Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100596/3/Sch/Bf

Linz, 13.05.1992

VwSen - 100596/3/Sch/Bf Linz, am 13. Mai 1992 DVR.0690392 Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die Kammer unter dem Vorsitz von Dr.Kurt Wegschaider sowie durch den Berichter Dr.Gustav Schön und den Beisitzer Dr.Alfred Grof als Stimmführer über die undatierte Berufung des H S, eingelangt am 22. April 1992, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 8. April 1992, III-VU-2665/91/G, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24, 51 und 45 Abs.1 Z.3 VStG, Rechtsgrundlage zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 2. April 1992, III-VU-2665/91/G, über Herrn H Sr, I, W, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen verhängt, weil er am 9. November 1991 um 16.05 Uhr in Wels auf der H kurz vor der Kreuzung mit der L in Richtung S sein Fahrrad gelenkt und sich um 16.27 Uhr an der Unfallstelle geweigert hat, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hatte.

Außerdem wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z.1 VStG entspricht der Spruch eines Straferkenntnisses im Hinblick auf eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 nur dann, wenn Ort und Zeit der Verweigerung der Durchführung der Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt genau angeführt sind. Im konkreten Fall sind der Ort und die Zeit des Lenkens eines Fahrzeuges hinreichend konkretisiert, im Hinblick auf die Verweigerung der Alkoholuntersuchung ist im Spruch des Straferkenntnisses zwar die Tatzeit, aber kein zweifelsfreier Tatort enthalten. Der Tatort ist mit den Worten "an der Unfallstelle" umschrieben, aus dem Spruch geht aber nicht hervor, daß und insbesondere wo sich ein Verkehrsunfall ereignet hat, mit dem der Berufungswerber in Verbindung zu bringen ist.

Beim konkreten Verwaltungsakt ist auffällig, daß dem nunmehrigen Berufungswerber in den entsprechenden Verfolgungshandlungen (Ladungen vom 6. Februar 1992 und 16. März 1992) überhaupt kein Tatort hinsichtlich der Verweigerung der Atemluftuntersuchung vorgeworfen worden ist. Dieser Mangel dürfte schon der Erstbehörde bei der Formulierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses aufgefallen sein, wobei sie sich zu einer Tatortkonkretisierung in der oben geschilderten Form entschlossen hat. Die Formulierung "an der Unfallstelle" ist jedoch so weitläufig gefaßt, daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Berufungswerber für ein und dieselbe Verwaltungsübertretung noch einmal bestraft werden könnte; auf die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird hingewiesen (vgl. z.B. VwSlg 11894A/1985). Da sich die Tat am 9. November 1991 ereignet hat, ist die Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG mit 9. Mai 1992 abgelaufen. Eine entsprechende Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses konnte daher nicht erfolgen. Warum im konkreten Fall nach Einlangen der Berufung dieser Formalmangel nicht durch eine entsprechend rechtzeitig erlassene Berufungsvorentscheidung korrigiert wurde, bleibt unerfindlich.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider Dr. G r o f Dr. S c h ö n 6

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