Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252538/6/Lg/Hue/Ba

Linz, 15.10.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des X X, X, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 25. Mai 2010, Zl. 0011276/2010, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen

(§ 24 VStG iVm §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Wie aus dem Akt ersichtlich ist, wurde der angefochtene Bescheid am 1. Juni 2010 dem damaligen Vertreter des Berufungswerbers (Bw) rechtsgültig zugestellt. Dies ist unstrittig. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist zu laufen und endete somit am 15. Juni 2010. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 22. Juli 2010 der belangten Behörde per E-Mail übermittelt.

 

Zu dieser (möglichen) Verspätung der Berufung befragt (Verspätungsvorhalt), gab der Bw anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 7. September 2010 beim Unabhängigen Verwaltungssenat an, dass er "die Unterlagen" Herrn X gegeben habe, welcher sich darum gekümmert hätte. Herr X hätte mit der gegenständlichen Berufung "etwas länger gebraucht".

 

Gem. § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Da die im Hinblick auf die vorgenannte Bestimmung mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist – unbestritten – nicht eingehalten wurde, war die Berufung ohne Eingehen auf die weiteren Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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