Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110951/11/Wim/Rd/Bu

Linz, 31.08.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Dr. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Dezember 2009, VerkGe96-175-2009/DJ, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungs­gesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 5. Juli 2010 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 726,50 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt.

 

II. Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag vermindert sich auf 72,65 Euro. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1, 2 und 65  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Dezember 2009, VerkGe96-175-2009/DJ, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe  von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z11 iVm Abs.3 und 4 und § 7 Abs.2 GütbefG verhängt, weil er als Verantwortlicher des Güterbeförderungsunter­nehmens X, X, folgende Übertretung (wie von Organen des Zollamtes Linz-Wels, Zollstelle Flughafen Linz, am 28.7.2009 um 14.30 Uhr auf dem Areal der Beinkofer Gesellschaft mbH & Co KG in 4052 Ansfelden, Traunuferstraße 117, anlässlich einer Zollkontrolle festgestellt wurde) des Güterbeförderungsgesetzes zu verantworten habe:

Die X in X, X hat am 28.7.2009 als Unternehmerin mit einem Lastkraftwagen (amtl. Kennzeichen: X) und einem Anhänger (amtl. Kennzeichen: X) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 Tonnen und einer höchsten zulässigen Nutzlast von mehr als 3,5 Tonnen durch den Lenker X einen gewerblichen Gütertransport (Fliesen) von der X X KG in X, X zur Beinkofer Gesellschaft mbH & Co KG in 4052 Ansfelden, Traunuferstraße 117 und somit als Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt (Kabotage), durchgeführt, ohne dafür gesorgt zu haben, dass das gemäß § 7 Abs.2 Z2 erforderliche ordnungsgemäß ausgefüllte Kontrollblatt im Sinne der Kabotagekontrollverordnung mitgeführt wird.

Weiters wurde die vorläufig eingehobene Sicherheitsleistung von 1.453 Euro für verfallen erklärt.   

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu ein Absehen von der Verhängung der Strafe unter Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt.

Begründend wurde hiezu vorgebracht, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten habe. Die zur Last gelegte Ladung von Fliesen sei einzig und allein auf das Verhalten sowie der Weisung der Fa. X X KG zurückzuführen. Der Berufungswerber habe die ihm obliegenden Kontrollpflichten erfüllt. Die Transportlinien seien derart angelegt, dass eine Verletzung der Kabotage nicht dem Berufungswerber vorgeworfen werden könne, zumal seitens der X ausschließlich Linienfahrten durchgeführt werden. Die Einhaltung der Vorschriften werde seitens des Berufungswerbers ausschließlich und regelmäßig kontrolliert. Die Kontrollpflichten werden seitens des Berufungswerbers auch in Österreich durchgeführt – dies insbesondere auch im Zusammenhang mit den internationalen Vertragspartnern. Der Berufungswerber habe den Fahrer angewiesen und den Vertragspartner verboten, innerstaatliche Sendungen auf den verfahrensgegenständlichen Lkw aufzuladen bzw. mitzuführen. Der Lenker habe sich jedoch vom Vertragspartner "überrumpeln" lassen und sei aufgrund seines Verhaltens mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen belangt worden.

Darüber hinaus habe sich die Erstbehörde überhaupt nicht mit § 21 VStG auseinander gesetzt. Durch das Nichtmitführen des Kontrollblattes iS der KabotageVO seien keinerlei Folgen entstanden, sodass die Voraussetzungen des § 21 VStG allesamt vorliegen, zumal das Verschulden gering sei. Außerdem würden keine Erschwerungs-, sondern nur Milderungsgründe vorliegen, sodass einer Anwendung des § 20 VStG nichts entgegenstünde. Auch werde auf das geringe Einkommen des Berufungswerbers hingewiesen.      

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

In dieser Verhandlung hat der Berufungswerber die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt und die Anwendung des § 20 VStG beantragt und ersucht von der außerordentlichen Strafminderung Gebrauch zu machen. Als Umstände dafür wurden angeführt, dass einerseits die Transportstrecke nur sehr gering war und es sich dabei um eine Ausnahme gehandelt habe, da der Lenker im Grunde immer nur im Linienverkehr zwischen Österreich und Frankreich unterwegs gewesen sei. Weiters sei die Firma X seit März 2010 in Konkurs und habe dies auch einen Anschlusskonkurs der Firma des Berufungswerbers zu Folge gehabt.

  

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 7 Abs.2 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftver­kehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) verboten; sie ist nur gestattet,

1)      wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine    diesbezügliche Vereinbarung besteht oder

2)      soweit die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25.10.1993 zur          Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen   zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht   ansässig sind, ABl. L279 vom 12.11.1993, S.1, zuletzt geändert durch die          Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des          Rates vom 1.3.2002, ABl. L76 vom 19.3.2002, S.9, dies vorsieht, wobei          Kabotagetätigkeiten höchstens an 30 Tagen innerhalb eines Zeitraumes       von 60 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt werden dürfen. Die dafür         eingesetzten Fahrzeuge haben das österreichische Hoheitsgebiet    mindestens einmal im Kalendermonat zu verlassen. Der Unternehmer hat   dafür zu sorgen, dass in jedem für die Kabotage verwendeten Fahrzeug ein          vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie   ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wird.        Der Lenker hat bei jeder Kabotagefahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes     Kontrollblatt mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen        vorzuweisen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie   hat mit Verordnung Vorschriften über das Aussehen, den Inhalt und die    Handhabung der Kontrollblätter zu erlassen.

Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind § 9 Abs.5 und 6 anzuwenden. Zudem ist darüber gemäß § 22 Abs.1 die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des betreffenden Unternehmers zu verständigen.

 

Gemäß § 1 Kabotagekontrollverordnung – KKV, BGBl. II Nr. 132/2007, gilt diese Verordnung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) gemäß der Verordnung (EGW) Nr. 3118/93 des Rates vom 25.10.1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. L 279 vom 12.11.1993, S.1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) X des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, ABl. L 76 vom 19.3.2002, S.1.

 

Gemäß § 3 Abs.1 der obzitierten Verordnung hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem Fahrzeug, mit dem Kabotagetätigkeiten durchgeführt werden, ein Kontrollblatt nach dem Muster der Anlage 1 mitgeführt wird. Der Unternehmer hat die Lenker über die ordnungsgemäße Handhabung der Kontrollblätter zu unterweisen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z11 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass das gemäß § 7 Abs.2 Z2 erforderliche ordnungsgemäß ausgefüllte Kontrollblatt mitgeführt wird.

 

Strafbar nach Abs.1 Z3, Z6, Z8 oder Z11 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte (§ 23 Abs.3 GütbefG).

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis 11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.  

 

4.2. Durch die Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe hat der Bw die Tat grundsätzlich in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist Folgendes zu bemerken:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 20 VStG kann sofern die Milderungsgründe, die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigter ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur hälfte unterschritten werden.

 

Angesicht der Gesamtumstände der Tatbegehung, der wirtschaftlichen Situation des Berufungswerbers vor allem seiner Unbescholtenheit und des Umstandes, dass sowohl die Menge des transportierten Gutes mit einer Kiste Fliesen mit Gewicht von 500 kg sowie der äußerst kurzen Fahrtstrecke und damit verbunden auch Transportdauer konnte von der außerordentlichen Milderung des § 20 Gebrauch gemacht werden.

 

4.3. Hinsichtlich des ausgesprochenen Verfalls der Sicherheitsleistung, der nicht bekämpft wurde ist auf die Regelung des § 37 Abs.6 VStG hinzuweisen, wonach seitens der Erstbehörde die nach Abzug der nunmehr verhängten Geldstrafe und der Kosten des Strafverfahrens verbleibenden Restbeträge den Beschuldigten auszufolgen sind.

 

4.4. Aufgrund der Strafreduktion vermindert sich auch der erstinstanzliche 10%-ige Verfahrenskostenbeitrag und entfällt ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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