Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165460/3/Bi/Kr VwSen-165461/3/Bi/Kr

Linz, 15.10.2010

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufungen des Herrn X, vom 29. September 2010 gegen das Ausmaß der mit den Straferkenntnissen des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 23. September 2010, VerkR96-33372-2010/Dae (=VwSen-165460) und VerkR96-33376-2010/Dae (=VwSen-165461), jeweils wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

            I.      Den Berufungen wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe jeweils auf 70 Euro herabgesetzt wird.

 

        II.      Der Beitrag zu den Verfahrenskostender Erstinstanz ermäßigt sich jeweils auf 7 Euro; Kostenbeiträge zum Rechtsmittelverfahren fallen nicht an.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 65f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit den oben bezeichneten Straferkenntnissen wurde über den Beschuldigten jeweils wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 9160 jeweils eine Geldstrafe von 80 Euro (48 Stunden EFS) verhängt und ihm Verfahrenskosten in Höhe von jeweils 8 Euro vorgeschrieben.


 

2. Gegen die Strafhöhe hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufungen eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurden. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er beziehe eine Pension von nur 900 Euro im Monat, sei unterhaltspflichtig für seinen Sohn und werde sich in Zukunft im Straßenverkehr vorbildlich verhalten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Inter­essen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Bw bezieht an Pension samt Wohnbeihilfe etwa 900 Euro, der Unterhalt für seinen Sohn beträgt 190 Euro. Er wurde im April 2010 wegen einer geringen Geschwindigkeitsüberschreitung mit 29 Euro bestraft, diese rechtskräftige Vor­merkung war als erschwerend zu werten. Nunmehr erfolgten zwei gleichartige Übertretungen mit jeweils 27 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung im Orts­gebiet am selben Tag (29.7.2010) und am selben Radarstandort (Ortsgebiet Fischen, B139), einmal um 9.11 Uhr in Fahrtrichtung Bad Hall und einmal um 9.49 Uhr in der Gegenrichtung.

 


 

Zu berücksichtigen ist, dass seitens der Erstinstanz die Geldstrafen bereits einmal reduziert wurden, nämlich um jeweils 20 Euro gegenüber den Geld­strafen in den beiden Strafverfügungen vom 13. September 2010.

Der Bw erklärte im Zuge eines Telefongesprächs am 14. Oktober 2010, er wolle keine Ratenzahlung beantragen, sondern die Strafen auf einmal bezahlen. Dafür ersuche er um neuerliche Herabsetzung angesichts seiner schlechten finan­­ziellen Situation. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen bedauere er und werde sich in Zukunft dort an die Beschränkung halten.

Aus der Sicht des UVS ist aus all diesen Überlegungen im Sinne des § 19 VStG eine nochmalige geringfügige Herabsetzung der beiden Geldstrafen gerecht­fertigt, auch um dem Bw die Bezahlung eines 20%igen Verfahrenskosten­bei­trages zu ersparen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 


 

 

Beschlagwortung:

 

2 Geschwindigkeitsüberschreitungen am selben Radarstandort innerhalb 1/2 Stunde, 1 einschlägige Vormerkung vom gleichen Jahr mit 29 Euro, Mindestpension und Sorgepflicht für Sohn -> 2 x 70 Euro (Herabsetzung um je 10 Euro) gerechtfertigt.

 

 

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