Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165061/15/Kei/Eg

Linz, 22.10.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch Rechtsanwälte x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. März 2010, Zl. VerkR96-14921-2009, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2010, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 56 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Hinweis: Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass dieses Verwaltungsstrafverfahren auch mit einem Führerscheinentzug verbunden ist.

Tatort: Gemeinde Regau, Autobahn, Regau, Baustelle Nr. 1 bei km 222.560 in Fahrtrichtung Salzburg

Tatzeit: 09.01.2009, 22.35 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

§ 52 lit. a Ziff. 10 a StVO

Fahrzeug:

pol. Kennzeichen x, PKW, Marke Audi, Type A 6 4F

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,       gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

265,00                 108 Stunden                            § 99 Abs. 2c Ziffer 9 StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

26,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 291,50 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. April 2010, Zl. VerkR96-14921-2009-Rm, Einsicht genommen und am 11. Oktober 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugin x einvernommen und die am 3. Juli 2009 niederschriftlich aufgenommenen Aussagen der xx verlesen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates liegt nach Durchführung der Ermittlungen eine hohe Wahrscheinlichkeit dahingehend vor, dass im gegenständlichen Zusammenhang nicht der Bw der Lenker gewesen ist. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Ausführungen des Bw und der Zeugin x und auf die mit Zustimmung des Bw verlesene Niederschrift, die mit xx am 3. Juli 2009 unter Wahrheitserinnerung durch die Bezirkshauptmannschaft Hallein aufgenommen worden ist.

Es ist das Vorliegen der dem Bw im gegenständlichen Zusammenhang vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen und es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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