Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164755/20/Kei/Eg

Linz, 20.09.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch den Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 11. Jänner 2010, Zl. VerkR96-7381-2009, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. September 2010, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 64 km/h überschritten.

Tatort: Gemeinde Innerschwand am Mondsee, Autobahn A 1, Westautobahn bei km 260,874 in Fahrtrichtung Salzburg.

Tatzeit: 06.04.2009, 21.18 Uhr.

 Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 StVO.

Fahrzeug: Kennzeichen x

 


Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

315,00                 144 Stunden                            § 99 Abs. 2c Ziffer 9 StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

31,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 346,50 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 29. Jänner 2010 und vom 22. Juni 2010, jeweils Zl. VerkR96-7381-2009, Einsicht genommen und am 14. September 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen x und y einvernommen und der technische Sachverständige x äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bw lenkte den PKW mit dem Kennzeichen x am 6. April 2009 um 21.18 Uhr in der Gemeinde Innerschwand am Mondsee, Autobahn A 1, Westautobahn, bei km 260,874 in Fahrtrichtung Salzburg.

Während dieser Fahrt wurde im gegenständlichen Bereich durch x mit dem Lasermessgerät LTI 20.20TS/KM-W, Nummer 7628, eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Bw und der Zeugen x und y und aufgrund der durch den technischen Sachverständigen x in der Verhandlung gemachten gutachterlichten Ausführungen.

Vor Beginn der Messungen an einem neuen Aufstellungsort ist die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung durch Anvisieren eines ruhenden, gut reflektierenden Gegenstandes entsprechend der Bedienungsanleitung zu überprüfen. Daran anschließend ist eine Messung gegen ein ruhendes Ziel durchzuführen, wobei eine einwandfreie Messung mit der Geschwindigkeitsanzeige "0" erfolgen muss.

Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt das Laser–VKGM als fehlerhaft und darf nicht weiterverwendet werden. Die Durchführung der Kontrolle ist in einem Protokoll zu belegen.

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zu entscheidende zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass der Polizeibeamte die in der Bedienungsanleitung vorgeschriebene Art der Überprüfung der Zieleinrichtung durchgeführt hat. Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut der vom Eichamt herausgegebenen Verwendungsbestimmungen gilt dann, wenn die in der Bedienungsanleitung vorgeschriebene Art der Überprüfung der Zieleinrichtung nicht durchgeführt wurde – das kann im gegenständlichen Zusammenhang durchaus der Fall gewesen sein -, das Laser-VKGM als fehlerhaft. Es können dann die Messergebnisse nicht für ein Verwaltungsstrafverfahren herangezogen werden.

Vor dem Hintergrund ist nicht gesichert, dass der Bw mit dem durch ihn gelenkten PKW die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit gefahren ist und es ist nicht bekannt, welche Geschwindigkeit der Bw im gegenständlichen Zusammenhang gefahren ist und es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einem in einer Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum