Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165399/12/Br/Th

Linz, 18.10.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung von Frau X, vertreten durch Mag. X, Rechtsanwalt, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 23. August 2010, Zl.: VerkR96-1432-2010-BS, nach der am 18.10.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.       Der Berufung wird im Punkt 1) mit der Maßgabe Folge gegeben, als   unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer       Geldstrafe abgesehen wird;

         im Punkt 2) wird der Berufung Folge gegeben und das      angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren nach
         § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 - AVG, §21, § 24, § 45 Abs.1 Z2 u. § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz,  Nr. 50/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 - VStG.

 

 

II.     Es enfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.


 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen zweimaligen Verstoßes gegen § 45 Abs.6 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 zwei Geldstrafen in Höhe von je 50 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je 24 Stunden ausgesprochen, wobei ihr zur Last gelegt wurde,

1) sie habe als Inhaber (gemeint wohl Inhaberin) des angeführten Probefahrtkennzeichens dieses zu einer Probefahrt auf einer Freilandstraße überlassen, ohne für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen. Das Fahrzeug mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen wurde zum oben angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort von Mag. x verwendet.

2) habe sie es als Besitzer (gemeint wohl Besitzerin) einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten unterlassen, über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen im Nachweis vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Es fehlte die gesamte Eintragung für die gegenständliche Fahrt.

Tatort: Gemeinde Schlierbach, Autobahn Freiland, A9 bei Strkm. 12,700, Parkplatz Maisdorf Ost, Fahrtrichtung Wels.

Tatzeit: 15.02.2010, 15:20 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, BMW 745i, silbermet.

 

 

2. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

Die im Spruch angeführten Übertretungen wurden auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung von Polizeibeamten der Autobahnpolizeiinspektion Klaus festgestellt.

Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 08.03.2010 haben Sie mit Eingabe vom 11.03.2010 durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung Einspruch erhoben.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren wurde gemäß § 29a VStG 1991 an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung abgetreten, von welcher Sie aufgefordert wurden, sich zu den Ihnen ange­lasteten Tatbeständen zu rechtfertigen. In Ihrer Rechtfertigung vom 02.04.2010 führen Sie aus, dass Sie Ihrem Vertreter (und betreffenden Lenker zum Tatzeitpunkt) aufgetragen hätten, die entsprechenden Eintragungen im Probefahrtbuch im Sinn des § 45 Abs.6 KFG vorzunehmen, was dieser entgegen seiner Zusage unterlassen hätte. Sie hätten sich darauf verlassen können, dass Ihr Vertreter diese Eintragungen vornimmt.

Der Meldungsleger wurde am 26.04.2010 zum gegenständlichen Sachverhalt zeugenschaflich einvernommen. Dabei führt er unter Vorlage einer Kopie des Fahrtenbuches aus, dass keine Eintragungen durchgeführt worden waren.

 

Diese Stellungnahme, ein Schreiben des Herrn x von der Zulassungsabteilung bei der BH Urfahr-Umgebung vom 06.07.2010 und ein Schreiben des Stadtamtes Gallneukirchen vom 06.07.2010 wurden Ihnen als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Sie äußern sich zu den im Spruch angeführten Übertretungen nicht mehr, weshalb die Behörde nunmehr auf Grund des vorliegenden Sachverhalts entschieden hat.

 

Die Behörde hat dazu Folgendes erwogen:

 

§ 45 Abs.6 KFG 1967 lautet:

Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs.1 Z16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§102 Abs.5  lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§2 Abs.1  Z15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs.1  Z4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.

 

Übertretungen dieser Bestimmung sind gemäß § 134 Abs.1  KFG 1967 mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro zu ahnden.

 

Zu dem Vorwurf, dass Sie dem Lenker keine Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt ausgestellt haben, haben Sie sich im Laufe des Verfahrens nicht geäußert. Die Übertretung wurde von einem Straßenaufsichtsorgan der Autobahnpolizeiinspektion Klaus festgestellt und zur Anzeige gebracht. Es bestehen keine Zweifel an dessen Wahrnehmung weshalb der unbestrittene Tatbestand als erwiesen anzusehen ist. Der Standort Ihres Unternehmens ist laut Schreiben der Stadtgemeinde Gallneukirchen im Ortsgebiet und wäre somit eine Bescheinigung über Ziel und Zweck der Fahrt dem Lenker zuzustellen gewesen.

 

Es steht unbestritten und durch die vom Meldungsleger angefertigte Kopie des Fahrtenbuchs unzweifelhaft fest, dass keine Eintragungen über die gegenständliche Fahrt im Fahrtenbuch durchgeführt wurden. Wie aus § 45 Abs.6 1. Satz KFG 1967 deutlich hervorgeht, hat der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt die jeweiligen Eintragungen zu machen. Eine Überwälzung dieser Verpflichtung und der Strafbarkeit auf den Lenker ist somit nicht möglich. Sie hätten dafür Sorge tragen müssen, dass diese Eintragungen durchgeführt werden oder diese selbst durchführen müssen.

 

Ein Vorgehen im Sinn des § 21 VStG 1991 war im gegenständlichen Fall nicht möglich, da die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Danach müssten das Verschulden geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend sein. Es kann nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden, wenn Sie Ihrer Verpflichtung auf den Lenker übertragen haben und nicht selbst dafür Sorge getragen haben, dass die Ihnen auferlegten Verpflichtungen als Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten eingehalten werden.

 

Da diese Übertretungen unter Strafsanktion gestellt sind, war mit Bestrafung vorzugehen.

 

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG 1991 unter Berücksichtigung Ihrer geschätzten und unwidersprochenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Der Unrechtsgehalt der Übertretungen sowie das Ausmaß Ihres Verschuldens mussten der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden. Mildernd war das Nichtvorliegen von Verwaltungsstrafvormerkungen zu werten. Erschwerende Umstände traten im Verfahren nicht zu Tage.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist im § 64 VStG 1991 gesetzlich begründet.“

 

 

3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Rechtsvertreter der Berufungswerberin aus:

In umseits näher bezeichneter Rechtssache erhebt die Beschuldigte durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, Mag. X, Rechtsanwalt in X, innerhalb offener Frist gegen das Straferkenntnis vom 23.08.2010, zugestellt am 01.09.2010,

 

BERUFUNG

 

und begründet diese wie folgt

 

Hinsichtlich des Tatbestandes 1 wird darauf hingewiesen, dass eine Bestrafung im Sinne des § 21 VStG nicht notwendig gewesen wäre und mit einer Abmahnung das Auslangen gefunden werden hätte können.

 

Hinsichtlich des Punktes 2. wird darauf hingewiesen, dass die Eintragung in das Fahrtenbuch nur vom Fahrer vorgenommen werden hätte können. Dieser wurde auch entsprechend angewiesen, die Eintragung vorzunehmen, doch hat er dies unterlassen, weil die Eintragung nach Beendigung der Fahrt durchgeführt worden wäre.

 

Beweis: Einvernahme des Beschuldigtenvertreters als Zeugen

 

Sohin stellt die Beschuldigte den

 

Antrag,

 

das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Gallneukirchen, 14.09.2010                                                                X

3.1. Mit diesem Vorbringen ist die Berufungswerberin im Recht!

 

 

4. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen oder Arreststrafe verhängt wurde, hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte gemäß § 51e Abs.1 Z1 VStG geboten. Der

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Im Rahmen der Berufungsverhandlung, an welcher die Behörde erster Instanz sich entschuldigend nicht teilnahm, wurde die Berufungswerberin als Beschuldigte und deren Rechtsvertreter als Zeuge befragt.

 

 

5.1. Unstritt und im Einklang mit der Anzeige ist, dass es sich hier um eine Probefahrt iSd § 45 Abs.1 Z1 KFG (Überstellungsfahrt) handelte. Die Berufungswerberin überließ das Probefahrtskennzeichen ihrem Rechtsvertreter, für die Überstellung eines ihm vermittelten, in Feldbach bei Graz zum Verkauf stehenden Fahrzeuges der oberen Leistungsklasse.

Sie wies den Genannten, wie sie im Rahmen der Berufungsverhandlung durchaus glaubhaft machte, auf dessen Verpflichtung zur Eintragung der Fahrt in den zu führenden Nachweis hin. Auch der Zeuge bestätigte dies im Einklang mit seiner Rechtfertigung vor den Organen der Straßenaufsicht im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Befragung bei der Berufungsverhandlung, wie auch schon in dem für die Berufungswerberin ausgefertigten Rechtsmittel. Der Zeuge reiste mit einem anderen Fahrzeug nach Feldbach und übernahm dort sein Fahrzeug, welches er mit dem Probefahrtkennzeichen in Richtung Oberösterreich lenkte. Dabei kam es zu dieser Polizeikontrolle und die daraus resultierenden Anzeige.

Der Zeuge wollte gemäß seiner duchaus lebensnahen Darstellung diesen Eintrag nach Ende der Fahrt vornehmen. Diese diente zur Überstellung des Fahrzeuges aus der Steiermark nach Oberösterreich zwecks Überprüfung und nachfolgender Anmeldung des KFZ auf den Zeugen bei der zuständigen Behörde.

Eingegräumt wurde von der Berufungswerberin jedoch, dass sie angesichts des kurz vorher erlittenen Ablebens deren Mutter schlichtweg auf die Ausstellung der Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt vergessen habe.

 

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.6 KFG 1967 hat der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist 3 Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragungen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für die Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs.1 Z16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs.5 lit.c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs.1 Z15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs.1 Z4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.

 

Im Punkt 1) zeigt sich die Berufungswerberin zum Vorwurf einsichtig und verweist auf den familiären Todesfall, der sie aus begreiflichen Gründen vergessen ließ die Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt auszustellen. Gemäß § 21 VStG kann (und hat) aber die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden der Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.  Im Gegensatz zur Beurteilung der Behörde erster Instanz vermag nicht gesehen werden inwiefern dieses Versehen hier nicht bloß unbedeutende Tatfolgen nach sich gezogen hätte.

Nicht zuletzt besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Umstände auf die Anwendung dieser Rechtsnorm ein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 3.8.1995, 95/10/0056, sowie auch Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6, S. 1369, insb. die unter Nr. 6 und 7 angeführte Rechtsprechung).

Zu Punkt 2) ist von keinem schuldhaften Verhalten auszugehen (vgl. VwGH 20.4.2004, 2002/11/0038). Die Berufungswerberin vermochte mit Blick auf § 5 Abs.1 VStG darzustellen, dass sie an der unterbliebenen Eintragung ein Verschulden nicht treffen konnte. bzw. diese Unterlassung nicht zu verantworten hat. Sie hatte ihrem Rechtsfreund und Bekannten wohl durchaus vertrauen dürfen, dass dieser nach Antritt der Überstellungsfahrt ihrer Anweisung folgend die erforderliche Eintragung iSd § 45 Abs.6 KFG vornehmen werde. Diese Daten, insbesondere die Fahrgestellnummer konnte(n) wohl erst mit der Verfügbarkeit des zu überstellenden Pkw´s eingetragen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss ‑ von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen ‑ jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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