Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110964/2/Kl/Pe

Linz, 05.10.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.6.2010, VerkGe96-17-2010/HW, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift im Sinn des § 44a Z2 VStG zu lauten hat: „§ 23 Abs.2 Z3 iVm § 17 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 153/2006“.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 8 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.6.2010, VerkGe96-17-2010/HW, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 40 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.2 iVm § 17 Abs.2 GütbefG verhängt, weil er als Lenker am 5.1.2010 mit dem Lastkraftwagen (amtliches Kennzeichen: x, AUT) und dem Sattelanhänger (amtliches Kennzeichen: x, AUT) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t für das Güterbeförderungs­unternehmen x GmbH in x, einen gewerblichen Gütertransport (Zuckerrüben) von Hargelsberg, Zuckerrübenplatz nach Enns, x, x durchgeführt hat, ohne dass er als Lenker ein für diesen Transport erforderliches Begleitpapier oder einen sonstigen Nachweis, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden, mitgeführt hat.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Die Verpflichtung zur Mitführung von Begleitpapieren würde entfallen, weil es sich um firmeneigene Zuckerrüben handle. Auch wurde die Rechtskonformität der Kontrolle am Privatgrund der Firma x in x angezweifelt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Aus der Anzeige sowie aus den Äußerungen des Bw im Verfahren erster Instanz und in der Berufungsschrift ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt erwiesen. Eine weitere Beweisaufnahme ist nicht erforderlich. Es kann daher eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 VStG unterbleiben, weil nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

 

Aufgrund der Äußerungen des Bw im Verfahren erster Instanz sowie auch aufgrund des Umstandes, dass der Sachverhalt in der Berufung nicht bestritten wurde, steht fest, dass der Bw als Lenker am 5.1.2010 den Lastkraftwagen x und den Sattelanhänger mit dem Kennzeichen x mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t gelenkt hat, deren Zulassungsbesitzer die x GmbH bzw. x GmbH in x ist. Es wurden Zuckerrüben vom Zuckerrübenplatz in Hagelsberg nach Enns, x, x, verbracht. Es wurde kein Begleitpapier oder sonstiger Nachweis mitgeführt, in welchem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben sind.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 23 Abs.2 Z3 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 153/2006, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker andere als die in Z1 und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

 

Gemäß § 17 Abs.1 und 2 GütbefG hat der Lenker das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Abs.1, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden, während der gesamten Beförderung mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

 

Gemäß § 1 Abs.1 GütbefG gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen.

 

5.2. Aufgrund des erwiesenen Sachverhaltes steht daher fest, dass der Bw zum Tatzeitpunkt als Lenker eines Kraftfahrzeuges, dessen Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt, gelenkt hat, mit diesem Fahrzeug Zuckerrüben transportiert hat und bei diesem Transport kein Beförderungspapier bzw. keinen sonstigen Nachweis mitgeführt hat, der das beförderte Gut, den Be- und Entladeort und den Auftraggeber angibt. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.2 iVm § 23 Abs.2 Z3 GütbefG erfüllt.

 

5.3. Wenn hingegen der Bw sich darauf stützt, dass firmeneigene Zuckerrüben transportiert wurden, so ist ihm entgegenzuhalten, dass selbst unter dem Aspekt, dass ein Werkverkehr durchgeführt wird, die Bestimmung des § 17 Abs.2 GütbefG ebenfalls gilt, was in § 1 Abs.1 GütbefG geregelt ist. Nach letzterer Bestimmung gelten nämlich die Bestimmungen des GütbefG auch für den Werkverkehr, wenn dieser mit Fahrzeugen durchgeführt wird, bei denen die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt.

 

Auch das weitere Argument einer Kontrolle eventuell auf einem Privatgrundstück der Firma x in x zieht nicht, weil der Gütertransport selbst, für den das Beförderungspapier mitzuführen ist, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr stattgefunden hat. Aufgrund der Bestimmung des § 17 GütbefG ist aber das Beförderungspapier oder ein entsprechender sonstiger Nachweis während der gesamten Fahrt, also auf den öffentlichen Straßen mitzuführen. Es ist das Nichtmitführen unter Strafe gestellt.

 

5.4. Der Bw hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht aus.

Ein entsprechendes Vorbringen zu seiner Entlastung hat der Bw nicht gemacht. Er hat nichts vorgebracht, was dazu dienen könnte, ihn von seiner Sorgfaltspflicht zu befreien. Es ist daher jedenfalls von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die verhängte Geldstrafe von 40 Euro ist im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens bis zu 726 Euro gelegen und nicht als überhöht zu bezeichnen. Auch wurde lediglich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten von der Behörde der Strafbemessung zugrunde gelegt. Diesen Umständen hat der Bw nichts entgegengesetzt. Milderungsgründe kamen dem Bw nicht zugute, liegen doch einige Verwaltungsvorstrafen, darunter auch straferschwerend eine einschlägige Vorstrafe, vor. Es kann daher nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat. Die Geldstrafe ist erforderlich, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Es war daher die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 8 Euro, festzusetzen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Begleitpapiere, bei jeder Güterbeförderung

 

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