Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164326/18/Kei/Eg

Linz, 21.10.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Juli 2009, Zl. VerkR96-27572-2008/Bru/Pos, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 5. Oktober 2009 und am 15. März 2010, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Pöndorf, Kobernaußer Landesstraße, L 508, km 6.969, Fahrtrichtung Höcken

Tatzeit: 10.05.2008, 14:48 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von        Falls diese uneinbringlich ist,          Gemäß

                              Ersatzfreiheitsstrafe von

120,00 €                72 Stunden                                  § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

12,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 132,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Juli 2009, Zl. VerkR96-27572-2008/Bru/Pos, Einsicht genommen und am 5. Oktober 2009 und am 15. März 2010 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt.

Im Zuge dieser Verhandlungen wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen x und x und x einvernommen und der technische Sachverständige x äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

 

Der Bw lenkte den PKW mit dem Kennzeichen x am 10. Mai 2008 am Nachmittag in der Gemeinde Pöndorf auf der Kabernaußer Landstraße L508 in Fahrtrichtung Höcken. Im Zuge dieser Fahrt wurde um 14.48 Uhr bei km 6.969 durch x eine vorschriftsgemäß durchgeführte Messung der Geschwindigkeit des durch den Bw gelenkten PKW's mittels einem Laser-Messgerät durchgeführt und die Messung ergab eine Geschwindigkeit von 136 km/h. Die Messtoleranz wurde bei diesem Wert bereits zugunsten des Bw abgezogen.

Im gegenständlichen örtlichen Bereich war das Fahren einer Geschwindigkeit von höchstens 100 km/h zulässig.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der im Zuge der Verhandlungen gemachten Aussagen des Zeugen x und aufgrund der durch den technischen Sachverständigen x gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den im Zuge der Verhandlungen gemachten Aussagen des x wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in den Verhandlungen gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen x ist schlüssig.

Auch wurde berücksichtigt, dass der Bw zum Ausdruck gebracht hat, dass er selbst zur gegenständlichen Zeit im gegenständlichen örtlichen Bereich den gegenständlichen PKW gelenkt hat. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen der Zeugen x und x.

 

Die relevante Tatsache, dass im gegenständlichen Zusammenhang der PKW mit dem Kennzeichen x gemessen wurde, stützt sich auf die diesbezüglichen im Zuge der Verhandlungen gemachten glaubhaften Ausführungen des Polizeibbediensteten, der die Messung durchgeführt hat, x. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass x mit der Handhabung des Laser-Messgerätes vertraut war und er im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage straf- und dienstrechtliche Konsequenzen zu gewärtigen hätte. Auch wird bemerkt, dass x im Zuge der Verhandlungen – wie auch die beiden anderen befragten Zeugen – einen guten persönlichen Eindruck gemacht hat.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Mildernd wird auch die lange Verfahrensdauer bewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1200 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: für die Ehefrau und für zwei Kinder.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

 

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