unter Vorlage der aufgetragenen Laborbefunde ist der Berufungswerber nicht nachgenommen. Die bis 11.5.2002 befristet erteilte Lenkberechtigung wurde folglich nicht mehr verlängert.
Das von ihm in weiterer Folge der Führerschein nicht eingezogen wurde vermag jedenfalls den Ablauf der Lenkberechtigung nicht außer Kraft setzen.
Das der Berufungswerber vor diesem Hintergrund nicht gutgläubig vom Besitz der Lenkberechtigung ausgehen steht aus der Sicht der Berufungsbehörde ebenfalls außer Zweifel.
Wenn schließlich der Berufungswerber anlässlich eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden am 21.7.2007 um 22:25 Uhr, wo der den Alkotest verweigerte und sich gegenüber den einschreitenden Beamten, denen gegenüber er ein aggressives Verhalten an den Tag legte, die Herausgabe des Führerscheines verweigerte, stärkt dies auch nicht seine nunmehr behauptete Gutgläubigkeit sich im Besitz einer Lenkberechtigung wähnen zu dürfen.
Wenn in Zusammenhang mit verkehrsrelevanten Verhaltensauffälligkeiten im 8. Jänner 2003 (VerkR21-16-2003/Br und nochmals wegen des letzterwähnten Verkehrsunfalls am 31.7.2007, VerkR21-408-2007/BR, jeweils ein Mopedfahrverbot (nicht jedoch der Entzug einer Lenkberechtigung) ausgesprochen wurde, lässt auch dies realistisch besehen vielmehr auf die Kenntnis des Berufungswerbers seiner längst abgelaufenen Lenkberechtigung schließen.
3.3. Als unzutreffend erweist sich demnach, wenn angesichts dieser Faktenlage der Berufungswerber die Auffassung zu vertreten scheint, der Bescheid mit der Befristung seiner Lenkberechtigung wäre ihm nicht zugegangen oder die Befristung betreffend nicht rechtswirksam geworden. Auch mit dem Hinweis ist nichts zu gewinnen, dass die Polizei in deren Anzeigen von der Befristungen keine Feststellungen getroffen habe oder er bei mehreren Verkehrskontrollen in diesem Punkt unbeanstandet blieb. Dies trifft im übrigen für die zu diesem Verfahren führende Anzeige gerade nicht zu, weil doch der Meldungsleger GI X aus diesem Grund mit der Behörde Rücksprache hielt und von dieser folglich die Abnahme des (ungültigen) Führerscheins angeordnet wurde.
Letztlich lässt sich auch aus dem Umstand nichts gewinnen, dass die Behörde den Führerschein – aus welchen Gründen auch immer – nicht schon früher eingezogen hat.
Vielmehr belegt hier die Tatsache, dass der Berufungswerber, den ihm anlässlich der bestandenen Prüfung mit der Ausfolgung des Führerscheins vom Prüfer als Organ der Behörde verkündeten Entscheidung er selbst mit seiner Unterschrift auch bestätigte. Wenn der Berufungswerber nun behauptet es sei ihm keine Rechtsbelehrung erteilt worden, ist dies als Zweckbehauptung abzutun.
Wenn der Berufungswerber die Befristung an sich als rechtswidrig zu bezeichnen vermeint, steht dieser jedenfalls die Rechtskraft entgegen, was jedenfalls zu keinem Wiederaufleben der Lenkberechtigung nach nunmehr über acht Jahren führen könnte. Auch mit dem Verharren in der Rechtswidrigkeit vermag, entgegen der zu vermutenden Auffassung des Berufungswerbers, die Lenkberechtigung gleichsam nicht wieder in den Rechtsbestand erwachsen.
Diese Fakten wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung umfassend erörtert und insbesondere der Akt über das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung dem Beweisverfahren einbezogen.
Der Berufungswerber beantragt in der Folge keine weiteren Beweisaufnahmen und erklärte abschließend die Schlussanträge schriftlich binnen Wochenfrist zu stellen.
3.3.1. Zuletzt vertritt der Berufungswerber abermals sinngemäß die Auffassung, dass mit der Entgegennahme des Führerscheins anlässlich der Fahrprüfung seinem Antrag auf unbefristete Erteilung der Lenkberechtung stattgegeben worden wäre. Er bemängelt in der Folge, dass ihm die Befristung nicht zur Kenntnis gebracht wurde und ihm keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sei, wobei er auf die ausschließliche Bedeutung der abgefassten Niederschrift und Begründungspflicht des Bescheides und dazu auf umfangreiche Judikatur verweist.
Dem hält die Behörde erster Instanz abschließend entgegen, dass der Berufungswerber offenbar schlichtweg auf die Befristung seiner Lenkberechtigung vergessen hätte. Auf die im Zuge der Ausfolgung des Führerscheins geleistete Unterschrift des Berufungswerbers wird ebenfalls hingewiesen und die Abweisung des Bescheides beantragt.
Ebenfalls verweist die Behörde erster Instanz § 13 Abs.1 vorletzter Satz FSG auf die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen einen Feststellungsbescheid zu beantragen, den er allenfalls mit einem Rechtsmittel hätte bekämpfen können. Ein solcher sei aber nicht beantragt worden.
4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Ein Führerscheinverfahren beginnt mit dem Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung §§ 3, 5, § 7 Abs.8, § 11 Abs.6b FSG).
Gemäß § 13 Abs.1 gilt mit der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung die Lenkberechtigung unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 unter den gemäß § 5 Abs.5 leg.cit. jeweils festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen als erteilt. Wie die Behörde erster Instanz zutreffend aufzeigt, kann gemäß dem letzte Satz dieser Bestimmung, bei Erteilung der Lenkberechtigung unter einer Befristung, Beschränkung oder Auflage, binnen zwei Wochen nach Ablegung der praktischen Fahrprüfung ein Feststellungsbescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung beantragt werden. Dieser ist gebührenfrei durch ein Rechtsmittel anfechtbar.
Mit der dem Berufungswerber erteilten Lenkberechtigung wurde die materielle Rechtslage insoweit gestaltet, als diese dem Berufungswerber für einen befristeten Zeitraum erteilt war (s. VwGH 11.4.2000, 2000/11/0081).
Es wäre dem Besitzer der Lenkberechtigung (dem Berufungswerber) überlassen gewesen einerseits die Befristung zu bekämpfen und andererseits rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung bzw. Aufhebung der Befristung der Lenkberechtigung zu stellen.
Wenn die Lenkberechtigung nicht mit gesondertem Bescheid erteilt, sondern nur ein Führerschein ausgestellt wurde, kommt diesem Bescheidcharakter zu (vgl. unter vielen VwGH 17.12.2002, 2001/11/0051 mwN).
4.1. Die Lenkberechtigung wurde hier aus medizinischen Gründen nur auf ein Jahr befristet erteilt. Das Verfahren wurde im Anschluss an die Fahrprüfung durch den Formalakt der mündlichen Verkündung des Bescheides über die befristete Erteilung der Lenkberechtigung mit der Ausfolgung des mit de Befristungseintrag versehenen Führerscheins abgeschlossen. Dieser Formalakt wurde dem Berufungswerber daher in Form der Ausfolgung des Führerscheins, der den Bescheid verkörpert, aber auch – zusätzlich noch - durch mündliche Verkündung niederschriftlich zur Kenntnis gebracht (VwGH 5.11.1964, 1880/63 und VwGH 9.4.1976, 1900/75, VwSlg 9034 A/1976).
Würde es an der im § 62 Abs.2 AVG vorgesehenen niederschriftlichen Beurkundung fehlen, könnte nicht von der Erlassung eines Bescheides gesprochen werden (s. Hengschläger/Leeb, erste Auflage [Onlineausgabe] zu § 62 AVG); VwSlg 9034 A/1976; Hinweis auf Hellbling 361; Mannlicher/Quell AVG § 62 Anm 4); so hätte wohl eine Unterlassung dieser Beurkundung zur Folge, dass ein Bescheid nicht existent wird (VwGH 29.9.1992, 91/09/0186 mit Hinweis auf VwGH 11.1.1955, 1514/53, VwSlg 3617 A/1955, und VwGH 18.3.1982, 3083/80).
Der Bescheid muss demnach der (anwesenden) Partei als Formalakt – dh mit seinem formellen Charakter zu Bewusstsein kommen (VwGH 30.9.1985, 84/10/0228; 9.10.1990, 89/11/0124; 22.2.1996, 93/15/0192; sowie auch § 58 Abs 1 AVG [ebenfalls Mannlicher/Quell AVG § 62 Anm 4; Rz 21]).
Hier durch den ausgefolgten Führerschein!
Wenn daher entsprechend der damals herrschenden Praxis bei der Erteilung der Lenkberechtigung im Anschluss an die bestandene praktische Fahrprüfung der Fahrprüfer den Bescheid hier offenkundig sowohl im Auftrag der Behörde mündlich verkündete und den als Bescheid zu qualifizierenden „befristeten Führerschein“ gegen Übernahmebestätigung ausfolgte, kann in Verbindung mit dem Inhalt des gesamten Führerscheinaktes ein mangelhafter Rechtsakt nicht erblickt werden. Der Behördenwille – hier die befristete Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B - gelangt daher, neben der mündlichen Erklärung des Prüfers für die jeweilige Führerscheinbehörde im der entsprechenden Befristungsvermerk, im Führerscheindokument zum Ausdruck.
Der Inhalt des Behördenwillens, wohl abweichend vom Antrag des Berufungswerbers als Führerscheinwerber, wurde hier dem Berufungswerber vom Fahrprüfer mit der Ausfolgung des mit Befristungsvermerk versehenen Führerscheins mündlich zum Ausdruck gebracht, was sowohl vom Prüfer und Kandidaten (Berufungswerber) Zug um Zug mit der Unterschrift zu Kenntnis gebracht und zur Kenntnis genommen wurde.
Damit wurde der für die Behörde mündlich verkündete Bescheid erlassen (§ 44 Abs.3, § 18 Abs.2 und § 58 Abs.2 AVG). Dies wurde auf der Übernahmebestätigung, „ich nehme den mündlich verkündeten Bescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung zur Kenntnis“ beurkundet (vgl VwGH 5. 9. 2002, 99/21/0247; 26.1.2004, 2003/17/0293).
Dass der Berufungswerber letztlich keine hinsichtlich der Befristung anfechtbare schriftliche Bescheidausfertigung einforderte bzw. die Befristung letztlich unbekämpft ließ, ändert daher nichts am rechtswirksamen Zustandekommen der Befristung.
Würde man letztlich der Auffassung des Berufungswerbers folgen käme dies zum Ergebnis, dass eine längst erloschene eingeschränkte Berechtigung ohne jegliche Grundlage uneingeschränkt zum Rechtsbestand erhoben würde.
Mit Blick darauf kann den Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme nicht gefolgt werden.
Zutreffend mag sein, dass die damalige Befristung zumindest aus der heutigen Spruchpraxis nicht zu halten gewesen wäre.
Dies kann aber dem Berufungswerber nicht die vor nunmehr acht Jahren abgelaufene Lenkberechtigung gleichsam zum Leben erwecken.
Der Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheins und Streichung des Eintrages der Befristung war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Berufungsbehörde übersieht jedoch keineswegs die sich nunmehr für den Berufungswerber mit Blick auf § 10 Abs.4 Z1 FSG stellende Problematik.
Auf die zu entrichtenden Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro wird an dieser Stelle noch hingewiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r