Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252466/26/Py/Hu

Linz, 01.10.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x,  gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. März 2010, GZ: 0011626/2008, wegen einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am  1. September 2010 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Tatzeitraum "von 02.05.2007 bis 08.07.2008" auf "von 11.02.2008 bis 08.07.2008" eingeschränkt wird und der Strafausspruch durch folgenden Ausspruch ersetzt wird:

"Gemäß § 21 VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen. Gleichzeitig wird Ihnen unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit Ihres Handelns eine Ermahnung erteilt".

 

II.     Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 5, 24, 21 Abs.1, 31 Abs.3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. März 2010, GZ: 0011626/2008, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG 1975, eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 100 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma x, zu verantworten, dass von dieser Firma der nigerianische Staatsbürger Herr x, geboren x von 02.05.2007 bis 08.07.2008 als Arbeiter beschäftigt wurde, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft oder Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt war und der Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines oder Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt oder eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EG oder eines Niederlassungsnachweises war."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter ausführlicher Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass das Vorbringen des Beschuldigten hinsichtlich der Unzuständigkeit zurückgewiesen werden müsse, da für die gegenständliche Übertretung – Beschäftigungsbeginn am 2.5.2007 – der Firmensitz als Tatort angesehen werden müsse. Der Beschuldigte sei als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma bis zum Einlangen der Bestellurkunde bei der ZKO für die Übertretung verantwortlich. Da er es verabsäumt habe, sich beim zuständigen Arbeitsmarktservice zu erkundigen, unter welchen Voraussetzungen eine legale Beschäftigung möglich gewesen wäre, habe er fahrlässig gehandelt.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass als strafmildernd die Unbescholtenheit des Bw sowie die Anmeldung zur Sozialversicherung gewertet werde, straferschwerend sei der lange Beschäftigungszeitraum zu werten.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Berufung vom 9. April 2010. Darin führt der Bw zusammengefasst aus, dass Herr x am 27.6.2007 mit Bestellurkunde zum verantwortlich Beauftragten im Sinn des § 9 Abs.2 VStG bestellt wurde. Zutreffend sei, dass diese Bestellurkunde am 9.7.2007 bei der ZKO einlangte. Dem Bw könne daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung – sofern eine solche überhaupt vorliege – nicht vorgeworfen werden, da in der Stellenbeschreibung von Herrn x neben grundsätzlichen Aufgaben auch Managementaufgaben sowie die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie deren Überwachung oblag.

 

Eingewandt werde zudem die Unzuständigkeit der Erstbehörde, da der verfahrensgegenständliche Arbeitnehmer nicht in Linz eingestellt wurde, sondern von der Filiale in Wien. Somit stehe als Tatort nicht der Sitz der Unternehmensleitung, sondern der Standort dieser Filiale fest.

 

Hinsichtlich des Verschuldens wird ausgeführt, dass es sich bei der Firma x um ein international tätiges Arbeitskräfteüberlassungs­unternehmen handelt, welches im gegenständlichen Zeitraum durchschnittlich etwa 2.000 Arbeitnehmer hatte. Als Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen verfüge das Unternehmen über entsprechendes Know-how im Bereich der Auswahl von Mitarbeitern, insbesondere im Zusammenhang mit Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern. Entsprechend würden auch die in der Berufung näher beschriebenen ISO-Zertifizierungen sowie Audits durchgeführt, was durch die der Berufung beiliegenden Unterlagen belegt werde. Zudem würden die mit der Einstellung von Arbeitnehmern betrauten Mitarbeiter des Unternehmens durch interne und externe Fachleute im Zusammenhang mit der Ausländerbeschäftigung geschult, so etwa am 27. Februar 2007, also unmittelbar vor dem angeblichen Vorfall, durch den Leiter der Ausländerbeschäftigungsstelle des AMS Steiermark. Im Unternehmen bestehe eine interne Dienstanweisung, wonach bei Zweifel vor der Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter bei der jeweils zuständigen AMS-Geschäftsstelle hinsichtlich aller benötigter Unterlagen nachzufragen ist. Schriftliche Informationen zur Ausländerbeschäftigung liegen zudem in allen Niederlassungen, so auch in jener in Wien, auf. Vom 25. bis 28. Juni 2007 fanden im Wifi in Linz Mitarbeiterschulungen statt, zudem würden regelmäßige Schulungen anlässlich des Neueintritts von Mitarbeitern durchgeführt.

 

Neben den beschriebenen Dienstanweisungen, internen und externen Schulungen, der ISO-Zertifizierung und den entsprechenden Durchführungsanweisungen habe die x zur Hintanhaltung von Gesetzesübertretungen ein Revisionssystem in Form einer jährlichen Überprüfung geschaffen. Neben buchhalterischen Belangen würden dabei auch arbeitsrechtliche und sonstige gesetzlich zu beachtende Vorschriften und Prozesse überprüft, insbesondere auch die Einhaltung von Dienstanweisungen. Daneben finde in Österreich eine interne Revision statt, die aus zwei Revisoren bestehe. Aufgabe sei es, jede Niederlassung in Österreich vor Ort zwei Mal jährlich zu besuchen und die Einhaltung der entsprechenden Durchführungsanweisungen sowie aller Standards, die für das Qualitätsmanagement erforderlich sind, sowie die Personalakten, zu überprüfen. Anhand der eingesehenen Unterlagen würden die Einhaltung der kollektivvertraglichen Bestimmungen, des AuslBG und der Überlassungsmitteilungen nach § 12 AÜG überprüft. Diese Unterlagen würden sich in den Personalakten befinden und es könne festgestellt werden, ob Gesetzesverletzungen vorliegen. Bei diesen internen Revisoren handle es sich um langjährige Mitarbeiter der x, welche über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Die Überprüfungen werden nicht nur stichprobenartig durchgeführt, sondern werden dabei die meisten Arbeitsverhältnisse überprüft, weshalb zusammenfassend von einem lückenlosen Kontrollsystem im Unternehmen x für die Einhaltung des AuslBG auszugehen sei.

 

3. Mit Schreiben vom 23. April 2010 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 1. September 2010, zu der der Bw mit seinem Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Finanzverwaltung als Parteien erschienen sind. Weiters wurden die in der Berufung zur Glaubhaftmachung des geschilderten Kontrollsystems angeführten Zeugen geladen.

 

In der Berufungsverhandlung führt der Bw zunächst aus, dass die innerbetriebliche Verantwortung für die Tätigkeit des Unternehmens im Bereich Arbeitskräfteüberlassung ausschließlich bei ihm liegt und die weitere handelsrechtliche Geschäftsführerin ausschließlich für den deutschen Sektor des Unternehmens zuständig ist. Des weiteren schilderte der Bw ausführlich und detailliert anhand der vorgelegten Urkunden die im Unternehmen bestehenden Anweisungen und Überprüfungen betreffend die Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger.

 

Der Umstand, dass der nigerianische Staatangehörige Herr x, geb. am x, von der Firma x, in dem im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Zeitraum beschäftigt wurde, wurde nicht bestritten. Ebenso unbestritten blieb der aus dem erstbehördlichen Akt ersichtliche Umstand, dass in der Zeit vom 9. Juli 2007 (Einlangen der Bestellung bei der Zentralen Koordinationsstelle) bis einschließlich 10. Februar 2008 (Dienstfreistellung mit 11. Februar 2008) Herr x im Unternehmen für den gegenständlichen Verantwortungsbereich zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 28a Abs3 AuslBG iVm § 9 Abs.2 und 3 VStG bestellt war. Aus dem Akt geht zudem hervor, dass der ausländische Staatsangehörige während seiner Beschäftigungsdauer zur Sozialversicherung angemeldet war.

 

Zum gegenständlichen Vorfall führte der Bw in Ergänzung des Berufungsvorbringen aus, dass interne Recherchen nach dem Vorfall ergaben, dass aufgrund einer irrtümlichen Eingabe ins EDV-System durch einen bislang verlässlichen Mitarbeiter der vorhandene Kontrollmechanismus außer Kraft gesetzt wurde. Dadurch kam es in weiterer Folge zur Beschäftigung des gegenständlichen ausländischen Staatsangehörigen, obwohl zum Bearbeitungszeitpunkt nicht alle rechtlich erforderlichen und im Rahmen des Computerprogramms abgefragten Nachweise und Bestätigungen vorlagen. Als Ergebnis dieses Versehens wurde das Programm nochmals überarbeitet und treten nunmehr auch derartige Bedienungsfehlern bzw. Eingabeirrtümer der Mitarbeiter unmittelbar in Erscheinung. Neben dieser zusätzlichen Kontrollebene im IT-Bereich wurde zudem ein "Vier-Augen-Prinzip" eingeführt, um allfällige Fehlerquellen zuverlässig auszuschalten.

 

Dieser Sachverhalt stellten sich sowohl für das erkennende Einzelmitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates, als auch für den Vertreter der Finanzverwaltung glaubhaft und nachvollziehbar dar, weshalb auf die Einvernehme der zur Verhandlung geladenen Zeugen verzichtet werden konnte.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Soweit der Bw die Unzuständigkeit der belangten Behörde einwendet ist zunächst auf § 27 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Behandlung einer Verwaltungsstrafsache jene Behörde örtlich zuständig ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiss, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung vorgenommen hat (§ 27 Abs. 2 leg. cit.).

 

Auch im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG ist der Sitz der Unternehmensleitung der Tatort, weil an diesem Ort die Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung der nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung zu treffen gewesen wären (vgl. VwGH vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0140). Aus dem eingeholten Firmenbuchauszug geht als Unternehmenssitz eindeutig der Standort in Linz hervor, bei dem es sich zudem um den Standort der Gewerbeberechtigung lautend auf die "Überlassung von Arbeitskräften" handelt. Der Umstand, dass die Firmenleitung vom Firmensitz aus erfolgt und es sich bei der Betriebsstätte in Wien lediglich um einen Filialstandort handelt, wurde nicht bestritten, weshalb eine Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht festzustellen ist. 

 

5.2. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)     in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.3. Seitens des Bw wurde nicht bestritten, dass der nigerianische Staatsangehörige x, geboren am x, ohne Vorliegen einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung beschäftigt wurde. Aus seinen Ausführungen geht auch hervor, dass der Bw auch innerbetrieblich für den österreichischen Standort des international tätigen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen die Verantwortung trägt. Der objektive Sachverhalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt zu werten.

 

5.4. Dem Bw wurde im angefochtenen Straferkenntnis die unberechtigte Beschäftigung des ausländischen Staatsangehörigen vom 2. Mai 2007 bis 8. Juli 2008 zur Last gelegt. Hinsichtlich dieses Zeitraums ist jedoch auszuführen, dass unbestritten in der Zeit vom 9. Juli 2007 (Eingang der Meldung bei der Zentralen Koordinationsstelle) bis zu dessen Dienstfreistellung ab 11. Februar 2008 Herr x zum verantwortlich Beauftragten gemäß § 28a Abs.3 AuslBG iVm § 9 Abs.2 und 3 VStG für die Niederlassung x, x, x, bestellt war. Für diesen Zeitraum trägt daher nicht der Bw, sondern der verantwortlich Beauftragte für die ihm sachlich und räumlich übertragenen Bereiche die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, somit auch hinsichtlich der unberechtigten Beschäftigung des Herrn x. Zutreffend ist, dass für den Zeitraum vor dessen Bestellung in der Zeit vom 2. Mai 2007 bis 8. Juli 2007 die Verantwortlichkeit wiederum beim Bw lag.

 

Gemäß § 31 Abs. 2 zweiter Satz VStG ist die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt.

 

Gemäß § 31 Abs.3 erster Satz VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahr vergangen sind.

 

Mit der Bestellung des verantwortlichen Beauftragten endete die den Bw treffende strafrechtliche Verantwortlichkeit. Sie begann erst wieder zu dem Zeitpunkt, als der bis dahin bestellte verantwortlich Beauftragte durch seine Dienstfreistellung keine Möglichkeit mehr hatte, auf die Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger Einfluss zu nehmen. Ab diesem Zeitpunkt trug wieder der Bw die Verantwortung und wäre es an ihm gelegen gewesen, sich hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Beschäftigungen ab 11. Februar 2008 einen Überblick zu verschaffen. Hinsichtlich des vor der Bestellung des Herrn x liegenden, dem Bw zurechenbaren Tatzeitraum (2. Mai 2007 bis 8. Juli 2007) ist jedoch gemäß § 31 VStG bereits Verjährung eingetreten, weshalb der dem Bw zur Last zu legende Tatzeitraum auf 11. Februar 2008 bis 8. Juli 2008 einzuschränken war.

 

Der Bw führt aus, dass im von ihm vertretenen Unternehmen ein lückenloses Kontrollsystem eingerichtet ist und ihn daher kein Verschulden treffe.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Dem Bw ist beizupflichten, dass in dem von ihm vertretenen Unternehmen ein umfangreiches Kontrollsystem eingerichtet ist, mit dem die rechtskonforme Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger gewährleistet werden soll. Dass dieses Kontrollsystem zum Zeitpunkt der Übertretung noch Lücken aufwies, zeigt sich schon aus dem Umstand, dass es trotz dieser Kontrollmechanismen im vorliegenden Fall durch das Versehen eines Mitarbeiters zur Beschäftigung eines ausländischen Staatsangehörigen, für den die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen nicht vorlagen, kam. Dieser Umstand wurde im Unternehmen zum Anlass genommen, Fehlerkalküle - wie das im gegenständlichen Fall vorliegende Mitarbeiterversehen - weiter auszuräumen. Zwar zeigt der Umstand, dass es durch elektronische Eingabefehler von ansonst verlässlichen Mitarbeitern zur unberechtigten Beschäftigung kam, dass eben kein völlig lückenloses Kontrollsystem vorlag, da mit solchen Flüchtigkeitsfehler aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung immer wieder zu rechnen ist, jedoch ist dem Bw zuzubilligen, dass für die hohe Anzahl der im Unternehmen beschäftigten ausländischen Staatsangehörigen seitens des Unternehmens selbst zum Tatzeitpunkt ein im hohen Maß funktionierendes Kontrollsystem bestand. Dies geht auch dem Umstand hervor, dass es bislang trotz der Vielzahl an Beschäftigten im Unternehmen bislang zu keinen Übertretungen des AuslBG kam. Es ist daher von einem geringfügigen Verschulden des Bw auszugehen.

 

6. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der vorliegenden Sachverhalt stellte sich als ungewöhnlich dar und liegt nicht im von der Strafdrohung des AuslBG umfassten typisierten Unrechtsbereich. Aufgrund der Besonderheit der vorliegenden Tatumstände stimmte daher auch der Vertreter der Organpartei in der mündlichen Verhandlung einer Anwendung des § 21 VStG zu. Im Hinblick auf das geringfügige Verschulden, den nunmehr eingeschränkten Tatzeitraum, die aktive Mitwirkung der Bw an der Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalt, das dargelegte Kontrollsystem sowie den Umstandes, dass der Ausländer während der Dauer der Beschäftigung durchgehend zur Sozialversicherung angemeldet war, erscheint daher ein Vorgehen nach § 21 VStG angemessen und gerechtfertigt. Im Hinblick auf die innerbetriebliche Verantwortlichkeit des Bw war dieser jedoch unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu ermahnen, um zu gewährleisten, dass dieser im Unternehmen künftig noch stärker als bisher auf eine durchgehend rechtskonforme Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer einwirkt.

 

7. Der Kostenausspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

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