Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165423/4/Fra/Gr

Linz, 18.10.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 27. August 2010 , VerkR96-2986-1-2009,betreffend Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die wegen des
Faktums 1 (§ 103 Abs.1 Z.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967)
 verhängte Geldstrafe auf 105 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt wird und

2. die wegen des Faktums 2 (§ 103 Abs.1 Z.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967) verhängte Geldstrafe auf 75 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf
24 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigen sich die Kostenbeiträge auf jeweils 10 Prozent der neu bemessenen Strafen.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1. wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 210 Euro (EFS 63 Stunden) und

2. wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 150 Euro (EFS 45 Stunden) verhängt.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter  eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000  Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw hat sein ursprünglich dem Grunde und der Höhe nach eingebrachtes Rechtsmittel im Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat auf das Strafausmaß eingeschränkt. Die Schuldsprüche sind somit in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt.

 

Der OÖ. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob die Strafen, gemessen an den Kriterien des § 19 VStG, rechtmäßig bemessen wurden und ob allenfalls eine Herabsetzung dieser in Betracht kommt.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammen zufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- u. Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat bedacht zu nehmen.

 

Der OÖ. Verwaltungssenat ist unter Zugrundelegung der o.a. Grundsätze zum Ergebnis gekommen, dass eine Herabsetzung der Strafe vorzunehmen ist. Vorerst wird auf die lange Verfahrensdauer und auf die in diesem Zusammenhang im hg.-Erkenntnis vom 18. Oktober 2010,
Vw-Sen-165422/Fra/Gr, angeführten Gründe verwiesen. Das Verschulden des Bw liegt im konkreten Fall in der mangelhaften Einrichtung eines Kontrollsystem, weshalb es zu diesen Übertretungen gekommen ist. Das Verschulden kann jedoch als geringfügig gewertet werden, zumal im Hinblick auf die Verantwortung des Lenkers, X, davon auszugehen ist, dass der Bw von der gegenständlichen Beladung bzw. Fahrt ist gewusst hat. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde können auch die verkehrsrechtlichen Vormerkungen nicht als straferschwerend gewertet werden, zumal sie nicht einschlägig sind. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass der Bw auf Grund der Einschränkung des Rechtsmittels auf das Strafausmaß nunmehr – zwar spät aber doch – schuldeinsichtig ist. Eine weitere Herabsetzung der Strafen verbietet sich aus präventiven Gründen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Johann Fragner

 

 

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