Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-281230/9/Kl/Rd/Pe

Linz, 19.10.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. März 2010, GZ: 0037337/2009, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnen­schutz­­gesetz und der Bauarbeiterschutzverordnung  zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 10 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.     Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 100 Euro, das sind 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafen.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. März 2010, GZ: 0037337/2009, wurden über den Berufungswerber hinsichtlich Faktum 1 und 2 Geldstrafen von jeweils 600 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 13 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 130 Abs.5 Z1 iVm § 118 Abs.3 ASchG iVm § 58 Abs.3 1. Satz und § 8 BauV (Fakten 1 und 2)  verhängt, weil er als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GesmbH mit dem Sitz in x, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der x GesmbH & Co KG ist, zu vertreten hat:

Am 12.8.2009 wurden auf der von der x GesmbH & Co KG betriebenen Baustelle "x" folgende Arbeitnehmer der x GesmbH & Co KG mit dem Anbringen der Wärmedämmung im Bereich der Außenfassade auf einem fahrbaren Gerüst (2. Gerüstlage in einer Höhe von ca. 4m) beschäftigt, ohne dass diese Gerüstlage mit einer Mittel- und einer Fußwehr versehen war:

1. x

2. x

 

2. Dagegen wurde fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht. Begründend wurde vorgebracht, dass die verhängten Geldstrafen zu hoch bemessen seien. Der Berufungswerber habe entsprechende Schritte eingeleitet, um derartige Verwaltungsübertretungen künftig zu verhindern. Zudem seien die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erstmalig vorgekommen und zeige sich der Berufungswerber einsichtig und reuig, weshalb die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen beantragt werde.      

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Das Arbeitsinspektorat Linz wurde am Verfahren beteiligt und wurde mit Stellungnahme vom 10. Juni 2010 mitgeteilt, dass, unter Hinweis auf die erhebliche Unfallgefahr und die besondere Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, einer Herabsetzung der Strafhöhe auf 500 Euro pro Arbeitnehmer zugestimmt werde.   

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG entfallen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.    

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da der Berufungswerber ausdrücklich um die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen ersucht hat, sind die Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 118 Abs.3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32  bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

5.3. Die Bestimmungen des ASchG bzw der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen haben den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, weil hiedurch genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen.

 

5.4. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber Geldstrafen von jeweils 600 Euro (Fakten 1 und 2) bei einem Strafrahmen von 290 Euro bis zu 14.530 Euro – vom Vorliegen eines Wiederholungsfalls war auszugehen -, verhängt. Straferschwerend wurden sieben Vormerkungen wegen Übertretungen des ASchG, strafmildernd kein Umstand gewertet. Zudem ist die belangte Behörde mangels Angaben von einer Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro und keinen Sorgepflichten, ausgegangen. Dieser Schätzung wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodass von deren Richtigkeit auszugehen war und sie auch der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte.

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen durchaus tat- und schuldangemessen erscheinen. Immerhin ist der Berufungswerber in relativ kurzer Zeit mehrmals einschlägig in Erscheinung getreten. Gegenständlich hat er sich jedoch weitgehend einsichtig gezeigt, sodass der Oö. Verwaltungssenat – im Einklang mit dem Arbeits­inspektorat Linz – zu der Auffassung gelangt ist, dass auch mit den nunmehr festgesetzten Geldstrafen gerade noch das Auslangen gefunden werden kann, um dem spezialpräventiven Aspekt der Strafen Rechnung zu tragen.

Bei einer neuerlichen Beanstandung wäre aber mit einer empfindlicheren Strafe zu rechnen.

 

Einer weitergehenden Herabsetzung der verhängten Geldstrafen stand das erhebliche Gefährdungspotential der vom Berufungswerber gesetzten Über­tretungen entgegen. Immerhin befanden sich zwei Arbeitnehmer auf dem mangelhaft gesicherten Gerüst, dies bei einer Absturzhöhe von 4m.

 

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorgelegen ist. Die Einsichtigkeit des Berufungswerbers allein stellt noch nicht ein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe dar.

 

Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Daher kam auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG keinesfalls in Betracht.

 

Die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen waren entsprechend herabzusetzen (§ 16 VStG).      

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG die Verpflichtung zur  Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Vorstrafen, Einsichtigkeit

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum