Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-541254/14/BMa/Mu

Linz, 22.09.2009

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über den Antrag der X, vertreten durch die RAe Dr. X und Dr. X, X, mit dem die Aussetzung der Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 26. Februar 2009, GZ Vet-233397/1-2009-W, wegen der Vorschreibung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischunter­suchung, beantragt wurde, beschlossen:

Dem Antrag wird stattgegeben und das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im dg. Verfahren, zu Zlen. 2009/17/0159 und 2009/17/0160, ausgesetzt.

Rechtsgrundlagen:

§ 210 Oö. LAO.

Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 15. September 2009 hat die Beschwerdeführerin ersucht, die Entscheidung über die Berufung wegen einer anhängigen Verwaltungsgerichtshof­beschwerde auszusetzen.

2. Da diesem Antrag keine überwiegenden Interessen der Parteien entgegen­stehen, war ihm gemäß § 210 Oö. LAO stattzugeben.

3. Zwecks Fortsetzung des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin ersucht, den Oö. Verwaltungssenat binnen 14 Tagen nach dem do. Eingang der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu verständigen.

Über die beiden weiters in der Berufung gestellten Anträge wird nach Beendigung der Aussetzung entschieden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

 

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