Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100598/12/Bi/Hm

Linz, 27.07.1992

VwSen - 100598/12/Bi/Hm Linz, am 27. Juli 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des E G, R,W, vertreten durch RA Dr. G K, S, W, vom 24. April 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 8. April 1992, III-St-6/91/G, aufgrund des Ergebnisses der am 7. Juli 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 erste Alternative VStG, § 7 VStG i.V.m. § 5 Abs.1 und § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960. Zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 8. April 1992, III-St-6/91/G, über Herrn E G, R, W, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 7 VStG i.V.m. § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 8.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen verhängt, weil er am 4. Jänner 1991 um 1.50 Uhr als Zulassungsbesitzer des PKW H D vorsätzlich veranlaßt hat, daß dieser eine Verwaltungsübertretung begehe, da er diesem den PKW zum Lenken überlassen hat und dabei als Beifahrer mitgefahren war, obwohl D einen Atemalkoholgehalt von 0,55 mg/l und 0,60 mg/l aufwies und somit D den PKW in W auf der P in einem durch alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten der Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz von 800 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Am 7. Juli 1992 wurde in Anwesenheit des Berufungswerbers, seines rechtsfreundlichen Vertreters, der Vertreterin der Bundespolizeidirektion Wels und des Zeugen Rev.Insp. M P sowie der Amtsärztin Dr. S K eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt.

3. Der Berufungswerber macht im Rechtsmittel geltend, H D habe in seinem Beisein lediglich einen Kaffee und ein Achterl oder einen Gespritzten Wein getrunken. Die festgestellte geringe Alkoholisierung habe ihm daher weder auffallen können noch müssen, wobei er zu dieser Frage auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt habe, dem die Erstinstanz nicht nachgekommen sei. Er sei nicht immer mit Deininger zusammen gewesen, und die von der Erstinstanz durchgeführte Sachverhaltsfeststellung reiche nicht aus, ihm ein vorsätzliches Handeln im Sinne des § 7 VStG nachzuweisen. Er beantrage daher die Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung konnte die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers im Hinblick auf die von Herrn D getrunkene Alkoholmenge und die örtlichen Gegebenheiten des besuchten Lokales nicht widerlegt werden, wobei auch nach der Aussage des Meldungslegers Rev.Insp. P D keine auffälligen Symptome einer starken Alkoholisierung aufwies. Dieser habe sich nach dem Alkotest dahingegend geäußert, er sei mit dem PKW des Beschuldigten gefahren, weil er weniger getrunken habe als dieser. Der Meldungsleger konnte zum Zustand des Rechtsmittelwerbers keine konkreten Angaben mehr machen.

Auch aus dem Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen geht hervor, daß die bei D festgestellten Alkoholisierungssymptome einem Laien einen Schluß auf einen Alkoholisierungsgrad oder gar den Blutalkoholwert nicht ermöglichten, wobei der Rechtsmittelwerber selbst laut eigenen Angaben ca. sechs Gespritzte getrunken hat. Auch die Trinkmenge des Herrn D im Beisein des Rechtsmittelwerbers konnte diesen nicht objektiv auf eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs.1 StVO 1960 schließen lassen.

Die Einvernahme des Zeugen D zum Beweis für die objektive Wahrnehmbarkeit einer Alkoholbeeinträchtigung erübrigte sich aufgrund des medizinischen Sachverständigengutachtens.

Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 erste Alternative VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Unter Bedachtnahme auf die Zeugenaussage P sowie das medizinische Sachverständigengutachten war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Die Entscheidung über den Entfall der Verfahrenskosten gründet sich auf die zitierte Gesetzesbestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag.Bissenberger 6

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