Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165454/2/Bi/Kr

Linz, 08.10.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger nach einer als Vorlageantrag zu verstehenden Berufung vom 13. September 2010, mit der die Berufungsvorentscheidung vom 30. August 2010 außer Kraft tritt, über die Berufung des Herrn X, bei Frau X, vom 19. August 2010 gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1. Februar 2010, GZ. 4094/2005, wegen der Vorschreibung einer Abschleppgebühr, zugestellt am 23. August 2010, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und die auf "X" lautende Vollstreckungsverfügung aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 10 Abs.1 und 2 VVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit der oben bezeichneten Vollstreckungsverfügung wurde dem Verpflichteten "X" auf der Grundlage des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. April 2006, GZ 4094/2005 BzVA, und der Vorstellungsentscheidung – Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, PPO-RM-Verk-060065/04, vom 21. März 2007 gemäß §§ 3 und  10 VVG und der Abgabenexekutionsordnung ein Betrag von 223,20 Euro als Abschlepp­gebühr gemäß § 89a StVO 1960 mit einer Zahlungsfrist innerhalb von drei Wochen nach Erhalt auferlegt.

Die Zustellung erfolgte über seine Mutter am 23. August 2010.


 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) mit Schreiben vom 19. August 2010 frist­gerecht Berufung eingebracht, über die – nach Berufungs­vor­entschei­dung vom 30. August 2010 (zugestellt am 3. September 2010 über die Mutter), die der Bw mit "Berufung" vom 13. September 2010, die als Vorlageantrag zu werten war, angefochten hat, sodass die Berufungsvor­entscheidung gemäß
§ 64a Abs.3 AVG außer Kraft trat – zu entscheiden war. Der bezughabende Verfahrensakt wurde seitens der Erstinstanz dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da es sich bei der angefochtenen Vollstreckungsverfügung um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.14.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.2 Z1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Vollstreckungsverfügung stimme mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht überein.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Mit (Titel-)Bescheid vom 20. April 2006, GZ.4094/2005 BzVA, des Magistrats der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt, wurde dem Bw mit eigenen Wirkungsbereich der Landeshauptstadt Linz gemäß § 89a Abs.2, 2a, 3 und 7 StVO 1960 als Zulassungsbesitzer des Pkw Ford Escort, Kz. X, der am
14. Juni 2004 um 20.25 Uhr in 4030 Linz, Auwiesenstraße gegenüber dem Einkaufs­zentrum abgeschleppt wurde, weil er auf einem Taxistandplatz abgestellt war, die Bezahlung des Betrages von 223,20 Euro an Abschleppkosten an die Stadtkasse auferlegt.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 21. März 2007, PPO-RM-Verk-060065-04, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, die Vorstellung dagegen mit Bescheid der Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde vom 21. Mai 2007, VerkR-240.976/1-2007-Vie/Eis, abgewiesen. Sodann erging die nunmehr angefochtene Vollstreckungsverfügung.

   

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 2 VVG kann eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn 1. die Vollstreckung unzulässig ist oder 2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht über­einstimmt oder 3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

Im ggst Fall wurde der Vorname des Bw unrichtig (X statt X) angeführt, sodass unter den Voraussetzungen des Z2 spruchgemäß zu ent­scheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

 

Vorname unrichtig (X statt X) -> Vollstreckungsverfügung gemäß § 10 Abs.1 Z.2 VVG behoben

 

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