Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165348/2/Fra/Gr

Linz, 15.10.2010

VwSen-165347/2/Zo/Gr

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Mitglieder Dr. Johann Fragner ( betreffend Pkt. VIII) sowie Mag. Gottfried Zöbl (betreffend die Pkte. I – VII) über die Berufung des Herrn X , vertreten durch X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 08.07.2010, AZ S-45764/09-4, mit dem der Antrag  auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. April 2010, AZ: S-45764/09-4, abgewiesen wurde und über die am 14.6.2010 übermittelte Berufung gegen dieses Straferkenntnis zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 8.7.2010, AZ:S-45764/09-4, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.     Die Berufung gegen das Straferkenntnis der        Bundespolizeidirektion Linz vom 7.4.2010, AZ:S-45764/09-4,   wird als verspätet        zurückgewiesen.


 


Rechtsgrundlagen:
Zu I: §71 Abs.1 AVG iVm §24  VStG.
 

Zu II: § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat über den Berufungswerber (Bw), mit Straferkenntnis vom 07.04.2010, AZ: S-45764/09-4, insgesamt 8 Strafen wegen Übertretungen des KFG verhängt.

Dagegen hat der Bw, vertreten durch X, das Rechtsmittel der Berufung am 14.Juni 2010 eingebracht. Dieser Berufung wurde auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beigefügt, der am 14. Juni 2010 bei der belangten Behörde eingelangt ist.

Mit Bescheid vom 08.07.2010, AZ: S-45764/09-4 hat die Bundespolizeidirektion Linz den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.

 

I.2. Dagegen richtet sich die Berufung des Herrn X, rechtsfreundlich vertreten durch X, die am 20 Juli 2010 bei der Bundespolizeidirektion Linz eingelangt ist.

 

In seinem Wiedereinsetzungsantrag brachte der nunmehrige Bw vor, dass die Berufungsschrift fristgerecht durch den Sachbearbeiter X verfasst und unterfertigt wurde. Die zuständige Sachbearbeiterin, Frau X, hat die Berufungsschrift per Telefax übermittelt und ist irrtümlich beim Sendebericht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Ergebnisliste der Text “OK“ ausreichend ist und hat offensichtlich übersehen, dass im Ergebnis selbst "keine Antwort" angeführt war.

Dr. X ist insoweit seiner Kontrollpflicht nachgekommen, als er die Berufung fristgerecht der Kanzleimitarbeiterin X übergeben hat und auch im Fristenkalender kontrollierte, dass die Frist als erledigt ausgetragen worden ist.

Erst am Morgen des 14.06.2010 stellte Herr Dr. X fest, dass offensichtlich ein Übermittlungsfehler vorgelegen hat. Bei dieser Überprüfung nach Rücksprache mit der Sachbearbeiterin X musste eben festgestellt werden, dass auf dem Telefax-Sendebericht beim Ergebnis “keine Antwort“ angeführt war.

Es handelt sich hierbei um ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist berechtigt.

 

I.3. Nach der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist für die Übertretungen zu den Punkten I- VII (EG-VO 561/2006 bzw EG-VO 3821/85) das Einzelmitglied Mag. Gottfried Zöbl, für die Übertretung zu Punkt VIII das Einzelmitglied Dr. Johann Fragner zuständig. Aus dieser unterschiedlichen Zuständigkeit für die Sachentscheidung ergibt sich auch die getrennte Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages. Beide Mitglieder des UVS haben dazu folgendes erwogen:

 

I.3.1. Gemäß § 71 Abs.1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs.2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt , in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs.4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Handlung angeordnet hat.

Gemäß § 71 Abs.6 AVG hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.3.2.. Der Umstand, dass ein Telefax, welches online abgesendet wird, nicht übermittelt wird, kann durchaus ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs.1 Z.1 AVG darstellen. Allerdings ist weiters zu prüfen, ob den Antragsteller daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verschulden des Vertreters dem Berufungswerber (Bw) zuzurechnen. Im konkreten Fall handelt es sich beim Vertreter des Bw um eine rechtskundige Person, von welcher ein sorgfältiger Umgang bei der Einhaltung von Fristen verlangt werden muss.

 

Beim Versenden von Schriftstücken per Telefax sowie online ist allgemein bekannt, dass die Übertragung nicht in allen Fällen funktioniert. Die exakte Prüfung des entsprechenden Sendeberichtes ist daher dringend notwendig. Im konkreten Fall wurde die Frist letztlich deshalb versäumt, weil der Bericht  betreffend die Faxübermittlung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nur sehr oberflächlich überprüft wurde. Von Personen, welche beruflich im Rechtsverkehr auftreten, muss eine genaue Überprüfung des Sendeberichtes verlangt werden. Dabei hätte die Fehlermeldung "keine Antwort" sofort auffallen müssen. Das Übersehen dieser bei Faxübermittlungen keineswegs seltenen Fehlermeldung übersteigt den minderen Grad des Versehens. Dem Vertreter des Bw steht es natürlich frei, Rechtsmittelfristen bis zum letzten Tag auszuschöpfen und das Rechtsmittel erst zum letztmöglichen Zeitpunkt abzusenden. Allerdings ist er dann auch verpflichtet, sich noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist davon zu überzeugen, dass die Übertragung des Schriftstückes tatsächlich funktioniert hat.

 

Im konkreten Fall wurde beim Vertreter des Bw der Sendebericht zwar kontrolliert, aber nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit. Wäre der Sendebericht mit der entsprechenden Sorgfalt geprüft worden,  so hätte der Übermittlungsfehler sofort auffallen müssen und das Rechtsmittel hätte noch rechtzeitig eingebracht werden können. Die ungenaue Kontrolle des Fehlerberichtes übersteigt daher den minderen Grad des Versehens, weshalb die Erstinstanz den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen hat.

 

II. Die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs.5 AVG ist am 21.04.2010 abgelaufen, weshalb die am 14.06.2010 eingebrachte Berufung als verspätet zurückgewiesen werden muss. Ein inhaltliches Eingehen auf das Berufungsvorbringen ist nicht zulässig.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

                            Dr. Fragner                                        Mag. Zöbl

 

Für die Richtigkeit:

 der Ausfertigung

 

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