Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165172/10/Ki/Kr

Linz, 15.09.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der X, vertreten durch Rechtsanwalt X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Mai 2010, VerkR96-20450-2009, betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. September 2010  zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen,

der angefochtene Bescheid wird bestätigt.  

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§§ 66 Abs.4 und 71 Abs.1 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e VStG

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.  Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. März 2009, VerkR96-20450-2009, wurde die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 29. November 2008 um 09.24 Uhr in der Gemeinde Regau, Baustelle A1 bei km 222.560 in Fahrtrichtung Salzburg, mit dem PKW X, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 58 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Gunsten der Berufungswerberin abgezogen worden.

 

 

Sie habe dadurch § 52 lit.a Z.10a StVO verletzt und es wurde gem. § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 275 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden, verhängt.

 

1.2. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2009 beantragt die Berufungswerberin durch ihren ausgewiesenen Vertreter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und beeinsprucht die gegenständliche Strafverfügung.

 

Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass die Berufungswerberin durch ein unabwendbares, jedenfalls aber unvorhergesehenes, Ereignis daran gehindert gewesen wäre, rechtzeitig gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. März 2009 Einspruch zu erheben. Recherchen des Rechtsvertreters der Berufungswerberin hätten ergeben, dass die gegenständliche Strafverfügung nach einem am 31. März 2009 erfolgten Zustellversuch am 1. April 2009 beim Zustellpostamt hinterlegt wurde. In diesem Zeitraum befand sich jedoch die Berufungswerberin gemeinsam mit ihrem Gatten X und seiner Mutter auf Schiurlaub in X. Auf Grund dieser Tatsache hätte sie vorerst weder vom Zustellversuch am 31. März 2009 noch von der Hinterlegung am 1. April 2009 Kenntnis erlangt. Auch nach der Rückkehr aus dem Urlaub wurde nach Entleerung des Postkastens durch den Gatten der Berufungswerberin keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden. Wahrscheinlich sei die Zustellanzeige versehentlich unter den Unmengen von Werbepost durch ihren Gatten entsorgt worden, deshalb sei es der Berufungswerberin nie möglich gewesen, gegen die gegenständliche Strafverfügung Einspruch zu erheben.

 

1.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gab dem Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 7. Mai 2010, VerkR96-20450-2009, keine Folge. Dagegen richtet sich nun die mit Schriftsatz vom 18. Mai 2010 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebrachte Berufung, in der die Abänderung des Bescheides und Durchführung einer Berufungsverhandlung beantragt wird.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 10. Juni 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates der Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. September 2010. An dieser Verhandlung nahm jedoch nur der Rechtsvertreter der Berufungswerberin teil. Die Berufungswerberin selbst war verhindert, da sich ihr Gatte verletzt hatte und  sie unabkömmlich sei. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Der Zeuge X war urlaubsbedingt ebenfalls entschuldigt, dieser wurde bereits am 19. August 2010 zeugenschaftlich einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat wegen des angezeigten Sachverhaltes gegen die Berufungswerberin eine Strafverfügung (VerkR96-20450-2009 vom 24. März 2009) erlassen. Diese wurde nach einem gescheiterten Zustellversuch am 1. April 2009 beim Postamt hinterlegt.

 

Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2009 teilte die Berufungswerberin durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit, dass sie im Zeitraum vom 28. März 2009 bis 13. April 2009 ortsabwesend gewesen sei und nach Rückkehr zur Zustelladresse keine Hinterlegungsanzeige im Briefkasten vorgefunden worden wäre. Ihr Ehemann hätte die Post im Briefkasten entleert und vermutlich versehentlich mit dem sich in dieser Zeit angesammelten Werbematerial entsorgt. Dieser Umstand wird auch durch eidesstattliche Erklärungen der Berufungswerberin und anderer Familienmitglieder untermauert. Unter anderem führte die Berufungswerberin in einer mit 26. Juni 2010 datierten "Eidesstättigen Erklärung" aus, dass ihr Gatte "wie immer" den Briefkasten entleert hat, um auch zu überprüfen, ob sich irgendwelche geschäftlich relevante Post für den Restaurantbetrieb darin befinde.

 

Die Berufungswerberin selbst habe erst mit Erhalt einer Mahnung von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Kenntnis von der Strafverfügung erlangt. Ihr Rechtsvertreter habe nach Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde diese am 25. Juni 2009 per Telefax erhalten.

 

Der beantragte Wiedereinsetzungsantrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Mai 2010 abgewiesen, dagegen richtet sich die vorliegende Berufung.

 

In der zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich teilt der ausgeforschte Postzusteller mit, dass die Paraphe am RSa Abschnitt von ihm sei. Er könne sich zwar nicht mehr daran erinnern, aber er sei sich ziemlich sicher, dass er, wie üblich, die Hinterlegungsanzeige in den Postkasten geworfen habe. Da er schon seit 25 Jahren Zusteller sei, davon war er die letzten 3 Jahre auch für den X zuständig, in welchem die gegenständliche Zustelladresse situiert ist, kenne er die Berufungswerberin persönlich, der Briefkasten befinde sich im Bereich des X, dies sei der offizielle Briefkasten für das Objekt X. Bei seiner Zustelltätigkeit habe er manchmal festgestellt, dass der Postkasten nicht alle Tage entleert wird, üblicherweise werde eine Entleerung schon vorgenommen. Eine längere Ortsabwesenheit konnte jedoch von dem Zeugen nicht wahrgenommen werden, da es eben öfters vorkomme, dass der Briefkasten nicht jeden Tag entleert wird.

 

Die Niederschrift wurde mit Zustimmung des Rechtsvertreters verlesen und auf Grund der Aktenlage ist es glaubhaft, dass die Berufungswerberin zum Zeitpunkt der Zustellung ortsabwesend war, allerdings konnte der Zusteller auf Grund der konkreten vom ihm geschilderten Umstände annehmen, dass sie sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

 

Der Rechtsvertreter hielt jedoch den Beweisantrag um Einvernahme des Gatten der Berufungswerberin, der seinerzeit die Entleerung vorgenommen hat, aufrecht. Dieser sei von der Berufungswerberin nicht beauftragt worden den Postkasten zu entleeren. Die Berufungswerberin sei somit durch ein unvorhergesehenes und für sie unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden an der Einbringung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung verhindert worden.

 

Dem Beweisantrag wird objektiv keine Folge gegeben, zumal das Vorbringen des Rechtsvertreters grundsätzlich ohnedies als schlüssig bzw. im Hinblick auf die Erteilung einer ausdrücklichen Vertretungsvollmacht zum Entleeren des Briefkastens den Tatsachen entsprechend erachtet wird.

 

In seiner Schlussäußerung verweist der Rechtsvertreter der Berufungswerberin auf das bisher Gesagte und beantragt der Berufung Folge zu geben, da ein Verschulden der Berufungswerberin nicht zugerechnet werden kann.


 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 71 Abs.1 lit.a AVG (i.V.m. § 24 VStG) ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Gemäß § 71 Abs.2 AVG (i.V.m. § 24 VStG) muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen ab dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Gemäß § 17 Abs.1 ZustG ist, kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs.2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, denn Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.


Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde, nachdem er Grund zur Annahme haben konnte, dass sich die Berufungswerberin zum Zweitpunkt der Zustellung regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, vom Zusteller beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab 1. April 2009 zur Abholung bereitgehalten. Die schriftliche Verständigung der Berufungswerberin erfolgte am 31. März 2009 durch Einlegen der Verständigung in den Briefkasten an der Zustelladresse. Diese Hinterlegung erfolgte gesetzeskonform. Allerdings konnte die Berufungswerberin glaubhaft machen, dass sie vom 28. März 2009 bis 13. April 2009 ortsabwesend war, weshalb die Zustellung zunächst noch nicht wirksam wurde. Nachdem sie aber innerhalb der Abholfrist zur Abgabestelle zurückgekehrt war, wurde die Zustellung am 14. April 2009 wirksam, weshalb ein allfälliger Einspruch gegen die Strafverfügung bis spätestens 28. April 2009 möglich gewesen wäre. Nachdem ein Einspruch nicht erfolgte, erwuchs die Strafverfügung in Rechtskraft. Tatsächlich erhielt die Berufungswerberin jedoch erst mit Zustellung einer Zahlungsaufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. Juni 2009 Kenntnis von dieser Strafverfügung.

 

In rechtlicher Beurteilung wird zunächst festgestellt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der vorgesehenen Frist rechtzeitig eingebracht wurde und dieser daher dem Grunde nach zulässig ist.

 

In weiterer Folge ist zu prüfen, ob die Fristversäumung auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist. Die erkennende Berufungsbehörde geht davon aus, das ein derartiges Ereignis konkret vorliegt, zumal offensichtlich die vom Zusteller in den Briefkasten eingelegte Verständigung über die Hinterlegung des Dokumentes beim Entleeren des Briefkastens zusammen mit umfangreichen Werbematerial "entsorgt" worden ist.

 

Darüber hinaus wäre für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand  aber auch Voraussetzung, das die betroffene Person kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft.

 

Aus der umfangreichen zu diesem Thema ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist abzuleiten, dass ein schuldhaftes Verhalten an einer Fristversäumnis der Partei auch dann zuzurechnen ist, wenn ein Vertreter ein entsprechendes Verhalten gesetzt hat.

 

Der Rechtsvertreter der Berufungswerberin vertrat in der mündlichen Berufungsverhandlung zwar die Auffassung, dass der Gatte im vorliegenden Falle nicht als Vertreter fungiert hat, andererseits ist aber der oben angeführten eidesstattlichen Erklärung vom 26. Juni 2009 zu entnehmen, dass der Gatte "wie immer" den Briefkasten entleert hat, um auch zu überprüfen, ob sich irgendwelche geschäftlich relevante Post für den Restaurantbetrieb darin befinde. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gelangt daher zur Ansicht, dass die Entleerung des Postkastens durch den Ehegatten der Berufungswerberin durchaus übliche Praxis ist und somit die Berufungswerberin eine Vertretung durch ihren Gatten im Zusammenhang mit dem Entleeren des Briefkastens zumindest schlüssig in Kauf nimmt.

 

Zur Frage eines mit Werbematerial angeführten Postkastens hat der Verwaltungsgerichtshof etwa judiziert, dass die Durchsicht des Inhalts des Postkastens besonders genau zu erfolgen hat, um nichts zu übersehen (26.April 2000, 2000/05/0054). Die Auffassung der belangten Behörde, dass dem von der Antragstellerin und ihrer Tochter vermuteten Übersehen der Hinterlegungsanzeige unter dem umfangreichen Werbematerial durch die Tochter nicht bloß ein minderer Grad des Versehens zugrunde lag, sei zutreffend.

 

Im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erachtet der Unanhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass im konkreten Falle ein über einen minderen Grad des Verschuldens hinausgehendes Verschulden an der Fristversäumung vorliegt, weshalb daher spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung abzuweisen war.  

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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