Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-541253/18/Fi/Mu

Linz, 15.09.2010

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Präsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung der x, vertreten durch die RAe x, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 29. Jänner 2009, GZ Vet-232914/1-2009-W, wegen der Vorschreibung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischunter­suchung, beschlossen:

Die Berufung wird als gegenstandslos erklärt

und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 4 Abs. 2 OöFlUGG i.V.m. § 256 Abs. 3 BAO.

Begründung:

1.1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 29. Jänner 2009, GZ Vet-232914/1-2009-W, wurden der Beschwerdeführerin für die Durchführung von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie von Rückstandskontrollen an Wild im Zeitraum vom 2. Mai 2008 bis zum 19. Dezember 2008 Gebühren in Höhe von insgesamt 12.309,06 Euro (Zeitgebühr, Zuschläge für Rückstandskontrollen,
Zuschlag für Trichinenuntersuchung und Verwaltungsaufwand für Schlachttage und Kontrolltage) nach dem Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz, LGBl.Nr. 6/2008, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 102/2009 (im Folgenden: OöFlUGG), i.V.m. § 64 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 121/2008 (im Folgenden: LMSVG), und i.V.m. der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl.Nr. II 361/2007 (im Folgenden: LMSVG-KoGeV), sowie der Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung, LGBl.Nr. 47/2008, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 97/2008 (im Folgenden: OöFlUGG-V), vorgeschrieben.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Höhe dieser Gebühren auf Basis der gesetzlichen und verordnungsmäßigen Grundlagen ermittelt worden seien.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung.

Darin bringt die Rechtsmittelwerberin vor, dass in der OöFlUGG-V selbst und auch in deren Anhang detaillierte Regelungen hinsichtlich des Zeitaufwandes zur Fleischuntersuchung fehlen würden. Weiters könne es beim Erlegen von freilebendem Wild keine Schlachttieruntersuchung, sondern bloß eine Fleischuntersuchung geben. Daher sei auch nicht auf einen Schlachttag abzustellen und zudem bedürfe es – von einem begründeten Verdacht im Einzelfall abgesehen – keiner Rückstandskontrolle nach einem auf § 56 LMSVG gestützten Rückstandsüberwachungsplan. Da die OöFlUGG-V keine Regelungen zum Zeitaufwand bei der Fleischuntersuchung von freilebendem Wild erhalte, müsse daher unmittelbar auf Anhang I der Verordnung (EG) 854/2004 abgestellt werden.

Weil „Rückstandskontrollen“ und ein „Verwaltungsaufwand für Schlachttage“ nicht vorgeschrieben werden dürfen und ein begründeter Verdacht auf Rückstände nicht dokumentiert sei, hätte sohin eine Vorschreibung in Bezug auf Schlachttage nicht vorgenommen werden dürfen; daher wird der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides gestellt bzw. dessen Ab­änderung dahin, dass bloß die nach EG-Recht vorgesehenen Mindestgebühren festgesetzt werden, begehrt. Zudem wurde ein Antrag auf Aussetzung der Gebühreneinhebung gestellt.

1.3. Schließlich hat die Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 15. September 2009 beantragt, die Entscheidung über diese Berufung wegen einer anhängigen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde auszusetzen.

1.4. Daher wurde das gegenständliche Verfahren mit Beschluss des Oö. Verwaltungssenates vom 22. September 2009, GZ VwSen-541253/14/Fi/Mu, bis zur
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den Verfahren zu Zlen. 2009/17/0159 und 2009/17/0160 ausgesetzt und zwecks Fortsetzung des
Verfahrens die Beschwerdeführerin ersucht, den Oö. Verwaltungssenat binnen 14 Tagen nach dem do. Eingang der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu verständigen.


1.5. Mit der am 29. Juni 2010 eingelangten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 2010, Zlen. 2009/17/0159 und 2009/17/0160-5, wurde sodann dem Oö. Verwaltungssenat bekannt, dass die Beschwerden zu diesen Verfahren als unbegründet abgewiesen wurden.

1.6. Daraufhin hat auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30. August 2010 die Zurückziehung der Berufung bekannt gegeben.

2. Aus diesem Grund war die gegenständliche Berufung gemäß § 4 Abs. 2 OöFlUGG i.V.m. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.   Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabengebühren nicht angefallen (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z. 4 GebG, BGBl.Nr. 267/1957 i.d.F. BGBl.Nr. I 54/2010).

Johannes Fischer

Rechtssatz:

 

VwSen-541253/18/Fi/Mu vom 15. September 2010:

wie VwSen-541262/9/Gf/Mu vom 2. September 2010

 

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