Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281275/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 12.10.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung der Frau x, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. August 2010, Ge96-78-5-2010-Bd/Pe, mit welchem eine Ermahnung wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Bauarbeitenkoor­dinations­gesetz ausgesprochen wurde, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 8 und 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 32 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. August 2010, Ge96-78-5-2010-Bd/Pe, wurde über die Berufungswerberin gemäß § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 6 Abs.3 und § 3 Abs.1 iVm § 10 Abs.1 Z1 BauKG ausgesprochen.

 

Nachstehender Sachverhalt wurde im Spruch der nunmehr angefochtenen Ermahnung der Berufungswerberin zur Last gelegt:

 

"Am 8.6.2010 wurde durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Linz bei der Baustellenüberprüfung auf der Baustelle x, festgestellt, dass Vorschriften des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes übertreten wurden.

Obwohl am genannten Tag die Ausführungsphase bereits begonnen hatte, und auf dieser Baustelle gleichzeitig oder aufeinander folgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig waren, waren weder ein Planungskoordinator noch ein Baustellenkoordinator bestellt.

1. Es wurde kein Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase bestellt.

Dies stellt eine Übertretung des § 6 Abs.3 BauKG dar, wonach der Bauherr eine Vorankündigung sichtbar auf der Baustelle auszuhängen hat.

2. Es wurde kein Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase bestellt. Die Bestellung hat spätestens bei Auftragsvergabe zu erfolgen.

Dies stellt eine Übertretung des § 3 Abs.1 BauKG dar, wonach der Bauherr einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen hat.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden Zimmereiarbeiten durchgeführt, wobei trotz einer Absturzhöhe von ca. 7 bis 8m keine Absturzsicherungen getroffen waren.

Diese Übertretungen haben Sie in Ihrer Eigenschaft als Bauherr zu verantworten."   

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Begründend wurde vorgebracht, dass sich die Berufungswerberin nur sehr selten auf der Baustelle befinde und ihr Lebensgefährte x für den Hausbau verantwortlich sei.     

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfallen, da die Berufung zurückzuweisen ist.

 

4.  Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Gemäß § 32 Abs.1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass der Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Behörde für den Einzelfall darstellt und hat er im Spruch die Person zu nennen, an die er ergeht. Diese Bezeichnung hat bei der Bekanntgabe von Bescheiden, die schriftlich zu erteilen sind, grundsätzlich in der Weise zu geschehen, dass der Name der Person, an die sich der Bescheid richtet, im Bescheid angegeben wird. Denn in der bestehenden Rechtsordnung ist es der Name, durch den eine Person von den anderen unterschieden wird (vgl. VwGH 24.5.1991, 91/16/0014, 3.12.2002, 2000/01/0340).

 

Beschuldigte und somit Partei im gegenständlichen Strafverfahren ist Frau x. Gegen sie richten sich alle im Akt befindlichen Verfolgungshandlungen und wurde von ihr auch zu keiner Zeit des Verfahrens ein Vertretungsverhältnis bekannt gegeben.

 

Die rechtzeitig eingebrachte Berufung ist jedoch von einer x eingebracht und auch mit x unterfertigt worden.

 

Da aber x im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt Beschuldigte und damit Partei des Verwaltungsstrafverfahrens war und auch der Bescheid nicht gegen sie erlassen wurde, war die Berufung mangels Parteistellung zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: andere Beschuldigte, keine Parteistellung

 

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