Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110971/5/Kl/Pe

Linz, 05.10.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.8.2010, VerkGe96-80-2010/DJ, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift im Sinn des § 44a Z2 VStG mit „§ 7 Abs.2 Z2“ zu ergänzen ist.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 290,60 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.8.2010, VerkGe96-80-2010/DJ, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z11 iVm Abs.7 und § 7 Abs.2 GütbefG verhängt, weil er als Verantwortlicher des Güterbeförderungsunter­nehmens „x.“ in x, Slowakei, folgende Übertretung (wie von Organen des Zollamtes Linz-Wels am 6.2.2010 um 11.15 Uhr auf der A1 in Fahrtrichtung Osten, Höhe Asten, Parkplatz Kristein (157), Bezirk Linz-Land, Österreich, anlässlich einer Zollkontrolle festgestellt wurde) des GütbefG zu verantworten hat:

Die “x“ in x, Slowakei, hat am 6.2.2010 um 11.15 Uhr als Unternehmerin mit einem Lastkraftwagen (amtliches Kennzeichen: x) und einem Anhänger (amtliches Kennzeichen: x) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t und einer höchsten zulässigen Nutzlast von mehr als 3,5 t durch den Lenker x einen gewerblichen Gütertransport (30 Packungen Waren) vom Salzburger Flughafen (x GmbH) in 5020 Salzburg, Österreich, zum Wiener Flughafen (x) in 1300 Wien, Österreich, und somit als Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt (Kabotage), durchgeführt, ohne dafür gesorgt zu haben, dass das gemäß § 7 Abs.2 Z2 erforderliche ordnungsgemäß ausgefüllte Kontrollblatt im Sinne der Kabotagekontrollverordnung mitgeführt wird.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das gesamte Straferkenntnis bekämpft. Es wurde die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass unverschuldeter Verbotsirrtum vorliege, weil der Bw bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich Auskunft über die einschlägigen Vorschriften angesucht hat, wobei die Wirtschaftskammer Niederösterreich eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der Hinweis, dass in Österreich Kabotage aus der Slowakei betrieben werden darf, ist für sich gesehen richtig und im Zusammenhang mit der Anführung des Datums 1.5.2009 hat dies der Bw so verstanden, dass ab diesem Datum diverse Beschränkungen bzw. Ordnungsvorschriften zur Ausübung der Kabotage hinfällig werden. Im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können fehlerhafte Auskünfte sowie auch zweifellos missverständliche Rechtsauskünfte zur Entschuldigung führen. Weiters wurde Verfolgungsverjährung behauptet, weil dem Bw in der Aufforderung zur Rechtfertigung eine Übertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 iVm § 7 Abs.2 GütbefG vorgeworfen wird, abweichend davon im bekämpften Straferkenntnis allerdings eine Übertretung nach § 23 Abs.1 Z11 iVm § 7 Abs.2 Z2 GütbefG. Schließlich können Dispositionen des Unternehmens ausschließlich am Firmensitz, also in der Slowakei, erfolgen und liege daher der Tatort am Unternehmenssitz, nämlich im Ausland. Auch die Tatzeit richtet sich nach diesem Umstand. Ein eindeutiger Tatvorwurf fehle daher.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage erwiesen ist, vom Bw nicht angefochten und bestritten wurde sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung – unter Wahrung des Parteiengehörs – nicht beantragt wurde, hingegen in der Berufung nur die rechtliche Beurteilung der Erstbehörde angefochten wurde, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 VStG unterbleiben.

 

4.1. Als erwiesen steht sohin fest, dass am 6.2.2010 um 11.15 Uhr auf der A1 in Fahrtrichtung Osten, Höhe Asten, Parkplatz Kristein, Bezirk Linz-Land eine Kontrolle des Lkw mit dem Kennzeichen x und dem Anhänger mit dem Kennzeichen x, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t und einer höchsten zulässigen Nutzlast von mehr als 3,5 t stattgefunden hat. Es wurde ein gewerblicher Gütertransport (30 Packungen Waren) vom Flughafen Salzburg (x) zum Flughafen Wien (x) durch den Lenker x durchgeführt. Der gewerbliche Gütertransport wurde von der „x“ mit Sitz in der Slowakei in x, durchgeführt. Be- und Entladeort liegen daher in Österreich. Der Bw ist nach außen Vertretungsbefugter und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher des Güterbeförderungsunter­nehmens. Das Unternehmen hat nicht dafür Sorge getragen, dass ein ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wurde. Der Lenker konnte kein ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt anlässlich seiner Kontrolle vorlegen.

 

4.2. Der Sachverhalt gründet sich auf die im Akt befindliche Anzeige vom 3.3.2010, welcher auch die entsprechenden Dokumente in Kopie angeschlossen sind, wie Reisedokument des Lenkers, EU-Lizenz der Gesellschaft, gültig bis 5.5.2011, Zulassungsscheine des Lkws und Anhängers, CMR-Frachtbrief sowie Lieferscheine. Es konnte daher der Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 153/2006, ist Kabotage nur gestattet,

1.           wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht oder

2.           soweit die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25.10.1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedsstaates, in dem sie ansässig sind, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, dies vorsieht, wobei Kabotagetätigkeiten höchstens an 30 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt werden dürfen. Die dafür eingesetzten Fahrzeuge haben das österreichische Hoheitsgebiet mindestens einmal im Kalendermonat zu verlassen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem für die Kabotage verwendeten Fahrzeug ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wird. Der Lenker hat bei jeder Kabotagefahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z11 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass das gemäß § 7 Abs.2 Z2 erforderliche ordnungsgemäß ausgefüllte Kontrollblatt mitgeführt wird.

 

Gemäß § 23 Abs.3 GütbefG ist ein Unternehmer nach Abs.1 Z11 auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt.

 

Gemäß § 23 Abs.4 zweiter Satz GütbefG hat bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs.1 Z11 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

5.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat der Bw als Verantwortlicher des im Straferkenntnis näher benannten Güterverkehrunternehmens mit Sitz in der Slowakei die im Tatvorwurf näher umschriebene Verwaltungsübertretung am 6.2.2010 begangen. Be- und Entladeort des Gütertransportes waren in Österreich. Dies ergab sich aus dem mitgeführten Lieferschein und CMR-Frachtbrief. Andere Be- oder Entladeorte wurden nicht angegeben. Das Zugfahrzeug war in der Slowakei zugelassen. Ein in Österreich zugelassener Anhänger wurde mitgeführt. Es lag daher eindeutig eine Kabotage vor. Die Kabotage wurde auch vom Bw nie in Zweifel gezogen. Es hätte daher nach der gesetzlichen Verpflichtung des § 7 Abs.2 Z2 GütbefG der Bw als Verantwortlicher des Güterbeförderungsunternehmens dafür zu sorgen gehabt, dass ein ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wird. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen, sodass der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung daher eindeutig erfüllt ist.

 

Das weitere Berufungsvorbringen hinsichtlich der verletzten Verwaltungsvorschrift kann nicht nachvollzogen werden, da bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z11 iVm § 7 Abs.2 GütbefG vorgeworfen wurde. Diese Verwaltungsvorschriften wurden auch im nunmehrigen Straferkenntnis zitiert. Andere Verwaltungsvorschriften wurden hingegen nicht von der Behörde in Erwägung gezogen.

 

5.3. Wenn hingegen der Bw ausführt, dass nur vom Unternehmenssitz aus Vorsorgehandlungen gesetzt werden können und daher dort der Tatort liegen muss, dort auch der Tatzeitpunkt gelegen ist, so ist ihm die Bestimmung des § 23 Abs.3 GütbefG entgegenzuhalten, dass bei der vorgeworfenen Übertretung nach Abs.1 Z11 der Unternehmer auch strafbar ist, wenn Verpflichtungen nach § 7 GütbefG im Ausland verletzt wurden. Diesfalls regelt § 23 Abs.3 zweiter Satz GütbefG, dass örtlich zuständig jene Behörde ist, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Die Tatbetretung durch die Kontrollorgane erfolgte auf der A1, Fahrtrichtung Osten, Höhe Asten, Parkplatz Kristein. Dieser liegt im Bezirk Linz-Land und er gilt daher als Tatort. Dies wurde im Einleitungssatz des angefochtenen Straferkenntnisses auch vorgeworfen.

Da zum Kontrollzeitpunkt am Tatort die entsprechend mitzuführenden Kontrollblätter nicht vorhanden waren und mitgeführt wurden, war Tatvorwurf das Nichtmitführen und daher auch der entsprechende Tatzeitpunkt und Tatort rechtmäßig von der Behörde angeführt. Es ist daher eine mangelhafte Tatkonkretisierung nach Tatort und Tatzeit nicht gegeben. Vielmehr sind Tatort und Tatzeit bereits in der innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1.4.2010 enthalten. Es ist daher der Einwand der eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht berechtigt. Aus der Anführung des Ortes der Tatbetretung ist vielmehr die zuständige Behörde abzuleiten.

 

5.4. Der Bw hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht aus.

Ein Vorbringen zu seiner Entlastung hat der Bw nicht gemacht. Auch wurden keine entsprechenden Beweise namhaft gemacht. Es ist daher im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG auch von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Ein die Schuld ausschließender Rechtsirrtum liegt nur dann vor, wenn die Rechtsunkenntnis erwiesenermaßen unverschuldet ist. Kann der Mangel des Verschuldens nicht erwiesen werden, geht dies zu Lasten des Täters.

 

Der Bw hat sich im Hinblick auf sein Verschulden auf Rechtsirrtum gestützt, weil er bei der Wirtschaftskammer Rechtsauskunft verlangt hat, diese aber aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse nicht richtig verstanden hätte, und aufgrund der Anführung des Datums 1.5.2009 davon ausgegangen sei, dass nun die Kabotage uneingeschränkt möglich sei.

Diese Verantwortung kann den Bw nicht entlasten. Es ist ihm zwar im Rahmen des Verschuldens zugute zu halten, dass er sich die für die Ausübung seines Gewerbes erforderlichen Vorschriften bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich verschafft hat. Die im Verfahren erster Instanz vorgelegte schriftliche Rechtsauskunft der Wirtschaftskammer entspricht auch der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs.2 Z2 GütbefG.

Hingegen hat der Bw im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen, dass er bei Nichtvorliegen bzw. mangelhaften Kenntnissen der deutschen Sprache sich auch Rechtsauskunft in der entsprechenden Sprache verschafft bzw. sich eine Übersetzung verschafft. Dies wäre im Sinn seiner Sorgfaltspflichten ihm zumutbar und möglich gewesen. Im Übrigen ist aber darauf hinzuweisen, dass die Rechtsauskunft der Wirtschaftskammer Niederösterreich eindeutig war und darin auch die Verpflichtung für die Sorgetragung des Mitführens eines ordnungsgemäß ausgefüllten Kontrollblattes enthalten ist. Dies hat sich der Bw im Rahmen des Verschuldens anzulasten. Darüber hinaus ist aber auch anzuführen, dass gerade bei einem Unternehmen mit Sitz im Ausland eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei gewerblichen Tätigkeiten in einem anderen Staat als dem Unternehmenssitzstaat vorliegt und daher erhöhte Sorgfalt anzuwenden ist. Es liegt daher kein unverschuldeter Rechtsirrtum bzw. kein entschuldbarer Rechtsirrtum vor. Vielmehr hat sich der Bw den Irrtum gemäß § 5 Abs.2 VStG anzulasten. Sonstige Entlastungsnachweise hat der Bw nicht erbracht. Es war daher auch vom Verschulden des Bw auszugehen.

 

5.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat mangels Angaben zu den persönlichen Verhältnissen das Nettoeinkommen mit ca. 2.000 Euro monatlich geschätzt. Im Übrigen hat sie die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der Tat hat die belangte Behörde auch auf die schutzwürdigen Interessen in besonderer Weise Bedacht genommen.

 

Es kann daher nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Im Übrigen kamen weder im Berufungsverfahren mildernde Umstände hervor, noch wurden vom Bw Umstände hinsichtlich der Strafbemessung geltend gemacht.

Weil die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung nicht vorliegen, zumal kein Überwiegen von Milderungsgründen festzustellen war, war gemäß § 20 VStG nicht davon Gebrauch zu machen.

Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, weil Geringfügigkeit nur dann anzunehmen ist, wenn das Verhalten des Beschuldigten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Dies ist nicht der Fall. Es war daher nicht von einer Strafe gemäß § 21 VStG abzusehen. Es war daher sowohl die Geld als auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 290,60 Euro, festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Kabotage, Kontrollblatt, Rechtsirrtum, Verschulden

 

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