Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165321/9/Ki/Kr

Linz, 12.10.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 9. August 2010, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28. Juli 2009 (gemeint wohl: 2010), VerkR96-1005-2010-Hof, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Oktober 2010 zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis nach Maßgabe folgender Punkte be-stätigt:

 

Ø      Das Datum des Straferkenntnisses wird auf 28. Juli 2010 richtig gestellt.

 

Ø      Der Tatort wird richtig gestellt auf Straßenkilometer 14,7 bis 14,35.

 

Ø      Weiters wird festgestellt, dass der Berufungswerber in Fahrtrichtung Linz unterwegs war.

 

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 16 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat datiert mit 28.07.2009, VerkR96-1005-2010-Hof, dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 19.04.2010 um 05:11 Uhr in der Gemeinde Walding auf der B 127 zwischen Strkm. 21,600 bis Strkm. 14,460, als Lenker des Pkws mit dem behördlichen Kennzeichen
X ein Fahrzeug überholt, obwohl nicht einwandfrei erkennbar war, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werden kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. Er habe dadurch § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 8 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per E-Mail am

9. August 2010 Berufung, mit welcher er auf eine bereits im erstbehördlichen Verfahren getätigte Aussage verweist. Im Wesentlichen zielt die Berufung dahingehend, dass er kein gesetzwidriges Überholmanöver durchgeführt hätte.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 16. August 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verbunden mit einem Augenschein an Ort und Stelle am 11. Oktober 2010. An dieser Verhandlung nahm seitens der Verfahrensparteien lediglich der Berufungswerber teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeugen wurden die beiden Meldungsleger, X, sowie X einvernommen. Als Sachverständiger nahm an der Verhandlung der verkehrstechnische Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung, X, teil.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion X vom 19. April 2010 (anzeigender Beamter, X) überholte der Lenker des Pkw pol. Kennzeichen X am 19. April 2010 um 05.11 Uhr im Bereich des Straßenkilometer 14,600 der B 127 in Walding, von Straßenkilometer 21,600 beginnend eine geschlossene Fahrzeugkolonne von 3 bis 4 Pkw und einen Lkw-Zug. Standort der Beamten sei Straßenkilometer 21,460 gewesen.

 

Auf eine Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 21. April 2010 hin teilte der Berufungswerber mit, dass er selbst das Fahrzeug gelenkt habe.

 

Eine zunächst gegen den Berufungswerber erlassene Strafverfügung (VerkR96-2028-2010 vom 7. Mai 2010) wurde von diesem beeinsprucht, im Wesentlichen bestritt der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung. Es sei richtig, dass er ein Fahrzeug überholt habe, habe sich aber sehr wohl vergewissert, ob er sein Fahrzeug ohne andere Verkehrsteilnehmer zu behindern oder zu gefährden wieder einordnen könne. Seine Sicht habe nachgemessen 550 Meter betragen. Die Geschwindigkeit des von ihm überholten Fahrzeuges habe ca. 70 km/h betragen und er habe absolut keinen Gegenverkehr gehabt. Er habe sich problemlos wieder eingeordnet, ohne jemanden zu behindern, geschweige hin zu gefährden.

 

Der zusammen mit X Dienst versehende X gab bei einer Einvernahme im erstbehördlichen Verfahren als Zeuge vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 2. Juli 2010 zu Protokoll, dass die Beamten den Standort bei der Rot Kreuz Stelle Walding hatten und schräg zur B 127 in Blickrichtung Rohrbach standen. Es habe durchgehender Kolonnenverkehr mit normalen Sicherheitsabständen in Fahrtrichtung Linz geherrscht. Der angezeigte Lenker sei ihnen auf der Gegenfahrbahn auf sie zugekommen und sie hätten daher den Überholvorgang deutlich wahrnehmen können. Es habe kein Gegenverkehr geherrscht. Der Lenker habe aus einer Kolonne heraus mehrere Fahrzeuge unter anderem einen Lkw überholt, ohne sich sicher sein zu können, dass ein gefahrloses Einordnen wieder möglich sei. Wenn er angebe, dass sich die Übertretung hinter ihren Rücken abgespielt hätte und sie dies nicht hätten wahrnehmen können, so entspreche dies nicht den Gegebenheiten, da sie schräg zu der Fahrbahn standen und er den Überholvorgang vor ihnen begonnen habe. Mehr könne er dazu nicht angeben.

 

X gab bei einer zeugenschaftlichen Befragung bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 6. Juli 2010 zu Protokoll, dass der Standort bei Straßenkilometer 14,460 (Rot Kreuz Stelle Walding) gewesen sei. In der Anzeige sei ein Tippfehler unterlaufen. Der Angezeigte sei für die Beamten auf Grund der dort befindlichen langgezogenen Rechtskurve (von ihnen aus gesehen) ab dem Straßenkilometer 14,600 ersichtlich gewesen, wobei er sich dabei schon auf dem Gegenverkehrsstreifen während des Überholvorganges befunden habe. Er sei in Fahrtrichtung Linz gefahren. Er habe aus der Kolonne heraus 3 bis 4 Fahrzeuge und einen Lkw-Zug überholt. Die Überholsichtweite betrage dort ca. 200 Meter, da es sich auch um eine langgezogene Linkskurve (aus der Sicht des angezeigten Lenkers) handle. Zur einer Gefährdung oder Behinderung des Gegenverkehrs sei es nicht gekommen. Er habe aus seiner Position nicht wahrnehmen können, ob er sich gefahrlos wieder in den Verkehr einordnen könne, die Anzeige werde vollinhaltlich aufrecht erhalten.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle wurde mit den beiden Polizeibeamten bzw. dem Berufungswerber der – vom Rechtsmittelwerber dem Grunde nach nicht bestrittene – Überholvorgang analysiert.

 

Im Bereich Straßenkilometer 14,460 beträgt die Sicht auf der B 127 in Fahrtrichtung Rohrbach gesehen ca. 340 Meter. Der Berufungswerber führte bei seiner Einvernahme aus, dass er von Rohrbach in Richtung Linz zu seiner Arbeitsstätte unterwegs gewesen sei, Dienstbeginn sei um 06.00 Uhr früh gewesen, er habe somit keinen Stress gehabt. Er habe im verfahrensgegenständlichen Bereich tatsächlich Fahrzeuge, möglicherweise auch einen Lastkraftwagenzug und mehrere Pkws in einem Zug überholt, es könnte sich um 2 oder 3 Pkws gehandelt haben. Jedenfalls habe er nach seiner Auffassung ausreichende Überholsicht gehabt und habe auch niemanden gefährdet. Er habe den Überholvorgang ca. bei Straßenkilometer 14,790 begonnen und diesen zwischen Straßenkilometer 14,4 bzw. 14,350 beendet, er sei dort wieder auf seiner Richtungsfahrbahn eingeordnet gewesen. Das Einordnen sei ein ganz normaler Vorgang gewesen, es habe kein Gegenverkehr geherrscht, er sei nicht gezwungen gewesen, den Überholvorgang in gefährdender Weise abzubrechen.

 

Die beiden Polizeibeamten bestätigten im Zuge ihrer Aussage im Wesentlichen die von ihnen bereits im erstbehördlichen Verfahren dargestellten Fakten.

X erklärte dazu, er habe die Situation so wahr genommen, dass der angezeigte Fahrzeuglenker den Überholvorgang etwa bei Straßenkilometer 14,3 beendet hatte, indem er sich wieder einordnete. Beide Polizeibeamten erklärten auch, dass sie des konkreten Fahrzeuges ansichtig wurden, als sich dieses bereits im Überholvorgang auf der Gegenfahrbahn befunden hat.

 

Der beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige stellte bei seiner gutächtlichen Beurteilung unter Zugrundelegung der Angaben des Berufungswerbers bzw. einer angenommen Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge von ca. 70 km/h fest, dass sich aus Sicht des Berufungswerbers ein Überholweg von rund 340 Metern ergibt. Daraus resultiert, dass sich eine einsehbare Strecke von 640 Metern ergibt, die notwendig gewesen wäre, um ein Überholen ohne Reaktion des Gegenverkehrs sicher zu stellen. Im Hinblick auf die vorhandene Sichtweite zu Überholbeginn ist davon auszugehen, dass diese Überholsichtweite aus Sicht des Berufungswerbers in etwa 430 Meter betragen hat, sodass die vorhandene Überholsichtweite unter der Gesamtsichtweite unter Berücksichtigung des Gegenverkehrs lag. Dieser Berechnung seien nur für den Berufungswerber günstige Werte zu Grunde gelegt worden.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Feststellungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen bezogen auf den konkreten Fall schlüssig und nicht den Erfahrungen des Lebens- und den Denkgesetzen widersprechend sind. Seine Berechnungen beruhen konkret auf den Angaben des Berufungswerbers, die berechnungswesentlichen Fakten konnten an Ort und Stelle visualisiert werden. Es bestehen so hin keine Bedenken, die Feststellungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

Was die Aussagen der Polizeibeamten anbelangt, so sind diese im Wesentlichen ebenfalls schlüssig. Wesentlich für die Entscheidung sind jedoch die Angaben des Berufungswerbers bzw. die im Zuge des Augenscheins hervorgekommenen Fakten.

 

Zusammenfassend wird daher auf der Sachverhaltsebene festgestellt, dass der Berufungswerber im Bereich des festgestellten Tatortes zur festgestellten Tatzeit mit dem von ihm gelenkten Pkw Fahrzeuge überholt hat, obwohl er nicht einwandfrei erkennen konnte, ob er das von ihm gelenkte Fahrzeug nach dem
Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. Eine konkrete Gefährdung bzw. Behinderung wird jedoch nicht festgestellt.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

 

Demnach dürfen entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung mehrere hintereinander fahrende Fahrzeuge nur dann überholt werden, wenn der Lenker sicher erkennen kann, dass er sein Fahrzeug ohne Gefährdung oder Behinderung wieder einordnen kann, wobei der Tatbestand schon dann vollendet ist, wenn der Lenker des Fahrzeuges den Überholvorgang begonnen hat, ohne geprüft oder einwandfrei erkannt zu haben, dass er andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährden noch behindern kann. Eine konkrete Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer ist für eine Übertretung der Bestimmung des § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 nicht erforderlich, wesentlich ist, dass ein Überholvorgang begonnen wird, obwohl der Lenker des überholenden Fahrzeuges nicht erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Bestrafung wegen Übertretung dieser Bestimmung sogar dann zu Recht erfolgen, wenn gar kein Gegenverkehr stattgefunden hat (VwGH 16. Juli 1981, 81/02/0108).

 

Das oben dargestellte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes aus Richtung Rohrbach kommend in Fahrtrichtung Linz unterwegs war. Er überholte dabei eine Fahrzeugkolonne, obwohl die hiefür erforderliche Gesamtüberholsichtweite nicht gegeben war. Es war für ihn sohin nicht einwandfrei erkennbar, ob er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. Der zur Last gelegte Sachverhalt ist somit aus objektiver Sicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervor gekommen, die den Berufungswerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden.

 

Der Schuldspruch ist somit zu Recht erfolgt, die Richtigstellung des Datums des angefochtenen Straferkenntnisses bzw. die Spruchänderungen bzw.
-ergänzungen waren zwecks Präzisierung im Sinne des § 44a VStG erforderlich.

 

3.2. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vorliegen. Hinsichtlich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Berufungswerber keine Einwendungen erhoben.

 

Wenn auch im konkreten Falle keine Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer festgestellt werden konnte, so ist generell darauf hinzuweisen, dass nicht vorschriftsmäßige Überholmanöver eine gravierende Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, zumal es hiedurch immer wieder zu Verkehrsunfällen mit schweren Folgen kommt. Um die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren, ist aus generalpräventiven Gründen eine strenge Strafung geboten. Auch ist die Bestrafung geboten, um die betreffende Person von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten (Spezialprävention).

 

Zusammenfassend stellt daher der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass bezogen auf die konkreten Umstände die Erstbehörde bei der Straffestsetzung im Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, eine Herabsetzung wird daher nicht in Erwägung gezogen.


 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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