Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522680/2/Kof/Jo

Linz, 12.10.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 02.09.2010, VerkR21-408-2010, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, Lenkverbot und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines, zu Recht erkannt:

 

 

I.:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass X

-         für die Dauer von zwei Wochen –

     gerechnet ab Zustellung des Berufungsbescheides

-    die Lenkberechtigung entzogen wird

-    das Recht aberkannt wird, von einem ausländischen Führerschein  

    in Österreich Gebrauch zu machen  und

-    das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten wird

         sowie

-         verpflichtet wird, nach Zustellung des Berufungsbescheides den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn oder bei der Polizeiinspektion X abzuliefern.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 26 Abs.3 iVm § 7 Abs.3 Z4 FSG,

  BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

§ 30 Abs.1 FSG

§ 24 Abs.1 FSG

§ 29 Abs.3 FSG

 

 

II.:

Betreffend das Verbot des Lenkens von Invalidenkraftfahrzeugen wird der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E,
D, D+E und F für die Dauer von zwei Wochen – gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides – entzogen,

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen,

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten und

-         verpflichtet, den Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides bei der Behörde erster Instanz oder bei der Polizeiinspektion X abzuliefern.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 09.09.2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 22.09.2010 erhoben und vorgebracht, dass er seinen Führerschein insbesondere aus beruflichen Gründen benötige.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 9. Mai 2010 um 10.16 Uhr einen – auf ihn zugelassenen – dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde N.

Dabei hat er die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
um 48 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem technischen Hilfsmittel (Laser-Messgerät) festgestellt.

 

Die belangte Behörde hat mit Strafverfügung vom 29. Juli 2010, VerkR96-4881-2010, über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm
§ 99 Abs.2e StVO eine Geldstrafe verhängt.

 

Diese Strafverfügung ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der
Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Diese Bindungswirkung besteht auch an rechtskräftige Strafverfügungen;

VwGH v. 17.12.2007, 2007/03/0201; v. 11.7.2000, 2000/11/0126; v. 27.5.1999,  99/11/0072; v. 12.4.1999, 98/11/0255; v. 22.2.1996, 96/11/0003  uva.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen
Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Lenkt jemand ein Kraftfahrzeug und überschreitet die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h (= Verwaltungsübertretung
nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.2e StVO) dann ist dem Betreffenden gemäß
§ 26 Abs.3 iVm § 7 Abs.3 Z4 FSG, § 30 Abs.1 FSG und § 24 Abs.1 FSG
für die Dauer von zwei Wochen

-         die Lenkberechtigung zu entziehen

-         das Recht abzuerkennen, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen  (VwGH vom 17.03.2005, 2005/11/0057)

-         das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen zu verbieten.

 

Weiters ist der Betreffende gemäß § 29 Abs.3 FSG zu verpflichten, nach Rechtskraft des Entziehungsbescheides den Führerschein unverzüglich bei der Behörde erster Instanz oder bei der "zuständigen" Polizeiinspektion abzuliefern.

 

VwGH vom 27.01.2005, 2003/11/0169; vom 23.05.2003, 2003/11/0119;

          vom 23.05.2003, 2002/11/0235; vom 27.06.2000, 2000/11/0028;

          vom 27.06.2000, 99/11/0384; vom 22.02.2000, 99/11/0357;

          vom 22.02.2000, 99/11/0341; vom 28.06.2001, 99/11/0285 uva.

 

Betreffend die/das

-         Entziehung der Lenkberechtigung,

-         Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein

     in Österreich Gebrauch zu machen,  

-         Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen  und

-         Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines

war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Entziehungs- bzw. Verbotsdauer mit Zustellung des Berufungsbescheides beginnt.

 

Das Verbot des Lenkens von Invalidenkraftfahrzeugen ist – anders als das Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen (siehe § 24 Abs.1 FSG) – rechtlich nicht zwingend auszusprechen.  In diesem Punkt war somit der Berufung stattzugeben und der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

  

 

 

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