Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-231153/2/Gf/Mu

Linz, 18.10.2010

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des x gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Steyr vom 9. August 2010, Zl. S-3946/ST/10, wegen einer Übertretung des Mediengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. 

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Steyr vom 9. August 2010, Zl. S-3946/ST/10, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt, weil er es als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher eines Vereines zu vertreten habe, dass dieser Verein auf der von ihm betriebenen Homepage die Mitglieder des Vereinsvorstandes nicht offengelegt habe.  Dadurch habe er eine Übertretung des § 25 des Mediengesetzes, BGBl.Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 8/2009 (im Folgenden: MedienG), begangen, weshalb er nach der letztgenannten Vorschrift zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der dem Beschwerdeführer angelastete Tatbestand aufgrund der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen. Seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 12. August 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, noch am selben Tag – und damit rechtzeitig – per e-mail eingebrachte Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass der UVS Oberösterreich in einem gleich gelagerten Fall mit Erkenntnis vom 10. November 2009, Zl. VwSen-231066, bereits ausgesprochen habe, dass die Angabe des Vereinsnamens samt Adresse ausreichend sei und es darüber hinaus keiner Offenlegung der Vorstandsmitglieder bedürfe. Anlass für das vorliegende Verfahren sei vielmehr bloß ein Racheakt einer Person, gegen die der Beschwerdeführer eine strafgerichtliche Anzeige eingebracht habe.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bundespolizeidirektion Steyr zu Zl. S-3946/ST/10; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Weil in dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, war im Rechtsmittelverfahren ein Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig (vgl. § 51c VStG).

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 27 Abs. 1 i.V.m. § 25 MedienG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, der als Inhaber eines periodischen elektronischen Mediums (vgl. § 1 Abs. 1 Z. 5a lit. b MedienG) – wozu auch die Betreiber einer Website zählen (vgl. die E zur RV, Blg 784, 22. GP, S. 4 f) – den ihn treffenden Pflichten zur Offenlegung nicht nachkommt.

In diesem Zusammenhang sieht § 25 Abs. 2 MedienG insbesondere vor, dass dann, wenn der Medieninhaber des Mediums ein Verein ist, die Mitglieder des Vorstandes anzugeben sind. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung besteht nur dann und insoweit, als die Website i.S.d. § 25 Abs. 5 MedienG keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.

3.2. Im gegenständlichen Fall wird vom Rechtsmittelwerber gar nicht bestritten, dass jene von dem Verein, als dessen Verantwortlicher er fungiert, betriebene  Website nicht die nach § 25 Abs. 2 MedienG erforderliche Angabe der Vorstandsmitglieder enthielt.

Er wendet allerdings ein, dass für seinen Verein die Ausnahmebestimmung des § 25 Abs. 5 MedienG zum Tragen komme.

Dies trifft jedoch nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates deshalb nicht zu weil mit der verfahrensgegenständlichen Website zum Tatzeitpunkt nicht bloß vereinsinterne Aktivitäten, sondern in weitem Umfang auch tagesaktuelle Fragen, insbesondere solche zu rechtspolitischen Themen, abgehandelt wurden. Es kann daher keine Rede davon sein, dass diese Website bloß einen nicht über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufgewiesen hätte, der nicht geeignet gewesen wäre, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.

Daher kann ihr auch das Privileg des § 25 Abs. 5 MedienG nicht zukommen, sodass der Rechtsmittelwerber sohin tatbestandsmäßig im Sinne des Tatvorwurfes gehandelt hat.

3.3. Seiner Beschwerde kommt aber dennoch aus folgenden Grund Berechtigung zu:

Wie sich bereits aus dem zuvor Ausgeführten ergibt, stellt das Nichtzutreffen des gesetzlichen Sonderprivilegs des § 25 Abs. 5 MedienG für sog. "kleine Websites" ein negatives Tatbestandsmerkmal für eine Bestrafung bezüglich einer Übertretung des § 27 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 MedienG dar. Soll daher der Verantwortliche eines Vereines deshalb bestraft werden, weil der Verein als Inhaber eines elektronischen periodischen Mediums der Offenlegungspflicht hinsichtlich der Angabe der Vorstandsmitglieder des Vereines nicht nachgekommen ist, dann muss im Spruch dieses Straferkenntnisses auch explizit zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich bei der vom Verein betrieben Website nicht um eine solche i.S.d. § 25 Abs. 5 MedienG handelte.

Dem wird jedoch das angefochtene Straferkenntnis, das diesbezügliche Anführungen weder in seinem Spruch noch in seiner Begründung enthält, nicht gerecht, sodass dieses im Ergebnis auch nicht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG entspricht.

3.4. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

 

VwSen- 231153/2/Gf/Mu vom 18. Oktober 2010:

 

§ 25 Abs. 2 MedienG; § 25 Abs. 5 MedienG; § 44a Z. 1 VStG

 

Das Nichtzutreffen des gesetzlichen Sonderprivilegs des § 25 Abs. 5 MedienG für sog. "kleine Websites" stellt im Falle einer Bestrafung bezüglich einer Übertretung des § 27 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 MedienG ein negatives Tatbestandsmerkmal dar. Soll daher der Verantwortliche eines Vereines deshalb bestraft werden, weil der Verein als Inhaber eines elektronischen periodischen Mediums (Betreiber einer Website) der Offenlegungspflicht hinsichtlich der Angabe der Vorstandsmitglieder des Vereines nicht nachgekommen ist, dann muss im Spruch dieses Straferkenntnisses auch explizit zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich bei der vom Verein betrieben Website nicht um eine solche i.S.d. § 25 Abs. 5 MedienG handelte.

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum