Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165169/8/Ki/Kr

Linz, 22.09.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 17. Juni 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. Juni 2010, VerkR96-24727-2009/Bru/Pos, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 21. September 2010 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 32 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II.: 64 Abs.1 und 2 VStG


 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 1. Juni 2010, VerkR96-24727-2009/Bru/Pos, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 8. Juli 2009, 11.24 Uhr in der Gemeinde, Allhaming, Autobahn, A1 bei km 179.550 in Fahrtrichtung Wien, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 38 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Gunsten des Berufungswerbers abgezogen worden. Es habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 160 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 16 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom
17. Juni 2010 Berufung erhoben, dies mit dem Antrag, die Berufungsbehörde möge seiner Berufung Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

In der Begründung führt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen aus, dass das Messgerät nicht ordnungsgemäß funktioniert habe bzw. der Beamte die Bedienungsvorschriften nicht entsprechend eingehalten hätte. Anders könne er sich das Messergebnis nicht erklären, er habe die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen.

 

Das Messergebnis sei nicht nachvollziehbar und entspreche nicht der Realität, dass angefochtene Straferkenntnis sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und es werde in diesem Zusammenhang auch auf die Verjährung hingewiesen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 18. Juni 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 21. September 2010. An dieser Verhandlung nahm seitens der Parteien lediglich der Berufungswerber teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeuge war der Meldungsleger, RevInsp. X, anwesend, als verkehrstechnischer Amtssachverständiger wurde X vom Amt der Oö. Landesregierung beigezogen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 20. Juli 2009 zu Grunde. Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wurde von einem Radarmessgerät (Stand Radar MUVR 6FM 697) festgestellt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erließ zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (VerkR96-24727-2009 vom 27. Juli 2009), welche von diesem beeinsprucht wurde.

 

Im darauffolgenden Ermittlungsverfahren wurde zunächst an den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer eine Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 gestellt, der Berufungswerber gab am 13. November 2009 bekannt, dass er das gegenständliche Fahrzeug gelenkt habe.

 

Bei der zeugenschaftlichen Einvernahme am 17. Dezember 2009 vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erklärte der Meldungsleger, dass die gegenständliche Radarmessung von ihm unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Er legte eine Kopie des Eichscheines sowie des Radarfotos vor. Der Standort des Dienstfahrzeuges habe sich exakt bei km 179.550 auf der A1 in Fahrtrichtung Wien befunden. Er sei besonders geschult, derartige Messung durchzuführen und es sei das Messgerät von ihm richtig bedient worden.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei seiner Einvernahme im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung verblieb der Rechtsmittelwerber bei seinen Angaben, er stelle weiterhin die Richtigkeit des Messergebnisses in Frage.

 

Der Meldungsleger bestätigte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme, dass er die Messung korrekt durchgeführt habe bzw. auch, dass er keine Umstände feststellen konnte, welche an der Funktionsfähigkeit des Messgerätes Zweifel erwecken würden. Er habe das Dienstfahrzeug parallel zur Fahrbahn abgestellt, das Messgerät sei am Dienstfahrzeug fixiert gewesen, vor Beginn der Messungen der Fahrzeuge habe er eine sogenannte "Nullmessung" durchgeführt. Das Foto hinsichtlich dieser "Nullmessung" habe er zusammen mit den anderen Radarfotos mittels USB-Stick an die Landesverkehrsabteilung zur Auswertung weiter geleitet.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige hat bereits in Vorbereitung zur mündlichen Berufungsverhandlung eine fotogrammmetische Auswertung des Radarfotos durchgeführt und unter Berücksichtigung dieser Auswertung bzw. der im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung angestellten Berechnungen gutächtlich festgestellt, dass der ermittelte Messwert korrekt war. Es sei somit eine ordnungsgemäße Messung zustande gekommen.

 

In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Angaben des Zeugen der Wahrheit entsprechen. Es können keine Umstände festgestellt werden, welche seinen Aussagen Zweifel erwecken würden. Die Angaben des verkehrstechnischen Amtssachverständigen sind schlüssig und widersprechen nicht den Erfahrungen des Lebens- und den Denkgesetzen. Es bestehen somit keine Bedenken, sowohl die Angaben des Zeugen, als auch die Feststellungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

Die Aufnahme des beantragten Beweises um Vorlage des Fotos hinsichtlich der sogenannten "Nullmessung" war aus diesem Grunde aus objektiver Sicht entbehrlich, weshalb dieser Beweisantrag abgelehnt wurde.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringe Höchstgeschwindigkeit erlässt und eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges unter anderem auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

Gegenständlich handelt es sich im Bereich des vorgeworfenen Tatortes um eine Autobahn, es war weder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, noch eine niedrigere Geschwindigkeit verordnet. Demnach hätte der Berufungswerber – unter den Vorraussetzungen gemäß § 20 Abs.1 StVO 1960 – eine Geschwindigkeit von maximal 130 km/h einhalten dürfen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass er tatsächlich – nach Abzug der Messtoleranz – eine Geschwindigkeit von 168 km/h erreicht hat. Der objektive Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist somit verwirklicht.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber entlasten würden, sodass der Schuldspruch zu Recht erfolgte.

 

3.2. Hinsichtlich der Strafbemessung (§ 19 VStG) wird zunächst darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit der Sicherheit im Straßenverkehr dienen. Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen grundsätzlich eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und es zieht ein derartiges Verhalten häufig Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen (Sach- und Personenschäden) nach sich. Derartigen Übertretungen liegt daher ein erheblicher Unrechtsgehalt zu Grunde. Um die Allgemeinheit entsprechend darauf zu sensibilisieren ist grundsätzlich aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Ebenso sind spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, den Beschuldigten durch die Bestrafung vor der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat bei der Strafbemessung die vom Berufungswerber bekannt gegeben Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt, diese wurden auch vom ihm im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt.

 

Als strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, straferschwerende Umstände wurden keine festgestellt.


 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt unter Berücksichtigung des gesetzlich festgelegten Strafrahmens fest, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bei der Strafbemessung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe wird daher nicht in Erwägung gezogen. Der Berufungswerber wurde auch durch die Straffestsetzung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

3.3. Was die im Berufungsschriftsatz angesprochene Verjährung anbelangt, so kann der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keine Umstände feststellen, dass tatsächlich Verjährung eingetreten wäre. Eine im Sinne des § 32 Abs.2 VStG taugliche Verfolgungshandlung wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land innerhalb der gesetzlichen Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 VStG) vorgenommen, Strafbarkeitsverjährung ist ebenfalls noch nicht eingetreten.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

 

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