Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165429/2/Zo/Jo

Linz, 11.10.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X, vom 26.08.2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 17.08.2010, Zl. VerkR96-2358-2010, wegen mehrerer Übertretungen des KFG zu Recht erkannt:

 

 

I.             Hinsichtlich Punkt 1. wird die Berufung gegen die Strafhöhe abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

II.           Hinsichtlich Punkt 2. wird der Berufung gegen die Strafhöhe stattgegeben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

 

III.        Hinsichtlich Punkt 3. wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 30 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabgesetzt.

 

IV.        Hinsichtlich Punkt 4. wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 100 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt.

 

V.           Hinsichtlich Punkt 5. wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) herabgesetzt.

 

VI.        Hinsichtlich Punkt 6. wird die Berufung gegen die Strafhöhe abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

VII.      Hinsichtlich Punkt 7. wird die Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) herabgesetzt.

VIII.   Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 90 Euro, für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 120 Euro (20 % der in den Punkten 1. und 6. bestätigten Strafen) zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. bis VII.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG; sowie § 21 Abs. 1 VStG zu 2.

zu VIII.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. bis VII.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat im angefochtenen Straferkenntnis den Einspruch gegen die Höhe der mit Strafverfügung vom 10.06.2010, VerkR96-2358-2010, verhängten Strafen abgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass sich die Behörde in ihrer Entscheidung mit der Verantwortung des Berufungswerbers nicht auseinandergesetzt habe, was eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstelle. Der Beschuldigte habe zwar nur hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafen Einspruch erhoben, dabei aber konkrete Hinweise auf die Strafbestimmungen gemacht.

 

Die Behörde habe völlig außer Acht gelassen, dass nur die Übertretung zu Punkt 1. als "schwerwiegender Verstoß" gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG qualifiziert wurde, sodass nur in diesem Fall die gesetzliche Mindeststrafe 200 Euro betragen habe. Auch in diesem Fall sei jedoch eine Strafe von 300 Euro verhängt worden. Bei allen anderen Übertretungen habe es sich weder um schwerwiegende noch sehr schwerwiegende Verstöße iSd angeführten Richtlinie gehandelt, sodass im KFG keine Mindeststrafe vorgesehen sei. Die Geldstrafen im Ausmaß von 100 bis 300 Euro seien weder tat- noch schuldangemessen.

 

Die Behörde habe die verhängten Geldstrafen nicht begründet, der Berufungswerber sei verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und es würden keinerlei Erschwerungsgründe vorliegen. Auch die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers würden eine Herabsetzung der Strafen erforderlich machen. Er verdiene lediglich 700 Euro monatlich und sei für ein Kind sorgepflichtig. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe betrage daher mehr als das zweifache Nettomonatseinkommen und sei für seine Familie existenzbedrohend.

 

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Steyr-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze. Der Schuldspruch der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist bereits in Rechtskraft erwachsen und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde vom anwaltlich vertretenen Berufungswerber nicht beantragt. Eine solche war daher nicht erforderlich.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 26.04.2010 um 10.00 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem X Kennzeichen X, X in Ternberg auf der B 115. Bei einer Verkehrskontrolle bei km 35,935 wurde das Kontrollgerät des Berufungswerbers ausgewertet, wobei sich folgende Übertretungen ergaben:

 

1.       Die erlaubte Wochenlenkzeit von zwei aufeinanderfolgenden Wochen von höchstens 90 Stunden betrug in der Zeit vom 05. bis 18.04.2010 102 Stunden und 16 min sowie in der Zeit vom 12. bis 25.04.2010 104 Stunden und 21 min.

2.       Die erlaubte tägliche (verlängerte) Lenkzeit von 10 Stunden betrug am 07.04.2010 10 Stunden und 2 min.

3.       Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 07.04.2010 um 04.14 Uhr, hielt der Berufungswerber anstelle der vorgeschriebenen Ruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden eine solche von 10 Stunden und 21 min ein.

4.       Der Berufungswerber hielt in zwei aufeinanderfolgenden Wochen nicht die vorgeschriebenen Ruhezeiten ein, weil er beginnend am 10.04.2010 um 18.52 Uhr eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von 30 Stunden und 20 min einhielt und den geforderten Ausgleich der Reduzierung von 14 Stunden und 31 min nicht vorgenommen hat.

5.       Der Berufungswerber hat die erlaubte Tageslenkzeit von 9 Stunden überschritten, weil er am 12.04.2010 von 01.21 Uhr bis 14.30 Uhr eine Lenkzeit von 9 Stunden und 44 min und am 15.04.2010 von 03.02 Uhr bis 14.41 Uhr eine Lenkzeit von 9 Stunden und 30 min eingehalten hatte.

6.       Der Berufungswerber hielt nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden die erforderliche Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 min (bzw. mindestens 15 min, gefolgt von mindestens 30 min) nicht ein, weil er am 15.04.2010 von 06.01 Uhr bis 14.01 Uhr bei einer Lenkzeit von 7 Stunden und 16 min nur eine Unterbrechung von 29 min einhielt und am 16.04.2010 von 03.45 Uhr bis 12.48 Uhr bei einer Lenkzeit von 6 Stunden und 57 min nur eine Unterbrechung von 38 min einhielt sowie am 24.04.2010 von 11.53 Uhr bis 20.36 Uhr bei einer Lenkzeit von 7 Stunden und 28 min nur eine Unterbrechung von 26 min einhielt.

7.       Der Berufungswerber hielt die erforderliche (reduzierte) Ruhezeit von 9 zusammenhängenden Stunden innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes (beginnend am 16.04.2010 um 03.45 Uhr) nicht ein, weil die Ruhezeit lediglich 8 Stunden und 6 min betrug.

 

Wegen dieser Übertretungen wurde von den Polizeibeamten vor Ort eine vorläufige Sicherheit von insgesamt 1.500 Euro eingehoben. In der Strafverfügung vom 10.06.2010 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land folgende Strafen.

 

         Zu 1.:                   300 Euro

         Zu 2.:                   100 Euro

         Zu 3.:                   100 Euro

         Zu 4.:                   300 Euro

         Zu 5.:                   100 Euro

         Zu 6.:                   300 Euro

         Zu 7.:                   300 Euro

 

Im dagegen rechtzeitig eingebrachten Einspruch bekämpfte der anwaltlich vertretene Berufungswerber ausdrücklich nur die Strafhöhe. Er machte dabei im Wesentlichen die gleichen Ausführungen wie in der bereits oben dargestellten Berufung und führte weiters aus, dass er die einzelnen Lenkzeiten, Ruhezeiten und Fahrtunterbrechungen jeweils nur geringfügig überschritten habe.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Der Einspruch gegen die Strafverfügung richtete sich ausschließlich nur gegen die Höhe der verhängten Strafen, sodass alle 7 Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind. Die Erstinstanz hat im Straferkenntnis den Einspruch gegen die Strafhöhe abgewiesen und damit im Ergebnis alle 7 verhängten Strafen bestätigt. Es ist im Berufungsverfahren daher die Strafbemessung hinsichtlich jeder einzelnen Übertretung zu überprüfen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für jede einzelne Übertretung 5.000 Euro.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 31. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Allgemein ist festzuhalten, dass dem Berufungswerber der Strafmilderungsgrund der verwaltungsbehördlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Bei der Strafbemessung wird auf die jeweilige Dauer der Überschreitung Rücksicht genommen. Auch die ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers werden entsprechend berücksichtigt, wobei jedoch sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen jeweils spürbare Geldstrafen verhängt werden müssen.

 

Zu den einzelnen Strafen ist Folgendes anzuführen:

 

Entsprechend der im § 134 Abs.1b angeführten Richtlinie stellt das Überschreiten der summierten Gesamtlenkzeit während zwei aufeinanderfolgender Wochen einen schwere Verstoß dar, wenn die Gesamtlenkzeit zwischen 10 Stunden und 12 Stunden 30 min überschritten wird. Der Berufungswerber hat in zwei Fällen diese erlaubte Lenkzeit jeweils um 12 bzw. 14 Stunden überschritten, sodass es sich um einen schweren Verstoß handelt, wobei die gesetzliche Mindeststrafe 200 Euro beträgt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er diese Überschreitung zweimal innerhalb relativ kurzer Zeit begannen hat, wobei es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Dauerdelikt handelt, für welches nur eine Strafe zu verhängen ist, hat sich die Erstinstanz zu Recht nicht mit der Verhängung der Mindeststrafe begnügt. Die dafür verhängte Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen zu 6 % aus und erscheint durchaus angemessen.

 

Im Punkt 2. der Strafverfügung wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er die erlaubte Tageslenkzeit um 2 min überschritten hat. Eine derartig geringfügige Überschreitung kann jedoch jedem noch so sorgfältigen Kraftfahrer im Einzelfall passieren und hat auch keine konkreten negativen Folgen, weshalb bei derartig minimalen Überschreitungen von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 VStG abgesehen werden kann.

 

Im Punkt 3. der Strafverfügung hat der Berufungswerber die vorgeschriebene Ruhezeit um 39 min unterschritten. Dabei handelt es sich entsprechend der angeführten Richtlinie um einen geringfügigen Verstoß, eine bloße Ermahnung erscheint jedoch im Hinblick auf die doch spürbare Unterschreitung nicht mehr gerechtfertigt. Andererseits erscheint die von der Erstinstanz verhängte Strafe von 100 Euro zu streng, auch die herabgesetzte Geldstrafe müsste ausreichen, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Bezüglich Punkt 4. (unzureichender Ausgleich der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit) handelt es sich entsprechend der angeführten Richtlinie ebenfalls um einen geringfügigen Verstoß. Im Hinblick darauf, dass der fehlende Ausgleich mehr als 14 Stunden beträgt, ist eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro angemessen. Die von der Erstinstanz diesbezüglich verhängte Geldstrafe konnte wesentlich herabgesetzt werden.

 

Im Punkt 5. wird dem Berufungswerber ein Überschreiten der erlaubten Tageslenkzeit von 9 Stunden vorgeworfen. Er hat in zwei Fällen diese um 30 bzw. 44 min überschritten, was einen geringfügigen Verstoß iSd angeführten Richtlinie darstellt. Im Hinblick auf die zweimalige Überschreitung erscheint eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro ausreichend.

 

Bezüglich der nicht ausreichenden Fahrtunterbrechungen ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend der in § 134 Abs.1b KFG angeführten Richtlinie bei einer ununterbrochenen Lenkzeit von mehr als 6 Stunden diese Übertretungen als sehr schwere Verstöße einzustufen sind. Dies hat die Erstinstanz zwar nicht ausdrücklich in die Strafverfügung aufgenommen, dennoch ist das bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen. Die gesetzliche Mindeststrafe beträgt daher 300 Euro, wobei sich die Erstinstanz mit dieser begnügt hat. Im Hinblick darauf, dass die tatsächlich eingehaltenen Unterbrechungen lediglich um 1 min, 4 min bzw. 7 min zu kurz waren, kann trotz der dreimaligen Nichteinhaltung der Fahrtunterbrechungen die Mindeststrafe verhängt werden.

 

Im Punkt 7. wird dem Berufungswerber eine Unterschreitung der 9-stündigen Ruhezeit um 54 min vorgeworfen. Dabei handelt es sich um einen geringfügigen Verstoß iSd angeführten Richtlinie. Im Hinblick darauf, dass die ohnedies bereits reduzierte tägliche Ruhezeit um fast 1 Stunde unterschritten wurde, erscheint jedoch eine Strafe in Höhe von 100 Euro durchaus notwendig und angemessen, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch diese Strafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 2 % aus.

 

Insgesamt waren daher die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen teilweise deutlich herabzusetzen, lediglich in den Punkten 1. und 6. kam eine Herabsetzung nicht in Betracht.

 

 

Zu VIII.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 


 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum