Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164774/3/BP/Ga

Linz, 12.02.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, gegen den Bescheid des Bezirks­hauptmanns des Bezirks Wels-Land vom 12. Jänner 2010, GZ.: VerkR96-8819-2009, mit dem ein Einspruch des Berufungswerbers gegen eine Strafverfügung hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung nach dem Tiertransportgesetz, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungs­verfahrens­gesetz 1991 – AVG;

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Wels-Land vom 12. Jänner 2010, GZ.: VerkR96-8819-2009, wurde ein Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) vom 22. Dezember 2009 gegen eine Strafverfügung zur selben Zahl vom 11. November 2009, mit der über den Bw eine Geldstrafe von insgesamt 500 Euro wegen einer Übertretung des Tiertransportgesetzes verhängt worden war, wegen verspäteter Einbringung gemäß § 49 Abs. 1 VStG zurückgewiesen. 

 

1.2. Mit Schreiben vom 20. Jänner 2010 erhob der Bw sinngemäß Berufung gegen den oa. Bescheid. Darin führt er aus, dass er im besagten Zeitraum gesundheitliche Probleme gehabt habe, weshalb er den Einspruch nicht rechtzeitig habe erheben können. Er ersucht dies zu berücksichtigen und seinen Einspruch zu akzeptieren.

 

 

2.1. Die belangte Behörde übermittelte die "Berufung" samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 2. Februar 2010.  

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Vom zuständigen Mitglied des Oö. Verwaltungssenates wurde zusätzlich am 11. Februar 2010 auf kurzem Wege beim Bw telefonisch erhoben, dass die von ihm vorgebrachte gesundheitliche Beeinträchtigung in Form einer Lungenschwäche vorlag. Wie der Bw wörtlich angab, hatte er es "auf der Lunge" ohne jedoch deshalb stationär behandelt werden zu müssen. Er gab an, in diesem Zeitraum daheim gewesen zu sein und bestätigte den Erhalt der Strafverfügung.

 

Nachdem im Verfahren der Sachverhalt völlig unwidersprochen ist, nur die Klärung einer Rechtsfrage vorzunehmen war und kein diesbezüglicher Parteienantrag gestellt wurde, konnte gemäß § 51e Abs. 3 die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.

 

2.3. Bei seiner Entscheidung geht der Oö. Verwaltungssenat von dem unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist gemäß § 49 Abs. 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

Gemäß § 49 Abs. 3 VStG wird eine Strafverfügung vollstreckbar, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG, der aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar ist, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl nach dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. 

 

Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag der letzte Tag  der Frist.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist unwidersprochen und auch durch die Aktenlage bestätigt, dass die fragliche Strafverfügung vom 11. November 2009 dem Bw am 24. November 2009 zugestellt wurde. Dies ergibt sich vor allem aus dem im Akt befindlichen Rückschein, wonach der Bw die RSa-Sendung an diesem Tag übernahm. Im Hinblick auf § 33 Abs. 2 AVG (und den gesetzlichen Feiertag am 8. Dezember) endete die Einspruchsfrist somit am 9. Dezember 2009. Nach Ablauf dieses Tages erwuchs die Strafverfügung in Rechtskraft, weshalb der Einspruch vom 22. Dezember 2009 eindeutig verspätet erhoben wurde.

 

3.3. Der belangten Behörde war es also verwehrt, diesen Einspruch – wie in der Berufung gefordert – zu berücksichtigen. Daran kann auch der vom Bw  vorgebrachte beeinträchtigte Gesundheitszustand nichts ändern, da die Einspruchsfrist durch diesen Umstand nicht erstreckt werden könnte. Allenfalls würden solche Gründe in den Bereich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen, wobei die diesbezüglichen gesetzlichen Kriterien – auf den ersten Blick - auch nicht erfüllt sein dürften.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum