Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165354/6/Ki/Kr

Linz, 24.09.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 17. August 2010 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 6. August 2010, AZ: S-4071/ST/10, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 22. September 2010 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 1.600 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Wochen herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.   

II.              Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 160 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

 

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 6. August 2010, AZ: S-4071/ST/10, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 6. Juni 2010, um 21.20 Uhr, in Steyr, als Lenker eines Fahrrades, anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle vor dem Objekt Ennser Straße Nr 41A, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, die Vorführung ins nächstgelegene Wachzimmer, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, um seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, verweigert, obwohl er dazu aufgefordert wurde und begründet vermutet werden konnte, dass er in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug auf öffentlicher Verkehrsfläche gelenkt hat. Er habe dadurch § 5 Abs.2 iVm § 5 Abs.4 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO wurde eine Geldstrafe in Höhe von 1.800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 594 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 180 Euro, das sind
10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 17. August 2010 Berufung, dies mit der Mitteilung, er würde die Strafe nicht akzeptieren.

 

Er habe nun versucht, Zeugen zu finden, die ihn am Sonntag den 6. Juni 2010 zwischen 19.45 Uhr und 21.00 Uhr gesehen haben, was aber nach so langer Zeit sehr schwierig sei und wie bereits erwähnt, ihn die meisten Bewohner in Gleink und Dornach nicht kennen würden, da fast alle zugezogen seien. Allerdings habe sich eine namentlich benannte Familie an die Situation erinnern können. Ihm werde die Tat mit 21.20 Uhr angelastet, aber es sei um 20.45 Uhr nach einem Radfahrer gesucht worden, dies sei sehr seltsam. Er habe bereits mitgeteilt, dass er um 21.00 Uhr zuhause gewesen sei.

 

Beigelegt wurde diesem Schreiben ein Vermerk über eine Beobachtung am
6. Juni 2010, welche von einer namentlich benannten Person unterzeichnet wurde. Danach hätten diese Person und deren Gattin am 6. Juni 2010 beobachten können, wie ein Polizeiauto in die Mayrhoferstraße eingebogen und langsam vorbeigefahren sei und kurze Zeit später wieder retour gekommen sei. Sie habe auf die Uhr geblickt, es sei 20.45 Uhr gewesen. Sie könne sich noch genau an diesen Tag erinnern, da zu diesem Wochenende das Feuerwehrfest in Gleink stattgefunden habe. Das Polizeiauto habe dann schräg gegenüber vor ihrem Haus gestoppt, worauf sie hinaus gegangen sei und hören konnte, wie die Polizei einen namentlich benannten Nachbarjungen gefragt habe, ob er einen Radfahrer gesehen hätte, was dieser aber verneinte. Er habe keinen Radfahrer gesehen.

2.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 30. August 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Steyr eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 22. September 2010. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber und ein Vertreter der belangten Behörde teil, als Zeuge wurde der Meldungsleger, Insp. X, einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine vom als Zeugen einvernommenen Meldungsleger erstattete Anzeige vom 9. Juni 2010 zu Grunde. Danach konnte am 6. Juni 2010 um 21.16 Uhr vom Meldungsleger festgestellt werden, dass der ihm aus vorangehenden Lenker- und Fahrzeugkontrollen bekannten X mit einem grauen City Bike in 4400 Steyr von der Gleinker Hauptstraße kommend nach links in die Ennser Straße, Fahrtrichtung stadtauswärts eingebogen sei. Der Meldungsleger sei während dessen mit seinem Dienst PKW auf der Kreuzung Gleinker Hauptstraße / Ennser Straße gestanden und sei für die Weiterfahrt in Richtung Stadtauswärts auf der Ennser Straße eingeordnet gewesen. Auf Grund des Verkehrsaufkommens habe der Meldungsleger an der Kreuzung anhalten müssen und dabei an dem Fahrverhalten des X feststellen können, dass dieser in Schlangenlinien fuhr und mit riskanter Fahrweise die Fahrspur wechselte. X sei am 6. Juni 2010 um 21.17 Uhr in 4400 Steyr, Ennser Straße, vor dem Objekt Ennser Straße X, Fahrtrichtung Stadtauswärts, gemäß § 97 Abs.5 StVO zur Durchführung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden. Bei der anschließend durchgeführten Kontrolle habe vom Meldungsleger bei X eine Reihe von Alkoholisierungssymptomen festgestellt werden können. X sei befragt worden, wobei dieser angegeben habe, dass er gerade vom Fußballplatz ATSV Stein, 4400 Steyr, Steiner Straße komme und 3 Halbe Bier getrunken hätte. Daraufhin sei X am 6. Juni 2010 um 21.18 Uhr auf Grund der Ermächtigungsurkunde von der BPD Steyr zur Durchführung eines Alkovortestes aufgefordert worden. Als sich der Meldungsleger zu dem Dienst KFZ begeben habe um den Alkovortester zu holen, sei X wieder auf sein Fahrrad gestiegen und auf dem Geh- und Radweg neben der Ennser Straße in Richtung Stadtauswärts gefahren. Der Meldungsleger sei X mit dem Dienst KFZ gefolgt, als dieser mit dem Fahrrad zu dem Objekt Ennser Straße 41A gefahren und vor dem geschlossen Tor stehen geblieben sei. Der Meldungsleger sei mit dem Dienst KFZ vor X stehen geblieben, aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe diesen am 6. Juni 2010 um 21.20 Uhr in 4400 Steyr, Zufahrt zu dem Objekt Ennser Straße 41A lautstark zu einer Atemalkoholuntersuchung in die Polizeiinspektion Ennser Straße aufgefordert. X habe darauf hin zum Meldungsleger gesagt: "Ja, Ja. Passt eh. Mir eh wurscht" und sei wieder auf den Geh- und Radweg neben der Ennser Straße in Richtung Stadtauswärts gefahren.

 

Der Meldungsleger sei wieder in das Dienst KFZ gestiegen und X hinterher gefahren, wobei der Meldungsleger gesehen habe, wie X in die Johann-Mayrhofer-Straße eingebogen und davon gefahren sei. Der Meldungsleger habe X nicht folgen können, da die Johann-Mayrhofer-Straße eine Sackgasse und eine direkte Durchfahrt von der Ennser Straße in die Johann-Mayrhofer-Straße nicht möglich sei.

 

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung bestritt der Rechtsmittelwerber den Tatvorwurf im Wesentlichen mit der Argumentation, dass er das Fahrrad nicht gelenkt habe. Er habe kein graues City Bike. Zum Tatzeitpunkt habe er sich zuhause aufgehalten und ferngesehen.

 

Der Meldungsleger wurde von der Bundespolizeidirektion Steyr zeugenschaftlich befragt und führte bei dieser Befragung am 16. Juni 2010 aus, er halte die Angaben in seiner Anzeige vom 9. Juni 2010 voll inhaltlich aufrecht. Er habe im Bereich der Bundespolizeidirektion Steyr am Tag der Einvernahme X angetroffen, den er am 6. Juni 2010 um 21.20 Uhr in Steyr, in der Zufahrt zum dem Objekt Ennser Straße 41A, laut und deutlich mit den Worten "Ich fordere Sie zum Alkomattest in der PI Ennser Straße auf" zum Alkotest aufgefordert habe. Davor habe er wie in der Anzeige geschildert, den X bereits zum Alkovortest aufgefordert. X sei dabei in einer Entfernung von ca. 1 Meter zu dem Gesicht zu ihm gegenüber gestanden. Er habe die Aufforderung gehört haben müssen. Er habe auf diese Aufforderung mit den Worten "Ja Ja, Passt eh. Mir eh wurscht" reagiert, sein Fahrzeug bestiegen und sei davon gefahren. X sei ihm seit Jahren bekannt, weil er mit der Tochter eines Feuerwehrkollegen von ihm verheiratet sei. Es sei ein Irrtum völlig ausgeschlossen. Er kenne X auch von Fahrzeuganhaltungen her, wo er ihn als Fahrzeuglenker angehalten habe.

 

Im weiteren Verfahren bestritt der Berufungswerber weiterhin den Tatvorwurf, dies mit der Argumentation, er habe das Fahrzeug nicht gefahren, er sei zuhause gewesen und habe ferngesehen bzw. er besitze kein graues City Bike mehr.

 

Letztlich hat die Bundespolizeidirektion Steyr das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

In der mündlichen Berufungsverhandlung bestritt der Berufungswerber zunächst weiterhin den Tatvorwurf. Andererseits bestätigte der Meldungsleger bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme die in der Anzeige bzw. im erstbehördlichen Verfahren von ihm festgestellten Fakten. Er bestätigte, dass er Herrn X kenne und auch, dass die heute als Partei (Berufungswerber) anwesende Person Herr X sei, mit welcher er damals die Amtshandlung durchgeführt hatte. Ein Irrtum seinerseits sei völlig ausgeschlossen.

 

Der Zeuge bestätigte auch, dass er im Laufe des Geschehens im Bereich der
Johann-Mayrhofer-Straße Erkundigungen angestellt hat, ob ein Radfahrer gesehen wurde. Er erklärte jedoch ausdrücklich, dass die vom Berufungswerber angegebene Zeit (20.45 Uhr) nicht der Tatsache entspricht. Er habe auf die Uhr geschaut und die Anzeige entsprechend der von ihm festgestellten Zeit verfasst.

 

2.6. Der dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Aussagen bzw. die Angaben des Meldungslegers der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Er war zur Wahrheit verpflichtet, eine falsche Aussage hätte für ihn sowohl dienst- als auch strafrechtliche Folgen. Die Angaben des Zeugen sind schlüssig und widersprechen nicht den Erfahrungen des Lebens- und den Denkgesetzen und es machte der Zeuge im Gesamten einen sehr positiven glaubwürdigen Eindruck.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, die Angaben des Meldungslegers zu widerlegen. Bemerkenswert in diesen Zusammenhang ist auch, dass dem Rechtsmittelwerber angeboten wurde, die Verhandlung zwecks Einvernahme allfälliger von ihm namhaft gemachten Zeugen zu vertagen. Der Berufungswerber erklärte dazu lediglich, er wolle diese zunächst befragen bzw. er wolle diesen Personen keine Schwierigkeiten bereiten, erklärte jedoch dann abschließend, dass er auf die Einvernahme der Zeugen verzichten werde.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 2 bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich Vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

 

1.     die verdächtigt sind, im einem vermutlich durch alkoholbeeinträchtigtem Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2.     bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang steht,

 

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Gemäß § 5 Abs.4 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs.2) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch alkoholbeeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.

 

Zunächst wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich auch bei einem Fahrrad um ein Fahrzeug im Sinne des § 5 StVO 1960 handelt und somit auch Lenker eines Fahrrades verpflichtet sind, diese Bestimmungen bzw. Anordnungen zu befolgen (siehe § 2 Abs.1 Z.19 StVO 1960).

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass jene Person, welche vom Meldungsleger zur Anzeige gebracht wurde, tatsächlich der Berufungswerber ist. Weiters steht unbestritten fest, dass der Berufungswerber im Zuge der Anhaltung Alkoholisierungssymptome aufwies und er sich jedoch trotz Aufforderung durch den Meldungsleger, welcher als geschultes Organ zu derartigen Amtshandlungen berechtigt ist, zur festgestellten Tatzeit im Bereich des festgestellten Tatorts nicht nachgekommen ist. Der Berufungswerber hat somit den ihm zur Last gelegten Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervor gekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten könnten. Der Schuldspruch ist somit zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Straffestsetzung wird festgestellt, dass es sich laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung handelt, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbunden Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohungen in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potenzial der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand zu Grunde liegt, beizumessen ist. Diese Aussage trifft auch auf Verweigerung des Alkotests zu. Der Gesetzgeber hat daher einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand stellt eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und es ist daher zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer unbedingt erforderlich, entsprechende Kontrollmaßnahmen durchführen zu können. Eine Verweigerung dieser Kontrollen kann jedenfalls aus generalpräventiven Gründen nur mit einer entsprechend strengen Bestrafung entgegen getreten werden, dies vor allem, um die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren. Dabei kommen auch spezialpräventive Gedanken, nämlich, dass der Beschuldigte durch die Verhängung der Strafe davon abgehalten werden soll, weiterhin derartige Verwaltungsübertretungen zu begehen.

 

Die Bundespolizeidirektion Steyr hat im Zusammenhang mit der Strafbemessung festgestellt, dass die verhängte Geldstrafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entspreche und diese als notwendig erscheine, um in Hinkunft ihn von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten. Erschwerend bei der Strafbemessung wurde das Vorliegen von einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gewertet, mildernde Umstände wurden keine festgestellt. Bei der Strafbemessung wurde davon ausgegangen, dass er kein hiefür relevantes Vermögen besitze, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten habe und ein Einkommen von 1.000 Euro monatlich beziehe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass im konkreten Falle trotz der vorgeworfenen Übertretungen nach dem FSG (§ 14 Abs.8) und unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, welche der Berufungswerber im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung mit einem Einkommen von 1.400 Euro netto monatlich, keine Sorgepflichten und keinen Vermögen beziffert hat, eine Herabsetzung auf die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe vertretbar ist. Die vorgemerkten Verwaltungsübertretungen stehen im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz nicht zulässigem Alkoholkonsum, anderseits ist im vorliegenden Falle eine Übertretung der StVO 1960 zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung sind vom FSG verschiedene Kriterien zu berücksichtigen. Berücksichtigt kann auch werden, dass der Berufungswerber letztlich im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung zwar nicht explizit aber doch schlüssig zu erkennen gegeben hat, dass die Angaben des Meldungslegers nicht zu widerlegen sind.

 

Zusammengefasst erachtet daher der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass mit der gesetzlichen Mindeststrafe im vorliegenden konkreten Falle das Auslangen gefunden werden kann und dass durch diese Straffestsetzung auch den generalpräventiven und den spezialpräventiven Überlegungen genüge getan wurde.

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

5. Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, dass laut VStG (§ 54b Abs.3) einen Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist. Ein entsprechender Antrag wäre gegebenenfalls bei der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Steyr) einzubringen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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