Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522665/8/Bi/Kr

Linz, 24.09.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 22. August 2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 26. Juli 2010, VerkR-08/249676, wegen der Aufforderung gemäß § 8 FSG sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.4 iVm 8 Abs.2 FSG aufgefordert, sich binnen eines Monats ab Rechts­kraft des Bescheides im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung am 4. August 2010.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw mit 22. August 2010 datierte und am
24. August 2010 bei der Erstinstanz eingelangte Berufung, die seitens der Erst­instanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäfts­ver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhand­lung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 


 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument – hier der Bescheid – mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustell­vorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Der Bescheid wurde laut Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch am
4. August 2010 mit Beginn der Abholfrist am selben Tag bei der Zustellbasis x (x) hinterlegt und vom Zusteller eine Benachrichtigung darüber in den Briefkasten gelegt. Der Bw hat im Rahmen des Parteiengehörs ausgeführt, er habe zwar gesehen, dass ihm ein Schriftstück zugestellt werden sollte, wobei ihm auch die Wichtigkeit eingeschriebener Briefsendungen durchaus bewusst sei, aber er habe keine Zeit gehabt, den Brief sofort abzuholen, weil sich das von der Arbeit her nicht ausgegangen sei und er sich deswegen nicht Urlaub habe nehmen können. Erst als er Urlaub gehabt habe, habe er den Brief abholen können.

Damit hat der Bw keine Ortsabwesenheit im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz geltend gemacht, sodass davon auszugehen war, dass die Zustellung mit der Hinterlegung am 4. August 2010 bewirkt wurde. Davon ausgehend endete die mit zwei Wochen gesetzlich bemessene und nicht von der Behörde erstreckbare Berufungsfrist am 18. August 2010. Die Berufung war daher zweifellos verspätet und als solche zurückzuweisen, weil gemäß § 66 Abs.4 AVG eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen nur bei rechtzeitig einge­brachten Rechtsmitteln zulässig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

 

keine Zeit hinterlegten Brief abzuholen -> keine Ortsabwesenheit, Zustellung = Hinterlegung -> verspätet

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum