Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165416/5/Bi/Kr

Linz, 12.10.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 21. September 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 11. August 2010, VerkR96-26959-2010/Dae, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 102 Abs.1 iVm 36 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967 und 2) §§ 36 lit.d iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 80 Euro (48 Stunden EFS) und 2) 40 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er

1) am 24. Juni 2010, 5.14 Uhr, den Pkw X, einen grünen X, im Ortsgebiet von Kematen an der Krems, Linzer Straße 37 gelenkt habe, obwohl dieser nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei.

2) Er habe sich als Lenker, obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort festgestellt worden sei, dass für das von ihm verwendete Kraftfahrzeug keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestanden habe.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 12 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) mit Mail vom 21. September 2010 Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvor­ent­schei­dung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsver­hand­lung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch am 16. August 2010 durch Hinterlegung beim Postamt X. Das Schreiben wurde nicht abgeholt und daher von der Post nach Ende der Hinterlegungsfrist am 31. August 2010 an die Erstinstanz zurück­gesendet.

Mit Schreiben des UVS vom 30. September 2010 wurde dem Bw zur Kenntnis gebracht, dass gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten ist, wobei der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, beginnt und hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist, hier der 16. August 2010, als zugestellt anzusehen sind – es sei denn, es ergibt sich, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustell­vorgang Kenntnis erlangen konnte. Der Bw wurde eingeladen, eine eventuelle Ortsabwesenheit zur Zeit des erfolglosen Zustellversuchs, am
13. August 2010, oder der Hinterlegung, dem 16. August 2010, oder in den zwei Wochen danach glaubhaft zu machen, wobei ihm auch der Begriff "ortsab­wesend" erläutert wurde.

Mit Mail vom 8. Oktober 2010 führte der Bw inhaltlich aus, dass er aus Zeit­mangel nach der Arbeit nicht dazu gekommen sei, den Brief abzuholen bzw erst das Postamt schon geschlossen hatte. Eine Ortsabwesenheit wurde nicht geltend gemacht.

 

Auf dieser Grundlage war davon auszugehen, dass mit der Hinterlegung des Straferkenntnisses am 16. August 2010 die Zustellung bewirkt wurde und die Berufungsfrist zu laufen begann, die demnach – gemäß § 63 Abs.5 AVG gesetzlich mit zwei Wochen vorgegeben und daher von der Behörde nicht verlängerbar – mit 30. August 2010 ablief. Die am 21. September 2010, also fast drei Wochen später, mit Mail übermittelte Berufung des Bw war daher zweifellos als verspätet anzusehen und daher zurückzuweisen. Eine inhaltliche Aus­einandersetzung mit dem Rechtsmittel ist dem UVS daher verwehrt. Es steht dem Bw frei, bei der Erstinstanz um Teilzahlung anzusuchen.

Auf dieser Grundlage war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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