Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240762/2/BP/Gr

Linz, 18.10.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des Herrn X vertreten durch Rechtsanwalt X gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 24. August 2010, GZ. Agrar96-27-2009/Pl, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als der Strafausspruch durch folgenden Ausspruch ersetzt wird: "Gemäß § 21 VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen. Gleichzeitig wird ihnen unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit Ihres Handelns eine Ermahnung erteilt."

 

II.              Das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich der Vorschreibung der Gebühren aufgehoben.

 

III.          Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I und II.: §§ 21, 24, 45 Abs. 1 Z 2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Ver­waltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

Zu III.: § 65f VStG


 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom
24. August 2010, GZ.: Agrar96-27-2009/Pl, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe:
12 Stunden) verhängt, weil er als zur Vertretung nach Außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der X X und somit als Verantwortlicher gemäß
§ 9 VStG zu vertreten habe, dass die ggst. Firma zumindest vom 1. April bis 27. November 2008 ihrer Verpflichtung als Zulassungsbesitzer von Pflanzenschutzmitteln bzw. als Meldepflichtiger gemäß § 3 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (im Folgenden: PMG), die Namen und Mengen der einzelnen Wirkstoffe der im Jahr 2007 von der ggst. Firma im Inland in Verkehr gebrachten und aus dem Inland verbrachten Pflanzenschutzmitteln gemäß § 25 Abs. 2 PMG dem Bundesamt für Ernährungssicherheit spätestens 3 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, nicht nachgekommen sei, da anlässlich der Überprüfung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit am 27. November 2008 durch Vorlage von Ausgangsrechnungen festgestellt worden sei, dass verschiedenste Mengen des Pflanzenschutzmittels Pyramin DF mit einer Konzentration des Wirkstoffes von 650 g/kg an verschiedenste namentlich und mit Rechnungsdaten angeführte Käufer in Verkehr gebracht worden seien, obwohl ggst. Firma am 31. März 2008 dem Bundesamt für Ernährungssicherheit eine Leermeldung d.h., dass im Jahr 2007 keines jener Pflanzenschutzmitteln in Verkehr gebracht worden sei, für das der Betrieb Zulassungen bzw. Anmeldungen besessen habe, erstattet habe. Es sei somit gegen die Meldepflichten des § 25 Abs. 2 PMG verstoßen worden.

 

Als verletzte Rechtsgrundlagen werden § 25 Abs. 2 iVm. § 34 Abs. 1 Z. 2 lit. c Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idF BGBl. I Nr. 55/2007 genannt.

 

Der Bw habe ferner gemäß § 64 VStG zu zahlen:

36,5 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

315,67 Euro für anfallende Gebühren gemäß § 32 PMG iVm § 6 Abs.6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

326,51 Euro für anfallende Gebühren gemäß § 32 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 idgF. iVm. § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes idgF.

 

Begründend geht die belangte Behörde nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges und Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen sowohl vom Vorliegen der objektiven als auch der subjektiven Tatseite aus.

Insbesondere wird – gestützt auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Ernährungssicherheit – unter dem Begriff In-Verkehrbringen auch das Lagern und Vorrätighalten zum Verkauf subsumiert und diesbezüglich gemäß § 25 Abs.2 PMG davon ausgegangen, dass die Meldeverpflichtung nicht nur einmalig, sondern jährlich zu erfüllen ist.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zH seines Rechtsvertreters durch Hinterlegung am 27. August 2010 zugestellt wurde,  richtet sich die vorliegende rechtzeitige Berufung vom 8. September 2010. In dieser stellt er einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nebst dem Antrag der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen.

 

Begründend wird u.a. festgestellt, dass der Meldeverpflichtung hinsichtlich der Gesamtmenge des in Rede stehenden Pflanzenschutzmittels bereits in dem Jahr entsprochen worden sei, in dem es importiert und auf Lager gelegt worden sei. Dies sei bereits vor dem Jahr 2007 erfolgt. Im Jahr 2007 seien lediglich Restmengen abverkauft worden. Da die Meldung der Gesamtmenge bereits vor dem Jahr 2007 erfolgt sei, sei den Meldeverpflichtungen ordnungsgemäß entsprochen worden. Einer neuerlichen Meldung im Jahr des Verkaufes von Teilmengen habe es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht bedurft. Die Auffassung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, dass auch die bloße Lagerung ein und desselben Pflanzenschutzmittels durch mehrere Jahre hindurch eine jährlich wiederkehrende Pflicht zur Meldung der selben Menge dieses Pflanzenschutzmittels bzw. des Wirkstoffes nach sich ziehen würde, sei durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt und wäre praktisch absurd. Eine bestimmte Menge eines bestimmten Pflanzenschutzmittels könne vom selben Unternehmen nur einmal In-Verkehr gebracht werden, weshalb auch die Meldung nur einmal erfolgen könne.

 

Gemäß § 2 Abs.10 PMG in der bis zum 31. Juli 2007 geltenden Fassung habe In-Verkehrbringen nicht in Form bloßer Lagerung gegolten. Erst mit 1. August 2007 sei das Lagern zusätzlich in den Tatbestand des § 2 Abs.10 PMG aufgenommen worden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des § 25 Abs.2 PMG im Jahr 2002. Sei die bloße Lagerung von Pflanzenschutzmitteln in § 2 Abs.10 PMG nicht genannt gewesen, weshalb auch die Meldepflicht gemäß § 25 PMG entgegen der Darstellung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nicht auf bloß gelagerte Pflanzenschutzmittel bezogen sei.

 

Weiters sei § 25 Abs.2 PMG in der von der belangten Behörde herangezogenen Fassung BGBl. I Nr. 55/2007 mit 18. August 2009 außer Kraft getreten. Auf diese Bestimmung könne eine Bestrafung des Bw somit nicht mehr gestützt werden.

 

 

2. Mit Schreiben vom 10. September 2010 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Nachdem auf Grund der Aktenlage der entscheidungswesentliche Sachverhalt unbestritten feststand, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und im Verfahren lediglich die Klärung von Rechtsfragen vorzunehmen war, konnte gemäß § 51e Abs.3 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, zumal ein in der Berufung ursprünglich diesbezüglich gestellter Antrag vom Bw mit E-Mail vom 14. Oktober 2010 zurückgezogen wurde.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter den Punkten 1.1. und 1.2. dargestellten entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.

 

2.3. Da im angefochtenen Straferkenntnis im Einzelnen keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 25 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 60/1997 in der im Vorfallszeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 55/2007 (im Folgenden: PMG) haben Meldepflichtige gemäß § 3 Abs.4 und Zulassungsinhaber dem Bundesamt für Ernährungssicherheit binnen 3 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich schriftlich zu melden:

1. Die Namen (nach international anerkannten oder gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen und die Mengen der einzelnen Wirkstoffe der jährlich von ihnen im Innland In-Verkehr gebrachten und der jährlich von ihnen aus dem Inland verbrachten Pflanzenschutzmittel und

2. Die Namen (Handelsbezeichnung und Pflanzenschutzmittelregisternummer) und die Mengen der einzelnen Pflanzenschutzmittel die jährlich von ihnen
In-Verkehr gebracht und die jährlich von ihnen aus dem Inland verbracht wurden.

Gemäß § 2 Abs.10 PMG ist "In-Verkehrbringen" das Lagern und Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere – insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder – sowie die Einfuhr aus Drittländern.

 

Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß § 12 Abs. 10 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies gemäß § 3 Abs.4 PMG vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes sowie gegebenenfalls unter Nachweis des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens anzumelden (Meldepflichtiger). Der Meldepflichtige unterliegt den Meldepflichten gemäß § 25. Das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere des Annex I der Richtlinie 91/414/EWG, nicht gegeben ist, oder die Gebühr für die Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister nicht entrichtet wurde.

 

Gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 lit. c PMG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 7.270 Euro, im Wiederholungsfall bis 14.530 Euro zu bestrafen, wer als Zulassungsinhaber oder gemäß § 3 Abs. 4 Meldepflichtiger den in § 25 Abs. 2 festgelegten Meldepflichten nicht nachkommt.

 

3.2. Gemäß § 1 Abs.2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

 

Im vorliegenden Fall bestand die Meldeverpflichtung gemäß § 25 Abs.2 bis Ablauf von 3 Monaten nach Ende des Jahres, in dem Pflanzenschutzmittel In-Verkehr gebracht wurden – also bis 31. März 2008.

 

Der inkriminierte Tatzeitraum beginnt somit mit 1. April 2008 und erstreckt sich laut dem Tatvorwurf bis zum Tag der Kontrolle am 27. November 2008. Dieser Zeitraum ist folglich zur Bestimmung der relevanten Fassung des PMG heranzuziehen. Nachdem sich aus den Novellen ab diesen Zeitraum bis zur  Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses keine Besserstellung für die Rechtsposition des Bw ergibt, ist das Pflanzenschutzmittelgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2007 anzuwenden. Es erübrigt sich daher auf die diesbezüglichen Einwendungen in der Berufung hinsichtlich der Begriffsbestimmung des – In-Verkehrbringens vor dieser Novelle näher einzugehen.

 

3.3. Es ist nun völlig unbestritten, dass das Unternehmen des Bw grundsätzlich Meldepflichtiger im Sinne des § 25 Abs. 2 iVm. § 3 Abs. 4 PMG ist, dass die Meldung der Gesamtmenge des in Rede stehenden Pflanzenschutzmittels bei dessen Import vor dem Jahr 2007 rechtmäßig vorgenommen wurde und dass für das Jahr 2007 eine diesbezügliche Leermeldung erfolgte. 

 

Strittig ist aber, ob das In-Verkehrbringen einen einmaligen Vorgang, der auch nur einmal zu melden ist, darstellt oder ob die Meldeverpflichtung jährlich besteht. Zu Grunde liegt hier die Frage, ob das In-Verkehrbringen als punktueller einmaliger Vorgang oder als "dauerhafter" diversifizierter Vorgang anzusehen ist.

 

Nach der Definition des § 2 Abs. 10 PMG wird deutlich, dass unter "In-Verkehrbringen" durchaus mehrschichtigere Vorgänge zu verstehen sind. Insbesondere das Vorrätighalten und Lagern zum Verkauf ist schon seiner Natur nach dazu geeignet von längerer Dauer zu sein und nicht als punktuell angesehen zu werden. Es ist somit nach dem Gesetzestext davon auszugehen, dass sich das In-Verkehrbringen auch über die Dauer eines Kalenderjahres erstrecken kann. Nachdem aber § 25 Abs. 2 PMG die jährliche Meldung für das In-Verkehrbringen erfordert, kann für ein und dasselbe Produkt vom selben Inhaber eine mehrfache Meldung geboten sein. Dies wäre im vorliegenden Fall auch tatsächlich erforderlich gewesen. Indem der Bw diese Meldung unterlassen hat, verstieß er gegen § 25 Abs. 2 PMG.

 

Somit ist die objektive Tatseite als gegeben anzusehen.

 

3.4. Das Pflanzenschutzmittelgesetz sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, bedarf es konkreter Darlegungen, dass der Bw - unter Berücksichtigung des konkreten Betriebes – die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Die bloße Abhaltung von Schulungen und Erteilung von Weisungen an Arbeitnehmer reicht für ein effektives Kontrollsystem nicht aus. Selbst eine stichprobenartige Überprüfung der Einhaltung von Weisungen würde den Anforderungen für ein wirksames Kontrollsystem nicht genügen. Ein ausreichendes Kontrollsystem hat auch für den Fall eines eigenmächtigen Handelns durch Arbeitnehmer Vorsorge zu treffen (vgl. ua. VwGH  vom 2. Juli 1990, 90/19/0109, VwGH vom 18. Februar 1991, 90/19/0177, oder VwGH vom 5. September 1997, 97/02/0182).

 

Ein sorgfältiger und pflichtbewusster Geschäftsführer eines Agrarhandelsunternehmens mit einem funktionierenden Kontrollsystem hätte sich über die geltenden Vorschriften informiert und dem Bundesamt für Ernährungssicherheit die Mitteilung über das In-Verkehrbringen des Pflanzenschutzmittels fristgerecht erstattet.

 

Von einem, die Schuld ausschließenden, Rechtsirrtum kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht ausgegangen werden, da den Bw als Geschäftsführer die Pflicht traf, sich über alle, den Betrieb betreffenden, rechtlichen Bestimmungen – erforderlichenfalls bei geeigneten Einrichtungen – zu informieren, wo er über die Gesetzeslage aufgeklärt  hätte werden können.

 

Andererseits ist auch festzuhalten, dass der Bw offensichtlich keinesfalls beabsichtigte den weiteren Verbleib bzw. die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln zu verschleiern, sondern irrig annahm, seiner Pflicht schon durch die erste – korrekt abgegebene – Meldung genüge getan zu haben. Der Berufung ableitbar entsprang die folgende Leermeldung im Jahr 2008 der Intention allfällige statistische "Verdoppelungen" hintan zu halten, weshalb sein Verschulden zwar als vorliegend aber dies nur in geringem Maß anzusehen ist.

 

3.5.  Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Wie oben dargestellt, ist das Verschulden des Bw als geringfügig einzustufen. Die Anwendung des § 21 VStG erfordert jedoch kumulativ auch, dass die Folgen der Tat unbedeutend sind. Der Bw hat offensichtlich im Rahmen der Kontrolle am 27. November 2008 alle erforderlichen Rechnungen über die Abgabe des in Rede stehenden Pflanzenschutzmittels detailliert und korrekt vorgelegt. Nachdem er bereits im Zeitraum vor dem Kalenderjahr 2007 die Gesamtmenge des importierten Pflanzenschutzmittels gemeldet hatte, war dies dem Bundesamt für Ernährungssicherheit bekannt. Es bestand also nicht die Gefahr einer bewussten Verschleierung, weshalb auch die Folgen der Übertretung als unbedeutend einzustufen sind. § 21 VStG war also zur Anwendung zu bringen.

 

3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4.1. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

 

4.2. Nach § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl.Nr. I 63/2002, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I Nr. 49/2008 (im Folgenden: GESG), ist für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der Vollziehung der in § 6 Abs. 1 GESG angeführten hoheitlichen Aufgaben – dazu gehört u.a. gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4 GESG die Vollziehung des PMG – eine Gebühr nach Maßgabe des Tarifs zu entrichten, den das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Im Verwaltungsstrafverfahren sind diese Gebühren den Beschuldigten im Straferkenntnis zusätzlich zu einer Verwaltungsstrafe vorzuschreiben und unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.

 

Da aber über den Bw im vorliegenden Fall keine Strafe ausgesprochen wurde, hatte auch keine Kostenvorschreibung nach dem GESG zu erfolgen bzw. war die dementsprechende, durch die belangte Behörde erfolgte Vorschreibung aufzuheben.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.



Bernhard Pree

 

Beachte:

vorstehende Entscheidugn wurde aufgehoben;

VwGH vom 10.11.2011, Zl. 2010/07/0234-6

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