Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164959/6/Kei/Eg

Linz, 26.10.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch den Rechtsanwalt x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. Februar 2010, Zl. VerkR96-49057-2009-Hai, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs. 1 und Abs. 3 und § 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. Februar 2010,  Zl. VerkR96-49057-2009-Hai, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die gegenständliche Strafverfügung der belangten Behörde vom 19. August 2009 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Bw beantragte auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der Berufungswerber (Bw) bezieht sich in seiner Berufung u.a. auf die Vollmacht vom 17. August 2009.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt sowie den Akt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Zl. VerkR96-47695-2009. Dem Bw wurde durch den Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 20. Juli 2010 und mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 das Parteiengehör eingeräumt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51 e Abs. 3 Z 4 unterbleiben, da sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt hat.

 

4.1. Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Bw wurde von der Landesverkehrsabteilung OÖ. angezeigt, weil er am 2. Juli 2009 um 09:42 Uhr, in der Gemeinde Gampern, Landesstraße-Ortsgebiet, B1, in Bierbaum, Fahrtrichtung Vöcklabruck, beim Strkm. 254.915, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

Über den Bw wurde mit Strafverfügung vom 19. August 2009, Zl. VerkR96-49057-2009, wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO eine Geldstrafe von 80 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem Bw am 1. Oktober 2009 eigenhändig zugestellt.

 

Mit Schriftsatz vom 19. Jänner 2010 teilte der Rechtsvertreter des Bw der belangten Behörde unter Bezugnahme auf seine in einem anderen Verfahren erteilte Vollmacht vom 17. August 2009 schriftlich mit, dass nicht sein Mandant zum Tatzeitpunkt das Gefährt gefahren habe, sondern ein naher Angehöriger der Familie unter gleichzeitiger Bezugnahme auf das nach deutschem Recht bestehende Zeugnisverweigerungsrecht.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Bescheid vom 25. Februar 2010, Zl. VerkR96-49057-2009-Hai, den Einspruch des Bw als verspätet eingebracht zurückgewiesen, wogegen der Bw die verfahrensgegenständliche Berufung erhob.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen: 

5.1. In rechtlicher Beurteilung des  unter Punkt 4.1. dargestellten Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 49 Abs. 1 VStG der Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben ist. Der Einspruch ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vg. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1601, Anm. 11 zu § 49 VStG).

 

5.2. Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. August 2009, Zl. VerkR96-49057-2009, wurde entsprechend dem im Akt erliegenden Zustellnachweis am 1. Oktober 2009 dem Berufungswerber eigenhändig (eigenhändige Unterschrift) zugestellt. An der Rechtmäßigkeit dieses Zustellvorganges besteht kein Zweifel.

 

Erst in seinem Einspruch vom 19. Jänner 2010, also mehr als 3 Monate später, wo erstmals sein Rechtsvertreter einschritt, hat sich der Bw auf zwei unterschiedliche Verfahren bezogen und auf eine am 17. August 2009 in einem anderen Strafverfahren konkret zu der Aktenzahl VerkR96-47695-2009 vorgelegte Vollmacht. In dieser Vollmacht ist als Geschäftszahl angeführt "VerkR96-47695-2009" und diese Vollmacht war ausschließlich diesem einen bezeichneten Verfahren zuzuordnen.

 

Mit dem Tag der Zustellung der Strafverfügung (1. Oktober 2009) begann die gemäß § 49 Abs. 1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete folglich mit Ablauf des 15. Oktober 2009.

 

Der Berufungswerber wurde auf die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen auch in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung zutreffend und ausdrücklich hingewiesen. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist und somit verspätet eingebracht. Die Strafverfügung war zum Zeitpunkt des Einspruches bereits rechtskräftig.

 

 

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass über den Wiedereinsetzungsantrag die belangte Behörde zu entscheiden hat.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum