Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164787/7/Kei/Eg

Linz, 25.10.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Jänner 2010, Zl. VerkR96-54756-2008/Bru/Pos, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2010, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 7 Euro (= 3 Euro + 4 Euro) zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben das Vorschriftszeichen 'HALT' dadurch missachtet, dass das Fahrzeug nicht an der Haltelinie angehalten wurde.

Tatort: Gemeinde Leonding, Jetzing / Paschinger Landesstraße, L 1227 bei km 3.610.

Tatzeit: 12.11.2008, 10:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 9 Abs. 4 StVO

 

2) Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dies wurde bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs. 5 StVO festgestellt. Sie haben die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen eine solche angeboten wurde.

Tatort: Gemeinde Leonding, Jetzing / Paschinger Landesstraße, L 1227 bei km 3.610.

Tatzeit: 12.11.2008, 10:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 3d Ziffer 1 i.V.m. § 106 Abs. 2 KFG

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, Citroen x

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von        Falls diese uneinbringlich ist,          Gemäß

                              Ersatzfreiheitsstrafe von

36,00 €                  24 Stunden                                  § 99 Abs. 3 lit. a StVO

50,00 €                  24 Stunden                                  § 134 Abs. 3d KFG

---------                 

86,00 €

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

8,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 94,60 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Februar 2010, Zl. VerkR96-54756-2008/Bru/Pos, Einsicht genommen und am 12. Oktober 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Zeuge x einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Berufungwerber (Bw) lenkte den Pkw mit dem Kennzeichen x am 12. November 2008 am Vormittag in der Gemeinde Leonding, Jetzing/Paschinger Landesstraße L 1227 bei km 3.610. Um 10:20 Uhr hielt er den Pkw nicht an der dort befindlichen Haltelinie an und er missachtete das Vorschriftszeichen "HALT". Im Zuge einer unmittelbar danach erfolgten Anhaltung wurde festgestellt, dass der Bw den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet hat. Die Zahlung einer Organstrafverfügung hat der Bw verweigert, obwohl ihm eine solche angeboten wurde.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen x. Diesen Aussagen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf den guten persönlichen Eindruck, den dieser Zeuge in der Verhandlung gemacht hat.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle zwei Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1400 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Strafen wurden herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

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