Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100603/7/Weg/Ri

Linz, 03.12.1992

VwSen - 100603/7/Weg/Ri Linz, am 3. Dezember 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufung des Dr. G R P vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G T, vom 15. April 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. April 1992, VU/S/5632/91 W, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgestz 1991, BGBl.Nr. 51/1991 (AVG), i.V.m. § 24, § 45 Abs.1 Z.1, § 51 Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991,BGBl.Nr. 52/1991 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S (im NEF 72 Stunden) verhängt, weil es dieser nach einem am 21. November 1991 um 14.53 Uhr in L Lstraße gegenüber Nr., verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden, bei dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, unterlassen habe, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Namen und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieb. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 150 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen beruft der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte im wesentlichen mit dem Argument, daß am Fahrzeug des "Unfallgegners" kein Sachschaden entstanden sei. Zum Beweis hiefür beantragt er die Vernehmung der "Unfallgegnerin".

3. Dem Antrag auf Vernehmung der Unfallgegnerin wurde stattgegeben und diese anläßlich der am 1. Dezember 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich vernommen.

Die Zeugin führt dazu aus, daß nach der Kontaktierung der linken vorderen Stoßstange ihres PKW's mit der rechten hinteren Stoßstange des PKW's des Beschuldigten an ihrer Stoßstange eine ca. 3 cm lange kratzähnliche Spur sichtbar gewesen sei. Von einer Verformung oder Eindellung ihrer Stoßstange könne keine Rede sein. Bei einem späteren Werkstättenbesuch habe die Zeugin auf die kratzähnliche Spur aufmerksam gemacht. Seit dieser Zeit sei keine Spur mehr an der Plastikstoßstange feststellbar. Die Zeugin schließt es aus, daß die Stoßstange ausgetauscht worden ist. Für die Beseitigung dieser Kratzspur sei von der Werkstätte keine Rechnung in Vorschreibung gebracht worden. Die Zeugin vermeint, daß die kratzähnliche Spur, die - wie erwähnt - heute nicht mehr sichtbar ist, durch Polieren beseitig wurde. Ein - wenn auch geringfügiger Vermögensschaden sei durch die Kontaktierung nicht entstanden. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die sich aus § 4 Abs. 5 StVO 1960 ergebende Meldepflicht eines Verkehrsunfalles setzt einen Sachschaden im Vermögen einer vom Beschuldigten fremden Person voraus. Das Beweisverfahren hat ergeben, daß der Beschuldigte anläßlich der Kontaktierung mit einem anderen PKW keine Fremdperson vermögensrechtlich geschädigt hat. Die nach der Kontaktierung sichtbare kratzähnliche Spur konnte ohne Aufwand - wahrscheinlich durch Polieren - wieder entfernt werden. Für diese von der Werkstätte vorgenommene Entfernung der Abriebspur wurden keine Reparaturkosten in Rechnung gestellt.

Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG ist von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Da dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden konnte, einen vermögensrechtlich bewertbaren Sachschaden verursacht zu haben, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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