Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165457/2/Kof/Jo

Linz, 14.10.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis
der Bundespolizeidirektion Linz vom 15.09.2010, AZ: S-15497/10-3, wegen Übertretungen der EG-VOen 561/2006 und 3821/2005, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

zu 1):    150 Euro    bzw.    30 Stunden

zu 2):    400 Euro    bzw.    80 Stunden

zu 3):    250 Euro    bzw.    50 Stunden.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.  Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/2009   (= KFG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 94/2009)

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe (150 + 400 + 250 =) ……………………………….... 800 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz …………………………….... 80 Euro

                                                                                                     880 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(30 + 80 + 50 =) ............................................................…. 160 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

" Sie haben wie am 04.01.2010 um 14.00 Uhr in der Gemeinde Marchtrenk, Wiener Landesstraße B1 bei Strkm 203.230 festgestellt wurde, das KFZ, LKW mit dem Kennzeichen SR-....., welches der Güterbeförderung im inner-gemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse mehr als 3,5 t beträgt, gelenkt und

1)    die tägliche Lenkzeit von neun Stunden bzw. zweimal in der Woche zehn Stunden zwischen zwei
täglichen Ruhezeiten überschritten.

a)           Es wurde festgestellt, dass Sie am 16.12.2009 von 06.22 bis 18.26 Uhr, das sind 11 Stunden und 49 Minuten, das Kraftfahrzeug gelenkt haben, und somit die zwei Mal wöchentlich zulässige Lenkzeitverlängerung auf 10 Stunden überschritten haben.

b)           Es wurde festgestellt, dass Sie am 17.12.2009 von 06.27 bis 17.57 Uhr, das sind 10 Stunden das Kraftfahrzeug gelenkt haben, wobei die zweimalige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde.

c)           Es wurde festgestellt, dass Sie am 18.12.2009 von 05.50 bis 16.00 Uhr, das sind neun Stunden und 14 Minuten das Kraftfahrzeug gelenkt haben, wobei die zweimalige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde.

2)    es unterlassen, nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung
von wenigstens 45 Minuten (oder 15 Minuten gefolgt von 30 Minuten) einzulegen, obwohl eine solche
einzulegen ist, sofern keine Ruhezeit genommen wird.

a)       Es wurde festgestellt, dass Sie am 07.12.2009 von 06.20 bis 12.22 Uhr, nach einer Lenkzeit
von sechs Stunden und zwei Minuten, keine Fahrtunterbrechung im Gesamtausmaß von

                           wenigstens 45 Minuten eingelegt haben, oder 15 Minuten gefolgt von 30 Minuten.

b)           Es wurde festgestellt, dass Sie am 10.12.2009 von 06.32 bis 12.15 Uhr, nach einer Lenkzeit von fünf Stunden und 43 Minuten, keine Fahrtunterbrechung im Gesamtausmaß von wenigstens
45 Minuten eingelegt haben, oder 15 Minuten gefolgt von 30 Minuten.

c)           Es wurde festgestellt, dass Sie am 11.12.2009 von 06.06 bis 12.17 Uhr, nach einer Lenkzeit von sechs Stunden und 11 Minuten, keine Fahrtunterbrechung im Gesamtausmaß von wenigstens
45 Minuten eingelegt haben, oder 15 Minuten gefolgt von 30 Minuten.

d)           Es wurde festgestellt, dass Sie am 15.12.2009 von 09.15 bis 17.07 Uhr, nach einer Lenkzeit von acht Stunden keine Fahrtunterbrechung im Gesamtausmaß von wenigstens 45 Minuten eingelegt haben, oder 15 Minuten gefolgt von 30 Minuten.

e)           Es wurde festgestellt, dass Sie am 16.12.2009 von 06.22 bis 18.26 Uhr, nach einer Lenkzeit von 12 Stunden und vier Minuten keine Fahrtunterbrechung im Gesamtausmaß von wenigstens
45 Minuten eingelegt haben, oder 15 Minuten gefolgt von 30 Minuten.

f)             Es wurde festgestellt, dass Sie am 17.12.2009 von 06.27 bis 12.10 Uhr, nach einer Lenkzeit von fünf Stunden und 13 Minuten keine Fahrtunterbrechung im Gesamtausmaß von wenigstens
45 Minuten eingelegt haben, oder 15 Minuten gefolgt von 30 Minuten.

g)           Es wurde festgestellt, dass Sie am 17.12.2009 von 12.40 bis 17.57 Uhr, nach einer Lenkzeit von fünf Stunden und 17 Minuten keine Fahrtunterbrechung im Gesamtausmaß von wenigstens
45 Minuten eingelegt haben, oder 15 Minuten gefolgt von 30 Minuten.

h)       Es wurde festgestellt, dass Sie am 18.12.2009 von 06.00 bis 12.10 Uhr, nach einer Lenkzeit
von fünf Stunden und 50 Minuten keine Fahrtunterbrechung im Gesamtausmaß von
wenigstens 45 Minuten eingelegt haben, oder 15 Minuten gefolgt von 30 Minuten.

 

 

 

 

i)        Es wurde festgestellt, dass Sie am 21.12.2009 von 06.32 bis 17.55 Uhr, nach einer Lenkzeit
von 11 Stunden und 23 Minuten keine Fahrtunterbrechung im Gesamtausmaß von wenigstens
45 Minuten eingelegt haben, oder 15 Minuten gefolgt von 30 Minuten.

j)         Es wurde festgestellt, dass Sie am 22.12.2009 von 13.30 bis 18.40 Uhr, nach einer Lenkzeit von fünf Stunden und 10 Minuten keine Fahrtunterbrechung im Gesamtausmaß von wenigstens
45 Minuten eingelegt haben. Es wurde keine Lenkpause eingelegt.

k)       Es wurde festgestellt, dass Sie am 28.12.2009 von 06.16 bis 15.30 Uhr, nach einer Lenkzeit von neun Stunden und 14 Minuten keine Fahrtunterbrechung im Gesamtausmaß von wenigstens
45 Minuten eingelegt haben. Es wurde keine Lenkpause eingelegt.

I)        Es wurde festgestellt, dass Sie am 29.12.2009 von 06.35 bis 15.56 Uhr, nach einer Lenkzeit von neun Stunden und 21 Minuten keine Fahrtunterbrechung im Gesamtausmaß von wenigstens
45 Minuten eingelegt haben, sondern nur eine Unterbrechung von 15 Minuten gefolgt von einer Unterbrechung von lediglich 25 Minuten.

m)      Es wurde festgestellt, dass Sie am 30.12.2009 von 06.31 bis 16.27 Uhr, nach einer Lenkzeit von neun Stunden und 56 Minuten keine Fahrtunterbrechung im Gesamtausmaß von wenigstens
45 Minuten eingelegt haben, sondern lediglich eine einmalige Unterbrechung von 34 Minuten.

n)       Es wurde festgestellt, dass Sie am 04.01.2010 von 06.32 bis 11.47 Uhr, nach einer Lenkzeit von fünf Stunden und 15 Minuten keine Fahrtunterbrechung im Gesamtausmaß von wenigstens
45 Minuten eingelegt haben, oder 15 Minuten gefolgt von 30 Minuten.

 

3)    es unterlassen, für jeden Tag, an dem Sie gelenkt haben, ab dem Zeitpunkt an dem Sie das Fahrzeug übernahmen, Schaublätter oder eine Fahrerkarte zu benützen.

a)           Es wurde festgestellt, dass Sie am 09.12.2009 kein Schaublatt in das Kontrollgerät eingelegt haben bzw. kein Schaublatt benutzt haben. Im Zeitraum zwischen dem 07.12.2009, 17.00 Uhr und dem 10.12.2009, 06.30 Uhr wurden 168 km ohne Schaublatt zurück gelegt.

b)           Es wurde festgestellt, dass Sie am 14.12.2009 kein Schaublatt in das Kontrollgerät eingelegt haben bzw. kein Schaublatt benutzt haben. Im Zeitraum zwischen dem 11.12.2009, 15.15 Uhr und dem 15.12.2009, 06.15 Uhr wurden 227 km ohne Schaublatt zurück gelegt.

c)           Es wurde festgestellt, dass Sie am 23.12.2009 kein Schaublatt in das Kontrollgerät eingelegt haben bzw. kein Schaublatt benutzt haben. Im Zeitraum zwischen dem 22.12.2009, 18.40 und dem 24.12.2009, 06.20 Uhr wurden 184 km ohne Schaublatt zurück gelegt.

d)           Es wurde festgestellt, dass Sie am 31.12.2009 kein Schaublatt in das Kontrollgerät eingelegt haben bzw. kein Schaublatt benutzt haben. Im Zeitraum zwischen dem 30.12.2009, 16.30 Uhr und dem 04.01.2010, 06.30 Uhr wurden 123 km ohne Schaublatt zurück gelegt.

e)           Darüber hinaus wurde am 16.12.2009 um 13.05 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages das Schaublatt entnommen, obwohl das Schaublatt erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen werden darf, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1)       a)-c)  Art.6 Abs.1 EG-VO 561/2006

2)       a)-n)  Art.7 EG-VO 561/2006

3)       a)-e)  Art.15 Abs.2 1. und 2. Satz EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro               falls diese uneinbringlich ist,                                                     Gemäß

                                                        Ersatzfreiheitsstrafe von

1)  280,--                                            1)    5 Tage                                                   1)  §§ 134 Abs.1 iVm 134 Abs.1b KFG

2)  600,--                                             2)  11 Tage                                                  2)  §§ 134 Abs.1 iVm 134 Abs.1b KFG

3)  400,--                                             3)    7 Tage                                                  3)  §§ 134 Abs.1 iVm 134 Abs.1b KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

128 Euro  als   Beitrag  zu   den   Kosten   des  Strafverfahrens,   das   sind   10 %   der  Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher   1408."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 29.09.2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Berufung richtet sich – siehe die Erklärung des Bw vom 13. Oktober 2010  (Berufungsschrift, Rückseite) – nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß;

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003; vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

Der Bw hat die Verwaltungsübertretungen – von zwei geringfügigen Ausnahmen (Punkt 2. lit.n  und  Punkt 3. lit.e) abgesehen – im Jahr 2009 begangen.

 

§ 134 Abs.1b KFG idF BGBl. I Nr. 94/2009 – in dieser Bestimmung sind Mindeststrafen vorgesehen – ist gemäß § 135 Abs.20 Z4 KFG  mit 1. Jänner 2010
in Kraft getreten  und  dadurch auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden!

 

Der Bw ist sorgepflichtig für ein Kind.

 

Aus diesen Gründen ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen auf

zu 1): 150 Euro;   zu 2): 400 Euro   und   zu 3): 250 Euro  herabzusetzen.

 

Die mögliche Höchststrafe nach § 134 Abs.1 KFG beträgt:

Geldstrafe – 5.000 Euro;

Ersatzfreiheitsstrafe – sechs Wochen (= 1.000 Stunden – geringfügig abgerundet).

Daraus ergibt sich ein "Umrechnungsschlüssel"

von Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Euro = 1 Stunde.

 

Es werden daher die Ersatzfreiheitsstrafen auf  

zu 1): 30 Stunden;   zu 2): 80 Stunden   und   zu 3): 50 Stunden  herabgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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