Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100604/18/Sch/Rd

Linz, 15.07.1992

VwSen - 100604/18/Sch/Rd Linz, am 15. Juli 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Kurt Wegschaider und den Berichter Dr. Gustav Schön sowie den Beisitzer Dr. Alfred Grof als Stimmführer über die Berufung des K S vom 16. April 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 5. März 1992, VerkR96/1701/1991 (Faktum 1.), zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 8.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 800 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 5. März 1992, VerkR96/1701/1991, über Herrn K S A, S, u.a. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt, weil er sich am 20. April 1991 um 22.00 Uhr am Gendarmeriepostenkommando Braunau/Inn gegenüber einem besonders geschulten und ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, einem Gendarmeriebeamten, geweigert hat, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl aufgrund von Alkoholgeruch der Atemluft vermutet werden konnte, daß er am selben Tag um 21.50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen A in B vom Haus S zum Haus S in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt hat (Faktum 1.).

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S verpflichtet.

2. Der Berufungswerber brachte gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Am 29. Juni 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Aufgrund der im Rahmen des Berufungsverfahrens aufgenommenen Beweise, nämlich den Aussagen der Zeugen Bez.Insp. H und Insp. S, steht außer Zweifel, daß der Berufungswerber seinen PKW am Stadtplatz in B gelenkt hat. Da er diesen im Rahmen eines Halteverbotsbereiches abstellte, wurde er diesbezüglich von den beiden Gendarmeriebeamten beanstandet. In der Folge wurde beim Berufungswerber Alkoholgeruch aus dem Mund wahrgenommen, was die Vermutung der Alkoholisierung rechtfertigte. Der Berufungswerber begab sich mit den beiden Zeugen auf das Gendarmeriepostenkommando B wo er zur Durchführung der Atemluftuntersuchung mittels Alkomaten aufgefordert wurde. Dort verweigerte der Berufungswerber die Alkomatuntersuchung mit der Begründung, er traue dem Gerät und auch den Beamten nicht. Ein solches Verhalten stellt zweifelsfrei eine Verweigerung der Alkomatuntersuchung dar.

Der Berufungswerber verhielt sich im Rahmen der Amtshandlung nach den glaubwürdigen Zeugenaussagen aggressiv, sodaß im Zusammenhang mit dem Alkoholgeruch aus dem Munde auch dieses Verhalten die Vermutung einer Alkoholisierung rechtfertigte. Der Berufungswerber wäre also verpflichtet gewesen, sich der Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt zu unterziehen. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß sich der Berufungswerber im nachhinein auf einem anderen Gendarmeriepostenkommando einer Alkomatuntersuchung unterzogen hat. Unter einem Vorwand gelangte der Berufungswerber um 23.42 Uhr bzw. 23.44 Uhr zu zwei Meßergebnissen, welche beide eine Atemluftalkoholkonzentration von jeweils 0,00 mg/l auswiesen. Diese Tatsache deutet zwar daraufhin, daß der Berufungswerber auch zum Zeitpunkt der Verweigerung lediglich einen weit unter der erlaubten Grenze liegenden Wert an Alkohol in der Atemluft aufgewiesen hätte, wenn es zu einer Messung gekommen wäre. Im rechtlichen Sinne spielt dieser Umstand aber keine Rolle, da die Bestimmung des § 5 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 allein auf die Vermutung der Alkoholisierung und die Tatsache des Lenkens eines Fahrzeuges abstellt und es nicht darauf ankommt, ob ein Proband tatsächlich alkoholisiert bzw. fahruntauglich ist. Die Vermutung der Alkoholisierung konnte von den beiden Zeugen glaubwürdig dargelegt werden, sodaß die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung zweifellos zu Recht erging. Die Tatsache, daß der Berufungswerber vorher ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen gelenkt hat, wurde nie bestritten.

Auch die Einvernahme des Zeugen H A vermochte an der Beurteilung des Sachverhaltes nichts zu ändern. Dieser gab zwar durchaus glaubwürdig an, er habe beim Berufungswerber auf der Fahrt von Braunau/Inn nach A keine Alkoholisierungssymptome wahrgenommen. Dem ist aber entgegenzuhalten, daß einerseits die Fahrt einen nicht unbedeutenden Zeitraum nach der Aufforderung stattgefunden hat, und zum anderen einem besonders geschulten und von der Behörde zur Durchführung von Alkomatuntersuchungen ermächtigten Gendarmeriebeamten ein Urteil darüber zuzubilligen ist, ob jemand Alkoholgehalt in der Atemluft aufweist oder nicht.

Durch die Verweigerung der Atemluftuntersuchung auf dem Gendarmeriepostenkommando Braunau/Inn war das Tatbild des § 5 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 verwirklicht, sodaß es im rechtlichen Sinne bedeutungslos ist, daß sich der Berufungswerber im nachhinein den Gendarmeriebeamten gegenüber doch noch bereiterklärt hat, die Untersuchung zu machen. Auf das Verhalten des Berufungswerbers nach Ende der Amtshandlung ist daher bezüglich der Schuldfrage nicht näher einzugehen.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Aufgrund der Bestimmung des § 99 Abs.1 StVO 1960 beträgt der Strafrahmen für Übertretungen des § 5 leg.cit. von 8.000 S bis 50.000 S. Der Gesetzgeber hat mit diesem Strafrahmen den hohen Unrechtsgehalt solcher Verwaltungsübertretungen zum Ausdruck gebracht. Die Durchführung einer Alkomatuntersuchung dient im Interesse der Verkehrssicherheit dem Zweck, feststellen zu können, ob sich ein Fahrzeuglenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet oder nicht. Da es durch alkoholisierte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt, ist das öffentliche Interesse an derartigen Untersuchungen als hoch einzustufen.

Bei der Strafzumessung war darauf Bedacht zu nehmen, daß Erschwerungsgründe im konkreten Fall nicht vorlagen, dem Berufungswerber aber auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt. Die aktenkundigen Verwaltungsstrafvormerkungen beinhalten aber keine Übertretung gemäß § 5 StVO 1960, sodaß erwartet werden kann, daß auch mit der herabgesetzten Geldstrafe das Auslangen zu finden sein wird. Darüberhinaus hat der Berufungswerber nach Ende der Amtshandlung seine Bereitschaft zur Durchführung der Alkomatuntersuchung zum Ausdruck gebracht, also offensichtlich sein Fehlverhalten eingesehen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß eine auf einem anderen Gendarmeriepostenkommando etwa zwei Stunden nach der Verweigerung durchgeführte Alkomatuntersuchung einen Wert von 0,00 mg/l ergab. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß der Berufungswerber zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges sich in keinem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, auch wenn dies an der rechtlichen Beurteilung seiner Verweigerung nichts zu ändern vermag.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zu der Ansicht gelangt, daß diese Tatsache im Zusammenhalt mit den obigen Ausführungen die Verhängung der Mindeststrafe rechtfertigt. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG waren nicht gegeben. Die Bezahlung der Strafe muß dem Berufungswerber bei seinen aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen zugemutet werden.

Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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