Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100605/11/Sch/Rd

Linz, 20.07.1992

VwSen - 100605/11/Sch/Rd Linz, am 20. Juli 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des K S vom 16. April 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 5. März 1992, VerkR96/1701/1991 (Faktum 3.), zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 50 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 5. März 1992, VerkR96/1701/1991, über Herrn K S, Auffang 22, S, u.a. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß Art.IX Abs.1 letzter Satz EGVG eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er sich am 20. April 1991 zwischen 21.50 Uhr und ca. 22.00 Uhr in Braunau/Inn vor dem Haus S gegenüber einem Gendarmeriebeamten ungestüm benommen hat, indem er den Beamten laut angeschrien und nach Abmahnung weiterhin drohende Gebärden gemacht sowie dabei wild mit den Armen gestikuliert hat (Faktum 3.).

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Der Berufungswerber brachte gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Am 29. Juni 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Nach den glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen der Zeugen Bez.Insp. H und Insp.S im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung steht für den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Die beiden Gendarmeriebeamten wollten den Berufungswerber auf den Umstand aufmerksam machen, daß er sein Fahrzeug in einem Halteverbotsbereich abgestellt hatte. Der Berufungswerber wurde daraufhin den Beamten gegenüber ziemlich lautstark, wobei die Zeugen sogar von einem lauten Schreien sprachen. Darüber hinaus gestikulierte der Berufungswerber mit den Armen. Schließlich kam es zu einem derartigen Eskalieren der Situation, daß dem Berufungswerber nach entsprechenden Abmahnungen sogar die Festnahme angedroht werden mußte.

Das Verhalten des Berufungswerbers kann keinesfalls als berechtigte Darlegung seines Rechtsstandpunktes, wie in der Berufung ausgeführt, angesehen werden. Nach dem Eindruck der einvernommenen Zeugen dürfte das Verhalten des Berufungswerbers auf eine mögliche Aversion gegen die Gendarmeriebeamten zurückzuführen sein. Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens kann jedenfalls ausgeschlossen werden, daß der Berufungswerber von den Meldungslegern provoziert oder in einer Weise behandelt worden wäre, die sein Verhalten rechtfertigen würde. Dafür spricht auch der Umstand, daß der Berufungswerber ursprünglich auf die Zeugen einen, wie sie es ausdrückten, "seriösen Eindruck" machte. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wird solchen Personen von erfahrenen Gendarmeriebeamten nicht in einer aggressiven Art entgegengetreten bzw. werden diese nicht "von oben herab" behandelt. Die entsprechenden Aussagen der beiden Zeugen sind daher in jeder Beziehung als glaubwürdig anzusehen. Im übrigen konnte der Berufungswerber diesen Aussagen keine glaubwürdige Darstellung des Vorfalles entgegensetzen.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Dem Art.IX Abs.1 Z.2 ist die Zielsetzung immanent, einen speziellen Schutz für solche Personen vorzusehen, die in ihrer überwachenden oder beaufsichtigenden Funktion mit der Bevölkerung in einen unmittelbaren Kontakt kommen. Bei Gendarmeriebeamten handelt es sich zweifellos um diesen Personenkreis.

Bei der Strafzumessung war darauf Bedacht zu nehmen, daß Erschwerungsgründe im konkreten Fall nicht vorlagen, dem Berufungswerber aber auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekommt. Es ist aber auch zu bemerken, daß die Erstbehörde gleich bei der erstmaligen Begehung einer einschlägigen Verwaltungsübertretung den Strafrahmen (bis zu 3.000 S) zu einem Drittel ausgeschöpft hat. Nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich kann auch mit der nunmehr festgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden, um den Berufungswerber künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

Die Bezahlung der Strafe muß vom Berufungswerber bei seinen aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung bzw. allfälliger Unterhaltspflichten erwartet werden.

Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums ist eine gesonderte Entscheidung ergangen (VwSen-100604/18/Sch/Rd vom 15. Juli 1992).

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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