Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100599/20/Sch/<< Rd>> Linz, am 12. Februar 1993 VwSen 100599/20/Sch/<< Rd>>

Linz, 12.02.1993

VwSen 100599/20/Sch/<< Rd>> Linz, am 12. Februar 1993
VwSen - 100599/20/Sch/<< Rd>> Linz, am 12. Februar 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des R S vom 21. April 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 31. März 1992, St-1533/91, zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Worte: "Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen, weil sich in unmittelbarer Nähe ein mit dem Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs.1 Z2a StVO 1960 gekennzeichneter Schutzweg, welcher über die Fahrbahn der E führt, befindet. Weiters befinden sich im Tatortbereich mehrerer Betriebs-, Haus- und Grundstücksausfahrten, sowie eine Tankstellenausfahrt" zu entfallen haben.

Die übertretene Verwaltungsvorschrift wird auf § 20 Abs.2 StVO 1960 und die Strafnorm auf § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 abgeändert. Desweiteren wird die verhängte Geldstrafe auf 2.300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 230 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 31. März 1992, St-1533/91, über Herrn R S, H. St. P, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 iVm § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, weil er am 1. März 1991 um 13.53 Uhr in S, E, gegenüber dem Hause Nr., als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat und 101 km/h gefahren ist. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen, weil sich in unmittelbarer Nähe ein mit dem Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs.1 Z2a StVO 1960 gekennzeichneter Schutzweg, welcher über die Fahrbahn der E führt, befindet. Weiters befinden sich im Tatortbereich mehrere Betriebs-, Haus- und Grundstücksausfahrten, sowie eine Tankstellenausfahrt. Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 250 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Am 9. Februar 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung an Ort und Stelle abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Eingangs ist darauf hinzuweisen, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung als solche vom Berufungswerber nicht bestritten wurde. Das schriftliche Berufungsvorbringen wie auch jenes anläßlich der mündlichen Verhandlung beschränkte sich auf die Behauptung, das vor dem Tatort angebrachte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 50 km/h" sei aufgrund von davor befindlichen Sträuchern zur Tatzeit nicht sichtbar gewesen.

Darüber hinaus wurde das Vorliegen von "besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern" bestritten.

Da die Ordnungsgemäßheit der Radarmessung außer Streit gestellt wurde und im übrigen auch im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht die geringsten Anhaltspunkte dahingehend zutagegetreten sind, daß diesbezüglich ein Mangel vorgelegen wäre, braucht auf diesen Umstand nicht näher eingegangen werden.

Zur angeblich nicht gegebenen Sichtbarkeit des oben angeführten Vorschriftszeichens ist zu bemerken, daß diese Behauptung im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht verifiziert werden konnte. Selbst wenn man die vom Berufungswerber nach dem Vorfall aufgenommenen Fotos berücksichtigt, so sind die beidseitig angebrachten Vorschriftszeichen hierauf zweifelsfrei erkennbar. Darüber hinaus kann aufgrund der Tatzeit (1. März 1991) jahreszeitlich bedingt davon ausgegangen werden, daß die Sträucher noch keine bzw. kaum Blätter aufwiesen, sodaß auch dieser Umstand gegen die Behauptung des Berufungswerbers spricht. Von einer beeinträchtigen Sichtbarkeit des Vorschriftszeichens durch den davor angebrachten Vorwegweiser kann überhaupt keine Rede sein, da dieser in einer beträchtlichen Entfernung vor dem Vorschriftszeichen sich befindet und daher keinerlei Einfluß auf die Sichtbarkeit desselben nehmen kann.

Dem Berufungsvorbringen im Hinblick auf das Nichtvorliegen von "besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern" im Sinne des § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 ist jedoch zu folgen. Dies ergibt sich zum einen daraus, daß keinerlei Hinweise dahingehend zutagegetreten sind, daß andere Straßenbenützer, die zur Tatzeit zwar zweifellos vorhanden waren, durch das Verhalten des Berufungswerbers einer außergewöhnlichen Gefährdung ausgesetzt gewesen wären. Diesbezüglich wird auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 11.1.1984, 82/03/0100) hingewiesen. Abgesehen davon deutet die von der Erstbehörde gewählte Formulierung im Hinblick auf die Besonderheiten im Tatortbereich eher darauf hin, daß das Vorliegen von "besonders gefährlichen Verhältnissen" gemeint war; ob dies tatsächlich der Fall war oder nicht, ist jedoch im konkreten Verfahren nicht zu prüfen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen, auch in einem beträchtlichen Ausmaß, für sich allein noch keine Anwendung des § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 rechtfertigen, vielmehr haben noch konkrete zusätzliche Umstände hinzuzutreten.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses samt der zitierten übertretenen Verwaltungsvorschrift bzw. Strafnorm war daher entsprechend abzuändern.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Bestrafung wegen einer Überschreitung der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit auch dann auf § 20 Abs.2 StVO 1960 gestützt werden, wenn zusätzlich ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit.c Z10a StVO 1960 "Geschwindigkeitsbeschränkung 50 km/h" angebracht ist. Daß der Tatortbereich im Ortsgebiet gelegen ist, steht völlig außer Zweifel.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß der Wegfall des strafsatzändernden Umstandes des Vorliegens einer "besonderen Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern" entsprechend zu berücksichtigen war. Im konkreten Fall wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100% überschritten, also in einem sehr beträchtlichen Ausmaß. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die "Eisenstraße" im Tatortbereich 7,40m breit ist und einen relativ geraden Verlauf nimmt. Es befinden sich im Tatortbereich mehrere Ein- und Ausfahrten, sodaß eine mögliche Gefährdung von Fahrzeuglenkern als jedenfalls gegeben anzusehen ist.

Die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe konnte daher nur in einem beschränkten Ausmaß erfolgen.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde bereits von der Erstbehörde berücksichtigt.

Die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen ca. 17.000 S, kein Vermögen, Sorgepflichten für Gattin und zwei Kinder) lassen die Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne Beeinträchtigung der Sorgepflichten bzw. der Lebensführung des Berufungswerbers erwarten.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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