Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165389/2/Bi/Kr

Linz, 20.09.2010

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 28. Juli 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 11. Mai 2010, VerkR96-54275-2009, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2e StVO 1960 eine Geldstrafe von 430 Euro (144 Stunden EFS) verhängt, weil er am 18. Oktober 2009 um 15.31 Uhr mit dem Pkw X auf der Westauto­bahn A1 bei Strkm 170.000, Gemeinde Ansfelden, in Fahrtrichtung Wien die durch Straßenverkehrszeichen in diese Bereich kundgemachte zulässige Höchst­geschwindigkeit von 100 km/h um 68 km/h überschritten habe; die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 43 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvor­entschei­dung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe keine Verwaltungs­über­tretung begangen, weil er nicht der Fahrer des Wagens gewesen sei und auch nicht wisse, wer der Fahrer gewesen sei. Er habe persönlich mit der Sache nichts zu tun. Seine gültige Adresse sei in Griechenland und seine Post werde von München einmal im Quartal abgeholt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der auf den Bw mit einer Adresse in X zugelassene Pkw wurde am
18. Oktober 2009 im Bereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h von einem stationären Radargerät gemessen. Eine Anhaltung erfolgte nicht, ebenso wurde kein Ersuchen um Lenkerauskunft an den Bw als Halter des Pkw gerichtet. Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7. Dezember 2009, zugestellt an die X Adresse laut Rückschein durch Hinterlegung am 24. März 2010, hat der Bw nicht reagiert.

 

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses im Wege der Beweiswürdigung aufgrund der fehlenden Reaktion des Bw auf die Aufforderung zur Rechtfertigung "nach der Aktenlage" entschieden und ange­nommen, er habe das Fahrzeug jeweils selbst gelenkt, weil er eben nicht entsprechend mitgewirkt habe.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist Tatsache, dass zwar die Geschwindigkeit eines Pkw, aber kein Lenker feststeht.  Aus der Nichtmitwirkung des Bw den Schluss zu ziehen, er könne nur selbst den auf ihn zugelassenen Pkw gelenkt haben, ist zu weit hergeholt und findet in der "Aktenlage" keine Deckung. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrens­kosten­beiträge nicht anfallen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

Grieche mit deutscher Halteradresse + deutschem Kennzeichen -> Lenker nicht erweisbar -> Einstellung

 

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