Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165382/2/Zo/Jo

Linz, 11.10.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X, vom 07.09.2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 24.08.2010, Zl. VerkR96-3358-2010, wegen fünf Übertretungen des KFG zu Recht erkannt:

 

 

I.             Bezüglich Punkt 1) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Hinsichtlich der Punkte 2), 3), 4) und 5) wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

III.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 36,50 Euro, für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 73 Euro zu bezahlen (20 % der zu Punkt 1) bestätigten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z2 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

" Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1)       Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Achslasten gemäß § 4 Abs. 7a KFG für Kraftwagen mit Anhängern beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben von 44.000 kg um 7.600 kg überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde Bad Leonfelden, Landesstraße Freiland, B126 bei Strkm. 22,300 in Fahrtrichtung Linz.

Tatzeit: 21.06.2010,15:00 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 iVm §4 Abs. 7a KFG 1967

 

2) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahr­gesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das gem. § 4 Abs. 7 KFG zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagen von 26000 kg um 1.950 kg überschritten wurde, obwohl das Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeuges mit mehr als zwei Achsen - ausgenommen Z4 , wenn a) die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder b) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9.500 kg je Achse nicht überschritten wird - 26.000 kg nicht überschreiten darf.

Tatort: Gemeinde Bad Leonfelden, Landesstraße Freiland, B126 bei Strkm. 22,300 in Fahrtrichtung Linz.

Tatzeit:  21.06.2010, 15:00 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 7 Z. 3 KFG 1967

 

3) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahr­gesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 17.990 kg durch die Beladung um 5.660 kg überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde Bad Leonfelden, Landesstraße Freiland, B126 bei Strkm. 22,300 in Fahrtrichtung Linz.

Tatzeit: 21.06.2010, 15:00 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967

 

4) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast des Anhängers der 1. Achse von 9.000 kg durch die Beladung um 1.650 kg überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde Bad Leonfelden, Landesstraße Freiland, B126 bei Strkm. 22,300 in Fahrtrichtung Linz.

Tatzeit: 21.06.2010, 15:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967

 

5) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast des Anhängers der 2. Achse von 9.000 kg durch die Beladung um 4.000 kg überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde Bad Leonfelden, Landesstraße Freiland, B126 bei Strkm. 22,300 in Fahrtrichtung Linz.

Tatzeit: 21.06.2010, 15:00 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG. 1967

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen X, LKW, Scania R500 CB6x4 HHZ, grün Kennzeichen X, Anhänger, Riedler

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,              gemäß

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von

1)    365 Euro                 132 Stunden                   § 134 Abs. 1 KFG 1967

2)    110 Euro                  48 Stunden                    § 134 Abs. 1 KFG 1967

3)    365 Euro                 132 Stunden                   § 134 Abs. 1 KFG 1967

4)    100 Euro                  36 Stunden                    § 134 Abs. 1 KFG 1967

5)    200 Euro                  72 Stunden                    § 134 Abs. 1 KFG 1967

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) zu zahlen: 114 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.254 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zueinander in einer Scheinkonkurrenz stehen. Er habe nur eine deliktische Handlung begangen, welche die Merkmale mehrer Deliktstypen aufweist, wobei aber mit der Unerstellung unter einen Deliktstypus der Unrechtsgehalt der Übertretung voll erfasst bzw. abgegolten wird. Es liege daher eine scheinbare Idealkonkurrenz vor. Durch die Bestrafung wegen des Deliktes 1 sei der gesamte Unrechtsgehalt seines Verhaltens erfasst gewesen, sodass eine Bestrafung wegen der restlichen Delikte nicht zulässig sei.

 

Die Delikte 3) bis 5) stünden jedenfalls in einer Scheinkonkurrenz. Mit der Überladung des Anhängers sei in der Regel auch die Überschreitung der höchst zulässigen Achslast verbunden. Es seien daher die 5 Tatvorwürfe zusammenzuziehen und dürfe nur eine Strafe verhängt werden.

 

Der Berufungswerber habe ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro. Es handle sich um ein einmaliges leicht fahrlässiges Verhalten, sodass die Strafe in Höhe von insgesamt 1.254 Euro massiv überhöht sei. Er habe auch keinerlei persönliches Interesse an der Übertretung sondern habe beim Beladen des Holzes im Wald keine Möglichkeit gehabt, die Ladung zu verwiegen sondern das Gewicht lediglich schätzen können. Aufgrund des unterschiedlichen Feuchtigkeitsgehaltes sei es sehr schwierig, das Gewicht richtig zu schätzen, weshalb ihn nur ein geringes Verschulden treffe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde von den Parteien auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 21.06.2010 um 15.00 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen X mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen X. Bei einer Kontrolle in Bad Leonfelden auf der B126 bei Strkm. 22,300 erfolgte eine Verwiegung mit geeichten Radlastmessern der Marke Haenni. Diese ergab nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze eine Summe aller Achslasten von 51.600 kg. Sowohl der LKW als auch der Anhänger hatten Rundholz geladen, welches aus dem Wald zu einem Verarbeitungsbetrieb innerhalb von 100 km transportiert werden sollte. Bei der Verwiegung wurde festgestellt, dass das tatsächliche Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges 27.950 kg sowie jenes des Anhängers 23.650 kg betrug. Die Achslast der ersten Achse des Anhängers betrug 10.650 kg, jene der zweiten Achse des Anhängers 13.000 kg.

 

Der LKW weist ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 26.500 kg auf. Die zulässige Achslast der ersten Achse des LKW beträgt 7.500 kg, die zulässige Achslast der zweiten und dritten Achse des LKW jeweils 9.500 kg.

 

Das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers beträgt 17.990 kg, die zulässige Achslast bei der ersten und zweiten Achse jeweils 9.000 kg.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.7 Z3 lit.b KFG darf das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers 26.000 kg nicht überschreiten, wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9.500 kg je Achse nicht überschritten wird.

 

Gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 41.00 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 44.000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44.000 kg nicht überschreiten.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge nicht überschritten werden.

 

5.2.1. Die Summe der Achslasten beim gegenständlichen Kraftwagenzug betrug insgesamt 51.600 kg. Diese wurde mit Radlastmessern festgestellt, wobei die Verkehrsfehlergrenze bereits abgezogen wurde und das Gewicht wurde auch nicht bestritten. Der Berufungswerber hat daher die ihm in Punkt 1) vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Der Berufungswerber hat bei der gegenständlichen Fahrt auch das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges, das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers sowie die zulässige Achslast der ersten Achse des Anhängers und der zweiten Achse des Anhängers überschritten. Wegen dieser Überschreitungen wurde er von der Erstinstanz zusätzlich zu Punkt 1) jeweils gesondert bestraft. Es ist daher zu prüfen, ob es sich dabei jeweils um gesonderte Verwaltungsübertretungen handelt, welche kumulativ zu bestrafen sind.

 

5.2.2. Gemäß § 22 Abs.1 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.

 

Damit ist für das Verwaltungsstrafverfahren das Kumulationsprinzip angeordnet, wobei grundsätzlich mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen sind, wenn der Täter durch ein- und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht.

 

Hat der Täter jedoch eine deliktische Handlung begangen, welche die Merkmale mehrerer Deliktstypen aufweist, wobei aber mit der Unterstellung unter einen Deliktstypus der Unrechtsgehalt voll erfasst wird, so liegt eine "unechte Idealkonkurrenz" vor. Die herrschende Lehre und Rechtsprechung spricht von Konsumtion, wenn eine wertabwägende Auslegung der formal erfüllten mehreren Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Taten unter den einen Tatbestand der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes zur Gänze abgegolten ist (vgl. dazu Hauer – Leukauf, 6. Auflage, Seite 1377f).

 

Im konkreten Fall hat der Berufungswerber die zulässige Summe aller Achslasten überschritten. Eine derartige Überschreitung ist logischerweise nur möglich, wenn auch einzelne Achslasten überschritten werden. Es ist technisch nicht denkbar, dass zwar alle einzelnen zulässigen Achslasten eingehalten werden, die Summe der Achslasten jedoch trotzdem zu hoch ist. Dem Berufungswerber wurde im Punkt 1) vorgeworfen, die Summe aller Achslasten überschritten zu haben, in den Punkten 4) und 5) wurde jeweils die Überschreitung einer einzelnen Achslast vorgeworfen. Diese Überschreitungen der einzelnen Achslasten sind durch die Bestrafung wegen der Überschreitung der Summe der Achslasten konsumiert.

 

Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es natürlich umgekehrt möglich ist, die Summe der Achslasten einzuhalten und trotzdem wegen einer ungleichmäßigen Verteilung der Ladung eine einzelne Achslast zu überschreiten.

 

Die Summe aller Achslasten muss notwendigerweise zumindest gleich hoch sein wie das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges. Wäre nämlich das höchste zulässige Gesamtgewicht höher als die Summe der Achslasten, so würde bei Einhaltung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes zwangsläufig zumindest eine Achse übermäßig belastet. Um dies zu vermeiden, wird bei der Genehmigung von Fahrzeugen darauf geachtet, dass die Summe aller Achslasten gleich hoch (bzw. in der Praxis in der Regel etwas höher) als die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte ist. Im konkreten Fall ergibt das Zusammenzählen aller Achslasten ein Gewicht von 44.500 kg, während das höchste zulässige Gesamtgewicht 44.000 kg beträgt. Wenn daher die Summe der Achslasten eines Kraftfahrzeuges überschritten wird, muss notwendigerweise auch das höchste zulässige Gesamtgewicht dieses Kraftfahrzeuges überschritten sein. Es ist zwar wiederum denkbar, eine oder mehrere Achslasten eines Kraftfahrzeuges zu überschreiten, ohne dabei das höchste zulässige Gesamtgewicht zu überschreiten, wenn die Ladung ungleichmäßig verteilt wird. Wenn aber die Summe der Achslasten überschritten ist, muss notwendigerweise auch das höchste zulässige Gesamtgewicht – welches ja nicht höher sein kann als die Summe der Achslasten – überschritten sein.

 

Im konkreten Fall betrug die tatsächliche Summe der Achslasten des Anhängers 23.950 kg, wodurch auch das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers (17.990 Kg) überschritten war. Das tatsächliche Gewicht des LKW – und damit die Summe aller auf die Achsen wirkenden Massen – betrug 27.950 kg. Entsprechend der Typisierung des LKW beträgt die Summe der zulässigen Achslasten des LKW 26.500 kg, woraus sich ergibt, dass auch beim LKW zumindest eine Achslast überschritten sein musste. Diese Überschreitung wurde – im Gegensatz zu den übrigen – zutreffend von der Polizei nicht angezeigt und von der Behörde auch nicht verfolgt.

 

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Überschreitung der Summe der Achslasten notwendigerweise auch ein Überschreiten des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes bedingt, weshalb auch die Punkte 2) und 3) durch die Bestrafung in Punkt 1) konsumiert sind.

 

5.2.3. Dem steht auch die von der Erstinstanz angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2004, Zl. 2003/02/0020, nicht entgegen. In dem dort vom VwGH beurteilten Fall wurde das zulässige Gesamtgewicht eines LKW überschritten, ohne dass gleichzeitig die Summe der Achslasten überschritten worden war. Dies deshalb, weil offenbar bei der Typengenehmigung die Summe der Achslasten höher festgesetzt wurde als das höchste zulässige Gesamtgewicht. Wie bereits oben dargestellt, entspricht dies der Praxis, wobei die umgekehrte Vorgangsweise – nämlich die Genehmigung eines Gesamtgewichtes, welches höher ist als die Summe der Achslasten – technisch nicht zu verantworten wäre und daher in der Praxis auch nicht vorkommt. Im dem vom VwGH beurteilten Fall wäre es trotz Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes bei richtiger Verteilung der Ladung möglich gewesen, die einzelnen Achslasten nicht zu überschreiten. Da offenbar die Ladung nicht entsprechend verteilt war, ist es auch zu einer Überschreitung einer der Achslasten gekommen, weshalb der VwGH in diesem Fall keine Konsumtion angenommen hat.

 

5.2.4. Auch eine Beurteilung dieses Sachverhaltes unter dem Blickwinkel des Artikel 4 Abs.1 des 7. ZPEMRK führt zum selben Ergebnis. Entsprechend dieser Bestimmung darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

 

Diese Bestimmung regelt das Verbot der Doppelbestrafung als verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.07.2009, Zl. B 559/09, unter Berücksichtigung seiner bisherigen Rechtsprechung und der Judikatur des EGMR ausgeführt, dass die Verfolgung wegen ein- und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen (nur) dann zulässig ist, wenn sich diese in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden.

 

Es ist daher zu beurteilen, ob sich die Tatbestände "Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichtes" sowie "Überschreiten der Achslast" in wesentlichen Elementen unterscheiden oder nicht. Die Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes wirkt sich auf den Bremsweg und das sonstige Fahrverhalten eines Fahrzeuges aus und führt auch zu einer wesentlich höheren Abnützung der Fahrbahn. Genau dieselben Gefahren für den Straßenverkehr ergeben sich jedoch auch beim Überschreiten der Achslasten. Insofern haben beide Straftatbestände denselben Regelungszweck. Bei der Überschreitung einer Achslast kommt noch zusätzlich die Gefahr einer Überlastung dieser Achse dazu. Unter diesem Blickwinkel ist der Regelungszweck des Straftatbestandes "Überschreitung der Achslast" umfangreicher als jener des Straftatbestandes "Überschreitung des Gesamtgewichtes". Die Bestrafung wegen der Überschreitung der Summe aller Achslasten umfasst jedoch jedenfalls alle wesentlichen Elemente des Tatbestandes "Überschreiten des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes". Auch Artikel 4 7. ZPEMRK verbietet daher eine mehrfache Bestrafung.

 

5.2.5. Aufgrund dieser Überlegungen schließt die Bestrafung wegen der Überschreitung der Summe der zulässigen Achslasten (Punkt 1)) eine zusätzliche Bestrafung wegen der Überschreitung einzelner Achslasten (Punkte 4) und 5)) sowie wegen der Überschreitung der höchsten zulässigen Gesamtgewichte (Punkt 2) und Punkt 3)) aus, weshalb das Verfahren in diesen Punkten gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen war.

 

5.3. Bezüglich der Überschreitung der Summe der zulässigen Achslasten hat das Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass den Berufungswerber kein Verschulden treffen würde, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Der Umstand, dass er bei der Verladung keine Wiegemöglichkeit hatte, kann sein Verschulden nach der ständigen Rechtsprechung nicht ausschließen, weil von einem Berufskraftfahrer ein entsprechendes Erfahrungswissen verlangt werden muss und er im Zweifel nur eine solche Menge laden darf, dass er die jeweils zulässigen Gewichte sicher nicht überschreitet.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5.000 Euro.

 

Der Berufungswerber weist eine verkehrsrechtliche Vormerkung aus dem Jahr 2008 auf, weshalb ihm der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zu Gute kommt. Es handelt sich jedoch aktenkundig um den ersten Fall einer Überladung, was als strafmildernd zu berücksichtigen ist. Das Ausmaß der Überladung betrug mehr als 15 % der Summe der Achslasten, sodass der Unrechtsgehalt der Übertretung durchaus als hoch einzuschätzen ist. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe von 365 Euro keineswegs überhöht. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, welcher über ein monatliches Nettoeinkommen von beinahe 1.500 Euro sowie keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten verfügt. Eine Herabsetzung der in Punkt 1) verhängten Geldstrafe kommt sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht, weil derartige Überladungen tatsächliche negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben können und auch zu einer deutlich höheren Abnützung der Fahrbahn führen.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Gesamtgewicht; Achslasten; Kumulation; Doppelbestrafung;

 

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