Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252243/24/Kü/Ba

Linz, 28.09.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Herrn X X, vertreten durch X, Rechtsanwälte, X, vom 22. September 2009 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. August 2009, Gz. 0020771/2009, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Juni und 16. September 2010 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind 600 Euro (3 x 200 Euro), zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.:  § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. August 2009, Gz. 0020771/2009, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) drei Geldstrafen in Höhe von jeweils 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von 33 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher han­delsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH mit dem Sitz in X zu vertreten:

 

Die X GmbH hat als Dienstgeberin am 18.4.2009, 8.00 Uhr bis 10.35 Uhr, folgende polnische Dienstnehmer als Arbeitskräfte in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (sowie Kost und Logis) beschäftigt, obwohl für diese Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbe­willigung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzei­gebestätigung ausgestellt wurde oder die Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Be­freiungsschein oder 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Dau­eraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungsnachweis besitzen:

 

1. X, geb. am X,

2. X, geb. am X,

3. X, geb. am X.

 

Die Arbeitnehmer beförderten Arbeitsmaterial mit einem Firmenfahrzeug auf die Baustelle Einfamilienhaus X, X, luden das Arbeitsmaterial (Teichfolie, Vlies) sowie das Werkzeug (z.B. Staubsauger) aus und führten im Poolbecken Arbeiten durch."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bw eingebrachte Berufung, mit der die Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wird.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass sowohl X X als auch X X und X X am 20.4.2009 über Gewerbeberechtigungen verfügt hätten, welche vom Bezirksverwaltungsamt des Magistrates der Landes­hauptstadt Linz ausgestellt worden seien. Am 18.4.2009 (Samstag) hätten diese drei Personen ohne Wissen und Willen des Bw Material zu einer Baustelle der X GmbH in X gebracht. Beauftragt seien diese drei Unternehmer gewesen, ab Montag, den 20.4.2009 auf dieser Baustelle in X als Subunternehmer für die X GmbH mit Abdichtungsarbeiten an einem Schwimmbad beim Einfamilienhaus X in X zu beginnen.

 

Offenbar hätten diese drei Personen ohne Wissen und Willen oder Zustimmung des Bw oder der X GmbH bereits am Samstag, dem 18.4.2009 dorthin Material gebracht. Arbeiten an der Baustelle der Firma X GmbH seien am Samstag, 18.4.2009 nicht ausgeführt worden.

 

Keinesfalls könne die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für das Handeln dieser drei Personen den Bw oder die X GmbH treffen, weil weder er noch die X GmbH von diesem Handeln der drei polnischen Staatsbürger am 18.4.2009 gewusst hätten oder hiezu eine Zustimmung erteilt hätten. Diese drei polnischen Personen seien am 18.4.2009 weder Dienstnehmer noch Arbeitskräfte gewesen noch in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit der X GmbH oder des Bw gestanden. Sie hätten für ihre unerlaubte Tätigkeit vom 18.4.2009 weder Entgelt bezogen, noch sonst eine Gegenleistung erhalten und seien hierzu auch nicht befugt oder beauftragt gewesen.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 24.9.2009 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigenden Einzelstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. Juni und 16. September 2010, an welcher der Bw und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Finanzverwaltung teilgenommen haben und Herr X X als Zeuge einvernommen wurde.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH mit dem Sitz in X. Geschäftszweig dieser Firma ist die Wasser­auf­­bereitung und die Schwimmbadtechnik.

 

Der Bw ist mit Herrn X X, einem weitschichtigen Verwandten von ihm, bei einem Besuch in Polen über Arbeitsleistungen in Österreich ins Gespräch gekommen. Herr X hat sich beim Bw erkundigt, wie es in Österreich mit Arbeit aussieht. Der Bw hat Herrn X gegenüber geäußert, dass in seiner Firma im Sommer und Frühjahr genug Arbeit vorhanden ist. Der Bw hat Herrn X gegenüber allerdings angegeben, dass er sich für Arbeitsleistungen in Österreich selbstständig machen müsste.

 

Im April 2009 ist Herr X zusammen mit seinen polnischen Bekannten X X und X X zur Firma des Bw nach Linz gekommen. Die drei polnischen Staatsangehörigen sind am 17.4.2009 in Österreich eingetroffen und haben sich beim Bw einquartiert.

 

Der Bw hat mit den polnischen Staatsangehörigen darüber gesprochen, dass sie Aufträge für Arbeitsleistungen erhalten können, sie allerdings einen Gewerbe­schein dafür benötigen würden. Aus diesem Grund war auch die Frau des Bw den drei polnischen Staatsangehörigen bei der Beantragung eines Gewerbescheines behilflich. Den drei polnischen Staatsangehörigen wurden jeweils am 20.4.2009 Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe Abdichtung gegen Feuchtigkeit und Druckwasser ausgestellt.

 

Bereits am Samstag, dem 18.4.2009 beauftragte der Bw die drei polnischen Staatsangehörigen, Folie und Vlies, welche auf der Baustelle der X GmbH bei der Familie X in X benötigt wurden, zur Baustelle zu bringen. Die drei polnischen Staatsangehörigen wurden mit Arbeitskleidung der Firma X ausgestattet und wurde ihnen das Firmenauto der X GmbH, welches bereits mit Folie und Vlies beladen war, zur Verfügung gestellt. Die drei polnischen Staatsangehörigen wurden auf dem Weg zur Baustelle in X von einer Polizeistreife kontrolliert. Den Polizisten gegenüber hat Herr X angegeben, dass er eine Teichfolie zur Baustelle X in X abliefere. Den Auftrag für diese Tätigkeit hat er vom Chef der Firma X GmbH und zwar dem Bw erhalten. Von den Polizisten konnte im Zuge der Verkehrskontrolle auch festgestellt werden, dass von den drei polnischen Staatsangehörigen ein Ordner mit Lieferschein bzw. der Arbeitsauftrag über "Folienverkleidung vor Ort verschweißen" mitgeführt wurde.

 

Nach der Kontrolle wurde von den Polizisten die KIAB über den Sachverhalt verständigt. Von Organen der KIAB erfolgte anschließend die Kontrolle der gegenständlichen Baustelle der X GmbH in X. Von den Kontrollorganen wurden die drei polnischen Staatsangehörigen angetroffen, welche bereits Folie und Vlies aus dem Auto ausgeladen hatten. Nachdem die drei polnischen Staatsangehörigen die Kontrollorgane gesehen haben, haben sie diese Materialien wiederum ins Firmenfahrzeug verladen. Den drei polnischen Staatsangehörigen wurden von den Kontrollorganen Personenblätter vorgelegt, in denen sie allerdings nur ihre Personalien angegeben haben. Im Zuge der Kontrolle wurden unter Beiziehung eines Dolmetschers mit den drei polnischen Staatsangehörigen Nieder­schriften aufgenommen und gaben die drei übereinstimmend an, dass sie am Vortag nach Österreich gekommen sind und bei der Firma X mit Arbeits­kleidung versorgt wurden und am Kontrolltag Folie und Vlies zur gegenständ­lichen Baustelle bringen sollten.

Arbeitsmarktrechtliche Papiere konnten von den drei polnischen Staatsange­hörigen bei der Kontrolle nicht vorgelegt werden.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen des Bw sowie des einvernommen Zeugen X, die übereinstimmend darstellen, dass die drei polnischen Staatsangehörigen am Kontrolltag mit dem Firmenfahrzeug der Firma X zur Baustelle unterwegs gewesen sind. Durch die von der Polizeiinspektion im Zuge der Kontrolle sowie der KIAB aufgenommenen Fotos ergibt sich, dass im Firmenfahrzeug der X GmbH Folie und Vlies, welche auf der gegenständ­lichen Baustelle benötigt wurden, eingeladen waren. Außerdem hatten die drei polnischen Staatsangehörigen den Lieferschein und den Arbeitsauftrag für Folienverkleidung vor Ort verschweißen im Firmenfahrzeug mitgenommen. Ebenso auf den Fotos ist erkennbar, dass die drei polnischen Staatsangehörigen Arbeitskleidung der Firma X GmbH getragen haben.

 

Mit der Berufung wurden vom Bw die Gewerbescheine der drei polnischen Staatsangehörigen vorgelegt, die dokumentieren, dass erst am 20.4.2009 diese Gewerbeberechtigungen ausgestellt wurden. Fest steht daher, dass zum Zeit­punkt der Kontrolle die drei polnischen Staatsangehörigen über keine Gewerbe­berechtigungen verfügt haben.

 

Vom Zeugen X wird im Zuge der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er gewusst hat, dass das im Firmenfahrzeug befindliche Material zur Baustelle in X gehört und er nach dem Eintreffen auf der Baustelle zusammen mit seinen Kollegen Folien und Vlies aus dem Auto ausgeladen hat und neben dem Pool unter einem Dach gelagert hat.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d) nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs. 7 AuslBG ist, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Baustellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungs­bewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.2. In § 2 Abs. 2 AuslBG wurde ein eigener Beschäftigungsbegriff - abweichend vom Sozialversicherungsrecht und Arbeitsvertragsrecht - geschaffen, der vor allem den spezifischen Gegebenheiten und verschiedenen Formen, unter denen Ausländer auf dem Arbeitsmarkt tätig werden können, Rechnung trägt und damit jede Tätigkeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit erfasst, gleichgültig ob es sich um ein Arbeitsverhältnis, um ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis, um ein Ausbildungsverhältnis oder um eine sonstige bloße Tätigkeit in Österreich handelt.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH vom 18.5.2010, Zl. 2008/09/0363) ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an.

 

Für das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung von Ausländern im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG ist nicht entscheidend, ob für die inkriminierte Verwendung mit dem Ausländer ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder ob eine solche Vereinbarung unterblieb; vielmehr gilt in solchen Fällen im Zweifel ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB). Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen (vgl. auch § 29 AuslBG). Das Entgelt ist, wenn nichts vereinbart wurde, im Nachhinein zu leisten (§ 1154 ABGB). Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - mit dem Ausländer vereinbart worden sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0153) und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (z.B. VwGH vom 18. Mai 2010, Zl. 2008/09/0363).

 

Die drei polnischen Staatsangehörigen, die am Kontrolltag über keine Gewerbeberechtigungen verfügten, sind mit entsprechender Arbeitskleidung ausgestattet mit dem voll beladenen Firmenfahrzeug der X GmbH zur vorgegebenen Baustelle in X gefahren und haben dort Folie und Vlies, welche für die Poolbauarbeiten auf dieser Baustelle benötigt wurden, ausgeladen. Weiters führten die drei polnischen Staatsangehörigen den Liefer­schein mit Arbeitsauftrag der X GmbH für die gegenständliche Baustelle mit. Der Arbeitsauftrag lautete Folienverkleidung vor Ort verschweißen. Beim Transport von notwendigen Materialien zu einer Baustelle handelt es sich um Tätigkeiten, die ihrer Natur nach typischerweise in einem Abhängigkeitsver­hältnis erbracht werden. Die Liefertätigkeiten der drei polnischen Staatsangehörigen sind nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht aus eigener Initiative oder zu eigenem Nutzen der Ausländer ausgeführt worden, sondern diente diese Tätigkeit zur Erfüllung eines von der X GmbH übernommenen Auftrages und war diese Tätigkeit daher durch fremdbestimmten Charakter und durch die wirtschaftliche Unselbstständigkeit der handelnden Personen gekenn­zeichnet. Unbestritten ist, dass der wirtschaftliche Nutzen der von den Ausländern verrichteten Transportleistung der Firma des Bw zugute gekommen ist. Erst nach Eintreffen der KIAB-Organe bei der gegenständlichen Baustelle wurden von den polnischen Staatsangehörigen die Materialien wiederum in das Fahrzeug verladen, was darauf hindeutet, dass ihnen sehr wohl bewusst gewesen ist, dass sie keine Arbeitsleistungen in Österreich erbringen dürfen. Bei den festgestellten Tätigkeiten der polnischen Staatsangehörigen, und zwar der Lieferung von Baumaterialien, handelt es sich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt um Hilfsarbeiten bzw. einfache manipulative Tätigkeiten. In diesem Zusammenhang erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (z.B. 18. Mai 2010, Zl. 2008/09/0363), dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn dann auszugehen, wenn jemand bei der Er­bringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegen­stehen.

 

Die näheren Umstände des gegenständlichen Falles (wie Benützung des Firmen­fahrzeuges, Arbeitskleidung, Mitführen des Lieferscheins und der Arbeitsanweisung sowie des notwendigen Materials) verdeutlichen für den Unabhängigen Verwaltungssenat, dass die drei polnischen Staatsangehörigen organisatorisch in den Betrieb der Firma X GmbH zur Abwicklung des gegen­ständlichen Auftrages eingegliedert gewesen sind und diese die notwendigen Arbeiten auf der gegenständlichen Baustelle auch erbringen hätten sollen. Lediglich durch die Polizeikontrolle bzw. die anschließende Kontrolle der Baustelle durch Organe der KIAB ist diese Arbeitsausführung schlussendlich verhindert worden. Vom Bw konnten im Zuge der mündlichen Verhandlung keine Argumente vorgebracht werden, die einer derartigen Deutung des Sachverhaltes entgegenstehen würden. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Bw die drei polnischen Staatsangehörigen am 18.4.2009 im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG beschäftigt hat. Da keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere für diese Be­schäftigung vorgelegen sind, ist dem Bw die gegenständliche Verwaltungs­übertretung in objektiver Hinsicht anzulasten.  

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Mit dem Vorbringen, wonach die drei polnischen Staatsangehörigen nicht gearbeitet  hätten, legt der Bw nur seinen Rechtsstandpunkt dar, bringt aber keineswegs Argumente vor, die nachvollziehbar und geeignet wären, seine subjektive Verantwortung in Bezug auf die gegenständlichen Verwaltungs­übertretungen in Zweifel zu ziehen. Mit dem Rechtsvorbringen ist daher dem Bw die Geltendmachung seines mangelnden Verschuldens nicht gelungen, vielmehr ist es einem Unternehmer zuzumuten, hinsichtlich der einschlägigen Vorschriften bei den zuständigen Stellen entsprechend verbindliche Auskünfte einzuholen. Dem Bw ist zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten, weshalb er die angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familien­verhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 AuslBG zu bemessen, wonach bei Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu verhängen ist. Da im gegenständlichen Fall somit hinsichtlich der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ohnehin die gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafen verhängt wurden, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob den Bestimmungen des § 19 VStG bei der Bemessung der Strafe durch die Erstbehörde entsprochen wurde oder nicht und erweisen sich begründende Ausführungen über das Strafausmaß als entbehrlich.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu  ziehen, da im gegenständlichen Fall Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und daher kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, gegeben ist.

 

Auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, zumal der bei illegaler Ausländerbeschäftigung zu erwartende volkswirtschaftliche Schaden nicht unbedeutend ist sowie das öffentliche Interesse an einer Unterbindung der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern jedenfalls hoch einzuschätzen ist und es daher an einer der kumulativen Vorraussetzungen (unbedeutende Tatfolgen sowie geringfügiges Verschulden) mangelt.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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