Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530935/19/Bm/Sta

Linz, 24.09.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau x und des Herrn x, beide vertreten durch Rechtsanwalt x, x,  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11.5.2009, Ge20-50191/01-2009, mit dem über Ansuchen des Herrn x die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lagerplatzes für einen Erdbaubetrieb auf den Gst. Nr. x und x, KG. x unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als die unter Spruchpunkt I. A) enthaltenen Auflagen 1. bis 17. zu entfallen haben und die im Spruchpunkt I. enthaltenen Projektsunterlagen wie folgt ergänzt werden:

"- Schalltechnischer Messbericht vom 8.10.2009, GZ. x 180809

- Ergänzende Betriebsbeschreibung vom 20.10.2009". Weiters zu entfallen hat die im Spruchpunkt I. im letzten Halbsatz enthaltene Wortfolge: "und des Amtssachverständigen für Hydrologie vom 23. 04. 2009".

 

Soweit den Berufungseinwendungen durch diese Bescheidabänderungen nicht Rechnung getragen wird, wird der Berufung keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 und § 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG)

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 31.1.2009 hat Herrn x, Vorchdorf, um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lagerplatzes für einen Erdbaubetrieb auf den Gst. Nr. x und x, KG. x, angesucht.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde von der Bezirkshauptmannschaft  Gmunden mit Bescheid vom 11.5.2009 diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Genehmigung gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Berufungswerber (in der Folge: Bw) durch ihren anwaltlichen Vertreter innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, die belangte Behörde habe das nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 19.2.2009 schriftlich erstellte Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrologie vom 23.4.2009 vor Erlassung des Bescheides nicht den Parteien zur Einholung des Parteiengehörs und Stellungnahme binnen angemessener Frist zugestellt. Davon ausgehend leide der Bescheid an einem wesentlichen Verfahrensmangel (Verletzung des Parteiengehörs) auf Grund dessen dieser Bescheid aufzuheben ist.

Darüber hinaus sei die im Bescheid unter Punkt A 17. auferlegte Auflage gänzlich unbestimmt. Die Auflage des gewerbetechnischen Sachverständigen Punkt B 4., während ausgeprägter Trockenperioden sind die Fahrbereiche sowie die Humuslager periodisch mit Wasser zu benetzen, sei unbestimmt. Die im gewerbetechnischen Gutachten erwogene Auflage (Schallschutzmaßnahme) sei im Bescheid weder aufgenommen noch begründet worden, warum diese nicht erforderlich sei.

Soweit die belangte Behörde angebe, dass die schalltechnische Ist-Situation bei dem zitierten Wohnhaus ohne Emissionen am gegenständlichen Betriebsstandort und am Areal der Firma x im Zeitraum zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr an Werktagen mit einem Basispegel zwischen ca. 35 bis 41 dB und mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von ca. 40 bis 45 dB angenommen werden könne, sei festzuhalten, dass dieses Gutachten weder qualitativ noch quantitativ geeignet sei, weil im gewerberechtlichen Verfahren (x, Ge20-5053/15-2008) der Bescheid weder bisher erlassen worden sei noch davon ausgegangen werden könne, dass überhaupt eine genehmigungsfähige Situation, mangels Vorliegens eines qualitativ geeigneten schalltechnischen Gutachtens für die x gegeben sei.

Wenn man nun weiters davon ausgehe, dass entsprechend dem eingebrachten Projekt gegenüber dem zitierten Wohnhaus eine bestmögliche lärmtechnische Abschottung erzielt werde, so sei darauf hinzuweisen, dass weder im Bescheid noch im gewerberechtlichen Gutachten hiefür konkrete Maßnahmen vorgeschrieben worden seien. Allein aus der lärmtechnischen Abschätzung der Schallemissionen sei festzuhalten, dass diese qualitativ noch quantitativ geeignet sei, geeignete Feststellungen für eine genehmigungsfähige Situation zu treffen.

Zu hinterfragen sei insbesondere, dass der Amtssachverständige für Hydrologie zum Ergebnis komme, dass das Vorhaben in keinem Grundwasserschutz- bzw.
–schongebiet und in keinem wasserrechtlich besonders geschützten Gebiet liege, dies entgegen den Ausführungen des Sachverständigen im gewerbetechnischen Verfahren sowie der bisherigen gewerberechtlichen Verfahren, insbesondere Ge20-5053/15-2008. Wenn man nun weiters davon ausgehe, dass die Bewilligungswerber die im Nahbereich gelegenen Büroräumlichkeiten für diesen Betriebsstandort nützen, so seien die im Nahbereich gelegenen Büroräumlichkeiten in das gewerberechtliche Verfahren im begehrten Umfang einzubeziehen.

Wiederholt würden die vor der Verhandlung erhobenen Einwendungen und insbesondere festgehalten, dass den Projektsunterlagen nicht eine gemäß § 353 GewO vorgesehene Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen, ein Abfallwirtschaftskonzept, zu entnehmen sei. Es sei auch nicht begründet worden, ob die Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie vorliege. Wiederholt werde beantragt, ein schalltechnisches Gutachten nach Maßgabe der erforderlichen und vorzulegenden Betriebsbeschreibung einzuholen. Der beigezogene gewerbetechnische Sachverständige sei nicht befugt, Abschätzungen über Emissionen/Immissionen vorzunehmen.

Im gewerbetechnischen Gutachten werde ausgeführt: "Über diese Straße wird der überwiegende Teil der Lkw-Fahrten abgewickelt". Davon ausgehend sei unbestimmt, welcher Anteil ab Lkw-Fahrten über andere zur Betriebsanlage hinführenden Straßen abgewickelt werde.

Offenbar würden die Büros und Sanitärräume auch der privaten Liegenschaft des x im Rahmen der beantragten Betriebsanlage genützt, jedoch seien diese nicht in den Antrag einbezogen worden.

Weiters werde im gewerbetechnischen Gutachten (Seite 4) festgestellt, dass "die Fahrtbereiche für Lkw's und Pkw's am Betriebsareal geschottert bleiben", jedoch werde im Gutachten für Hydrologie davon ausgegangen, dass asphaltierte Fahr- und Manipulationsflächen errichtet werden. Der Widerspruch, dass offenbar kein Grundwasserschutz- bzw. –schongebiet vorliege, sei nicht geklärt.

Aus oben dargelegten Gründen werden die Anträge gestellt,

- der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde II. Instanz möge den angefochtenen Bescheid aufheben, die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen, sowie zur Feststellung der zu erwartenden Immissionen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein medizinisches Gutachten sowie ein Gutachten aus dem Bereich Emissionen/Immissionen einzuholen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat diese Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsverfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in die von den Parteien vorgelegten Eingaben und Unterlagen sowie durch Einholung eines ergänzenden lärmtechnischen und wasserfachlichen Gutachtens.

Vom Konsenswerber wurde im Zuge des Berufungsverfahrens ein schalltechnischer Messbericht, mit Datum 8.10.2009, GZ. x 180809 vorgelegt.

 

4.1. In dem ergänzend eingeholten lärmtechnischen Gutachten vom 10.3.2010 wird vom lärmtechnischen Amtssachverständigen ausgeführt:

 

"Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden wurde Herrn x die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lagerplatzes für Erdbaubetrieb in der Gemeinde x erteilt. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn x unter anderem wegen unzumutbarer Lärmbeeinträchtigung Berufung erhoben. Auch wurde bemängelt, dass kein geeignetes schalltechnisches Gutachten eingeholt wurde.

 

Von der Firma x wurde zwischenzeitlich ein schalltechnischer Messbericht und eine Lärmausbreitungsprognose vom 8. Oktober 2009 erstellt. Dieses Projekt wurde mit einem E-Mail vom 8. März 2010 konkretisiert bzw. durch Festlegungen der Konsenswerberin ergänzt. Schall­technisch ist vor allem die Änderung der nördlichen Zufahrt relevant. Im Bericht vom 8. Feb­ruar 2009 wurden die betriebsbedingten Emissionen des Verkehrs auch auf der öffentlichen Straße berücksichtigt. Dies wurde in diesem E-Mail korrigiert, indem nur mehr die Emissionen auf dem Betriebsgrundstück für die Immissionsprognose berücksichtigt wurden.

 


 

 

Das Wohnhaus bzw. der Aufenthaltsbereich im Freien der Familie x befindet sich rund 45 m nordwestlich der Einmündung der Betriebszufahrt in die öffentliche Straße und mindestens 100 m zum eigentlichen Lagerbereich im Freien. Das Grundstück der Familie x ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als gemischtes Baugebiet ausgewiesen. Die Schallsituation wird derzeit vor allem durch den öffentlichen Verkehr bestimmt. Die betriebsbedingten Immissionen durch die Firma x werden in der Bestandslärmsituation mangels fehlender behördlicher Genehmigungen nicht berücksichtigt.

 

Der schalltechnische Bericht sowie die ergänzenden Berechnungen wurden geprüft und können als nachvollziehbar und schlüssig beurteilt werden. Grundlage für die Berechnung bzw. die einge­setzten Emissionen sind die Angaben der Betriebsbeschreibung vom 31. Jänner 2009. Daraus geht hervor, dass in der Lager- und Einstellhalle vorwiegend Baustoffe sowie mineralische Produkte gelagert werden. Auch die Einstellung von Betriebsmitteln (Kleingeräte, Bagger, Lkw etc.) sind vorgesehen. Im Freibereich werden im Randbereich kleine Bedarfsmengen an Sand, Kies, Schotter, Humus, Lehm, Steine etc. gelagert. Das gesamte Betriebsareal wird mit einer Abgrenzung versehen. Im Osten (gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzfläche) wird ein begrünter Erdwall errichtet. An den nördlichen und westlichen Seiten wird eine Schallschutzwand (Betonsockel mit aufgesetztem Wandelement) in einer Höhe von 2,5 m errichtet, die nur im Bereich der Einfahrt im Norden unterbrochen ist.

Jährlich werden zwischen 1000 und 3000 m3 umgeschlagen, sodass mit weniger als 150 Arbeitstagen pro Jahr zu rechnen ist.

Die Arbeitszeit wurde mit Montag bis Freitag zwischen 06.00 und 20.00 Uhr und am Samstag zwischen 06.00 und 15.00 Uhr angegeben. Die Zu- und Abfahrten sollen vorrangig über die südliche Betriebszufahrt erfolgen. Ausgehend vom jährlichen Rohstoffumschlag und den Transport der Baumaschinen wird von 400 Fahrbewegungen ausgegangen. Durchschnittlich wären das bei 150 Arbeitstagen 3 Fahrbewegungen pro Tag. In der Prognoseberechnung wurde von zwei Lkw-Fahrten über die nördliche Zufahrt und von vier Lkw-Fahrten über die südliche Zufahrt ausge­gangen. Aufgrund der Angaben in der Betriebsbeschreibung handelt es sich dabei um eine Verkehrsfrequenz die pro Tag stattfindet. In der Berechnung wurde diese Frequenz jedoch während einer Stunde berücksichtigt. Auch die Manipulation der Baustoffe im Freien (beispiels­weise die Beladung eines Lkw) wurde über den Zeitraum einer Stunde angesetzt. Für die weitere Beurteilung werden hinsichtlich der betriebsbedingten Immissionen ausschließlich die Rechen­werte aus den Beilagen vom Mail vom 8. März 2010 herangezogen.

 

Ausgehend vom Verkehrsaufkommen auf den öffentlichen Straßen und der Geschwindigkeit der Fahrzeuge wurde die Bestandslärmsituation berechnet. Es errechnete sich beim Immissionspunkt IP1 (Bereich Wohnhaus x) ein Schallpegel von LA,eq = 37 dB. Dieser Rechenwert wurde durch eine Schallmessung die einen Schallpegel von LA,eq = 38 dB ergab, bestätigt. Der gering­fügig höhere Schallpegel ergibt sich durch andere Umgebungsgeräusche, die bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurden. Spitzenpegel können aus dem Pegelschrieb mit LAmax = 50-60 dB entnommen werden. Auch ein Versuchsbetrieb (Bagger und Lkw) wurde messtechnisch erhoben und die ermittelten Emissionsdaten für die weitere Berechnung zugrunde gelegt. Es wurde im Mittel ein Schallleistungspegel) von LA,W = 97 dB berechnet. Dieser Schallpegel ist plausibel und wird auch bei vergleichbaren Betrieben verursacht. Beim IP1 wurden während des Versuchbe­triebes Spitzenpegel mit LAmax = 50-60 dB gemessen.

 

Im E-Mail vom 8. März 2010 wurden die Immissionspegel für die ungünstigste Stunde aufgelistet. Es wurde dabei die Emissionsquelle für die Manipulation einmal im Bereich der südöstlichen Gebäudeecke der Lagerhalle (Punkt 3) und einmal im südöstlichen Bereich (Punkt 4) des Betriebs­grundstückes (Parz. Nr. 234/1) berücksichtigt. Der Punkt 1. bezieht sich auf die Bestandslärm­situation, der Punkt 2. auf den Betrieb ohne Schallschutzwände (ist nicht beantragt). Bei Betrieb gemäß Punkt 3 wird ein Schallpegel von LA,eq = 39,3 dB und gemäß Punkt 4 von LA,eq = 41,6 dB angeführt. Diese Schallpegel beinhalten auch die Umgebungsgeräusche und stellen damit nicht die betriebsbedingten Immissionen dar. Aus den beiliegenden Tabellen ("Mittlere Liste") können die spezifischen Immissionen des Betriebes berechnet werden:

 

Betrieb gem. Punkt 3: LA,eq = 34,7 dB Betrieb gem. Punkt 4: LA,eq = 39,5 dB

 

Diese Ergebnisse beziehen sich auf eine Stunde. Das bedeutet, dass während dieser Zeit sechs Lkw-Fahrbewegungen und ständige Manipulation mit Bagger und Lkw stattfindet. Aus schalltech­nischer Sicht ist dieser Betrieb auf den gesamten Tages- bzw. Abendzeitraum aufzuteilen, weil nicht davon auszugehen ist, dass alle Fahrbewegungen sowie die Manipulation gleichzeitig statt­finden. Für den Fall, dass die gesamten Fahrbewegungen sowie die Manipulation während der Tageszeit (zwischen 06.00 und 19.00 Uhr) oder der Gesamtbetrieb während der Abendzeit (19.00 bis 22.00 Uhr) stattfinden, errechnen sich folgende betriebsbedingten Schallpegel:

 

Tageszeit:

Betrieb gem. Punkt 3: LA,eq = 23,6 dB Betrieb gem. Punkt 4: LA,eq = 28,4 dB

 

Abendzeit:

Betrieb gem. Punkt 3: LA,eq = 29,9 dB Betrieb gem. Punkt 4: LA,eq = 34,7 dB

 

Im Vergleich dazu wurde die Bestandslärmsituation mit LA,eq = 37-38 dB ermittelt. Das bedeutet, dass es am Tag zu einer Änderung der Bestandslärmsituation für den ungünstigsten Fall im Zehntel-dB Bereich kommen wird. Während der Abendzeit kommt es bei Betrieb gemäß Punkt 3 zu einer Anhebung der Bestandslärmsituation von weniger als 1 dB und bei Betrieb gemäß Punkt 4 zu einer Anhebung von weniger als 2 dB. Bemerkt wird, dass diese Prognose nur dann eintreten würde, wenn alle sechs Fahrbewegungen und eine Stunde Manipulation während der

Abendzeit stattfinden würde. Bei Halbierung dieser Annahme würde sich die Anhebung der Bestandslärmsituation nur mehr im Zehntel-dB Bereich auswirken.

 

Im Allgemeinen werden Änderungen der Schallsituation von weniger als 3 dB als geringfügig eingestuft, weil damit keine nennenswerte Änderung des Bestandes verbunden ist. Es bestehen deshalb bei projektsgemäßer Errichtung und Betrieb aus schalltechnischer Sicht keine Einwände gegen die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung.

 

In der Berufungsschrift wird bemängelt, dass weder im Bescheid noch im gewerberechtlichen Gutachten schalltechnische Maßnahmen (Schallschutzwände) vorgeschrieben wurden. Nachdem diese Wände Projektsbestandteil sind (siehe Betriebsbeschreibung) werden sie auch nicht als Auflage vorgeschlagen."

 

4.2. Von der wasserfachlichen Amtssachverständigen wurde in der gutachtlichen Stellungnahme vom 19.2.2010 ausgeführt:

 

"Der gegenständliche Betrieb bzw. der Lagerplatz von x liegt im östlichen Bereich der x. Dieser Bereich östlich des Almflusses liegt sowohl im Schongebiet Pettenbachrinne als auch im Widmungsgebiet zum Schutz der Trinkwasservorkommen im Almtal. Abgesehen von der Lage in diesen wasserwirtschaftlich ausgewiesenen Flächen ist bei Oberflächenwässern aus Verkehrs-, Manipulations- und auch Abstellflächen für Kraftfahrzeuge eine Kontamination zu erwarten, sodass diese Wässer nicht ohne entsprechender Vorbehandlung in den Untergrund versickert werden dürfen. Aus diesem Grund müssen derartige Flächen gemäß dem Stand der Technik über einen aktiven Bodenkörper großflächig entwässert werden. Eine Versickerung über eine stabilisierte Kiestragschicht erfüllt nicht die Anforderungen einer ausreichenden Reinigung, da die für die Reinigung notwendigen Bodeneigenschaften im Schotter nicht gegeben sind.

Das Gutachten von x vom 23.4.2009 bedarf keiner Ergänzung, da hier der Stand der Technik vorgeschrieben wurde. Die Verkehrsflächen sind somit zu asphaltieren (siehe Projektsdarstellung, Lage- und Freiflächenplan) und die dort anfallenden Wässer über Rasenmulden zur Versickerung zu bringen."

 

4.3. Diese Gutachten wurden den Parteien in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und wurde von den Bw hiezu im Wesentlichen ausgeführt:

 

Aus der Stellungnahme der beigezogenen Amtssachverständigen x vom 19.2.2010 ergebe sich, dass offenbar ein außergerichtliches Gutachten x vom 23.4.2009 eingeholt worden sei. Dieses Gutachten sei nach Durchführung der Verhandlung am 19.2.2009 eingeholt und den Parteien nicht zur Stellungnahme übermittelt worden. Für den Fall, dass es sich nicht um ein Amtssachverständigengutachten handle, werde die Richtigkeit bestritten.

Darüber hinaus ergebe sich, dass nunmehr offenbar die Asphaltierung der gewerblichen Flächen vorgeschrieben werde, hingegen sich diese nicht aus dem beantragten Projekt und dem bisher ergangenen Bescheid ergebe. Hinsichtlich der Schallmessungen ergebe sich offenbar, dass die x einen Messbericht am 8.10.2009 erstellt habe. Soweit dies ein Privatgutachten sei, werde die Richtigkeit bestritten, darüber hinaus seien diese Unterlagen bis dato nicht vorgelegt worden und sei diesbezüglich ein Verfahrensmangel gegeben.

Es ergebe sich aus dem Schreiben vom 10.3.2010 einerseits, dass die Festlegungen der Konsenswerberin ergänzt worden seien, jedoch als Grundlage für die Berechnung der Emissionen die Angaben der Betriebsbeschreibung vom 31.1.2009 herangezogen worden seien. Diesbezüglich sei jedenfalls ein Widerspruch und dahingehend die Unschlüssigkeit des Gutachtens gegeben.

In der weiters mit Eingabe vom 11.5.2010 erhobenen Stellungnahme wird von den Bw ausgeführt, dass entgegen der gutachterlichen Feststellung in der Befundung des x festzuhalten sei, dass eine zentrale Trinkwasserversorgung und ein Schmutzwasserkanal der Gemeinde Vorchdorf grundsätzlich vorhanden sei, jedoch die Bewilligungswerber die auf öffentlichem Grund vorhandenen Medienleitungen nicht zu der beabsichtigten gewerblichen Liegenschaftsfläche zugeleitet und angeschlossen haben, dies mit der Begründung, man benötige keine Anschlüsse. Entgegen der Ansicht des Gutachters liege die Anlage richtigerweise in einem Grundwasserschongebiet und daher in einem wasserrechtlich besonders geschützten Gebiet. Das Gutachten mangle daher schon aus oben dargelegten Gründen an Richtigkeit und Schlüssigkeit.

Es stelle sich die Frage, wie der Bewilligungswerber die Auflage des Amtssachverständigen Gewerbetechnik Punkt 4., während ausgeprägter Trockenperioden sind die Fahrbereiche sowie das Humuslager periodisch mit Wasser zu benetzen, erfüllen könne, wenn die verfahrensgegenständliche Liegenschaft über keinen Wasserleitungs- und Kanalanschluss verfüge. Allein aus diesem Grund könne das beantragte Vorhaben nicht positiv erledigt werden.

Hinsichtlich des schalltechnischen Messberichtes des Technischen Büros x sei festzuhalten, dass dies kein Gutachten eines Amtssachverständigen sei.  Das Schreiben VwSen-530935/2 vom 5.8.2009 sei den Bw nicht vorgelegt worden.

Weiters sei anzumerken, dass das lärmtechnische Gutachten davon ausgehe, dass die Betriebsgeräusche der Firma x in der Berechnung unberücksichtigt bleiben könnten, da die gewerbebehördliche Bewilligung dieses Betriebes derzeit fehle. Festzuhalten sei, dass die Firma x für die beantragte Betriebserweiterung keine gewerbebehördliche Genehmigung habe, jedoch für die genehmigten Betriebsflächen im Rahmen des täglichen Betriebes Betriebsgeräusche verursache, welche in diesem Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Zusammengefasst könne daher festgehalten werden, dass die Interpretation der Berechnungsergebnisse für positive Erledigung des Antrages nicht qualitativ aussagekräftig sei, weil diese Lärmmessungen ohne Berücksichtigung der gewerblichen Tätigkeit der benachbarten Firma x erhoben worden sei.

 

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

5.2. Mit Eingabe vom 31.1.2009 hat Herr x, x um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lagerplatzes für einen Erdbaubetrieb auf den Grundstücken Nr. x und x, KG. x, unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.

Diese Projektsunterlagen beinhalten neben der allgemeinen Betriebsbe­schreibung einen Lager- und Freiflächenplan, einen Auszug aus dem Flächen­widmungsplan und dem Katasterplan, einem Orthofoto sowie einem allgemeinen Einreichplan und entsprechen dem Erfordernis nach § 353 GewO 1994.

 

Im Grunde dieses Ansuchens wurde von der Erstbehörde mit Kundmachung vom 4.2.2009 eine mündliche Verhandlung für den 19.2.2009 anberaumt und auch an diesem Tage unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen durchgeführt.

Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung wurde von der Erstbehörde ein ergänzendes Gutachten aus wasserfachlicher Sicht des Amtssachverständigen der Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft beim Amt der Oö. Landesre­gierung eingeholt.

Es ist den Bw insofern zuzustimmen, als dieses wasserfachliche Gutachten nicht dem Parteiengehör unterzogen wurde, allerdings wurde dieses Gutachten den Nachbarn im Berufungsver­fahren mit der Möglichkeit zur Kenntnis gebracht, hiezu Stellung zu nehmen, womit die von den Bw relevierte Verletzung des Parteiengehörs als saniert anzusehen ist.

 

Ebenso im Recht sind die Bw mit ihrem Vorbringen zur Unschlüssigkeit des wasserfachlichen Gutachtens betreffend den Standort der beabsichtigten Betriebsanlage in einem Grundwasserschongebiet.

Der wasserfachliche Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 23.4.2009 festgestellt, dass die Anlage in keinem Grundwasserschutz- bzw. –schongebiet und in keinem wasserrechtlich besonders geschützten Gebiet liegt, weshalb die Erstbehörde in ihrer Entscheidung davon ausgegangen ist, dass eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die Versickerung der anfallenden Niederschlagswässer der Fahr- und Manipulationsflächen nicht gegeben ist.

Aufgrund des aufgezeigten Widerspruchs durch die Bw wurde eine ergänzende wasserfachliche Stellungnahme der Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft beim Amt der Oö. Landesregierung eingeholt und wurde darin bestätigt, dass das gegenständliche Vorhaben sowohl im Grundwasserschongebiet Pettenbachrinne als auch im Widmungsgebiet zum Schutz der Trinkwasservorkommen im Almtal liegt, weshalb von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht der geplanten Versickerung auszugehen ist.

Dem entsprechend ist der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend zu ändern, dass die vom wasserfachlichen Amtssachverständigen geforderten Auflagen hinsichtlich der Versickerung zu entfallen haben und – da die Versickerung nicht unter die Tatbestände des § 356b Abs.1 Z 1 bis 5 fällt – ein gesondertes wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchzuführen ist.

Im Grunde des § 74 Abs.2 Z 5 GewO 1994 ist eine Beurteilung einer möglichen nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer durch den Betrieb der Anlage nicht im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren sondern im wasser­rechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen.

Zum Einwand der Bw, dass das wasserfachliche Gutachten betreffend asphaltierte Fahrflächen im Widerspruch zum gewerbetechnischen Gutachten steht, ist auszuführen, dass Grundlage der Beurteilung das eingereichte Projekt ist und dieses auch der gewerbebehördlichen Genehmigung zu Grunde liegt. Eine möglicherweise falsche Annahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen zur Erforderlichkeit einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung nicht von Relevanz.

 

5.3. In der Berufung wird von den Nachbarn Mangelhaftigkeit des lärmtechnischen Gutachtens, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung der Lärm-Ist-Situation eingewendet. Aus diesem Grund wurde im Berufungsverfahren ein ergänzendes lärmtechnisches Gutachten, das den Bw zur Kenntnis gebracht wurde, eingeholt und hat sich darin der Amtssachverständige mit den Einwendungen der Bw auseinander gesetzt.

Diesem Gutachten liegt das vom Konsenswerber ergänzend vorgelegte schall­technische Projekt vom 8.10.2009 und der beigelegten Lärmausbreitungs­prognose zugrunde.

In diesem ergänzenden lärmtechnischen Gutachten wurde vom Amtssachverständigen festgestellt, dass der schalltechnische Bericht sowie die ergänzenden Berechnungen als nachvollziehbar und schlüssig angesehen werden können. In diesem schalltechnischen Projekt werden die maßgebliche Bestandsituation und die prognostizierbare Zusatzbelastung durch die geplante Erweiterung dargestellt, wobei das Projekt einerseits auf Prognoserechnun­gen und andererseits auf Messergebnisse basiert.

 

Die maßgebliche Bestandsituation wurde zum einen ausgehend vom Verkehrs­aufkommen auf den öffentlichen Straßen und der Geschwindigkeit der Fahrzeuge berechnet. Zudem wurde zur Ermittlung der Schall-Ist-Situation eine Lärm­messung vorgenommen, welche den Rechenwert bestätigt hat. Die betriebsbedingten Immissionen durch die Firma x wurden auf Grund der fehlenden gewerbebehördlichen Genehmigung nicht berücksichtigt. Soweit die Bw darin eine Mangelhaftigkeit der lärmtechnischen Beurteilung sehen, ist dem entgegenzuhalten, dass die gegenständlich so erfolgte Ermittlung der Lärm-Ist-Situation erforderlich und richtig ist, um die für die Nachbarn ungünstigste Situation bei der Beurteilung einer möglichen Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse heranziehen zu können, was aber gerade zum Vorteil und nicht – wie von den Bw irrtümlich vermeint – zum Nachteil der Nachbarn ist.

Bei den Prognosen wurden sämtliche in Frage kommenden Lärmquellen, welche durch den Betrieb der Anlage entstehen, berücksichtigt, insbesondere auch die Fahrten über die nördliche Zufahrt. Ebenso wurde bei der Prognose der Immissionen von der ungünstigsten Situation für die Nachbarn ausgegangen, da sich die errechneten Immissionspegel auf die ungünstigste Stunde beziehen, d.h., dass sämtliche ihrer Beurteilung zugrunde gelegten Fahrbewegungen und Manipulationen während dieser Stunde stattfinden und darüber hinaus diese nur während der Abendzeit.

Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wird ausgeführt, dass selbst bei dieser ungünstigsten Annahme von keiner nennenswerten Änderung der bestehenden Lärm-Ist-Situation auszugehen ist.

 

Soweit von den Bw vorgebracht wird, dass der bekämpfte Bescheid keine Auflagen hinsichtlich der Errichtung der der Beurteilung zugrunde gelegten Schallschutzwände enthält, ist hiezu auszuführen, dass dem angefochtenen Genehmigungsbescheid die Projektsunterlagen und die von den Sachverständigen abgegebenen Befunde zugrunde liegen. Dadurch, dass die gewerbebehördliche Genehmigung unter Zugrundelegung der Projekts­unterlagen, die die entsprechenden Ausführungen dieser Schallschutzwände beinhalten, erteilt wurde, erlangen diese Projektsangaben auch insofern normativen Charakter, als damit der Betrieb der Betriebsanlage nur in diesem Rahmen genehmigt ist. Ein davon abweichender Betrieb darf ohne gewerbebe­hördliche Genehmigung nicht betrieben werden. Maßnahmen bzw. Vorkehrungen, die bereits Gegenstand des Projektes sind, sind nicht als Auflagen vorzuschreiben.

 

5.4. Zu den von den Nachbarn unter dem Blickwinkel der Raumordnung vorgebrach­ten Einwendungen ist festzuhalten, dass der Gewerbebehörde eine Beurteilung, ob das Projekt raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht, im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens nicht zusteht.

 

Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

 

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