Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165116/3/Kei/Bb/Eg

Linz, 25.10.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn x, vom 12. Mai 2010, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 27. April 2010, GZ VerkR96-1673-2010-BS, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma x mit nunmehrigen Sitz in x, welche Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen x ist, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand dieses Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da am 10. März 2010 um 10.00 Uhr in der Gemeinde Traun, auf der Wiener Bundsstraße (B 1) bei km 193,800 festgestellt wurde, dass an diesem von x gelenkten Sattelzugfahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, da die Gültigkeit der angebrachten Plakette mit der Lochung 10/2009 abgelaufen war."

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen     Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 16 Euro (das sind 20 % der verhängten         Geldstrafe) zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom
27. April 2010, GZ VerkR96-1673-2010-BS, wurde Herr x (der Berufungswerber) wie folgt für schuldig befunden:

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen befugtes Organ x Transporte in x, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x verwendet, wobei festgestellt wurde, dass am Kraftfahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette TLV 6094 mit der Lochung 10/2009 war abgelaufen."

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu § 103 Abs.1 Z1 iVm § 36 lit.e und § 57a Abs.5 KFG 1967 iVm § 9 VStG 1991 verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geld­strafe in der Höhe von 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen das Straferkenntnis, das am 5. Mai 2010 dem Berufungswerber nachweislich - wie durch den im Akt vorhandenen Rückschein belegt ist - zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende Berufung, die am 12. Mai 2010 – und somit rechtzeitig – mittels E-Mail erhoben wurde.

 

Der Berufungswerber stellt darin die Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung grundsätzlich nicht in Abrede, vertritt aber die Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 21 VStG vorliegen würden.

 

Zur näheren Begründung führt der Berufungswerber an, dass die beauftragte Fremdwerkstätte die Lochung der Begutachtungsplakette nicht richtig durchgeführt habe. Die Werkstätte sei von ihm beauftragt worden und sei diese verpflichtet ordnungsgemäß zu handeln. Im Fahrzeug sei jedenfalls aber der Überprüfungsbefund mit richtig ausgestelltem Datum mitgeführt worden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, das Prüfgutachten gemäß § 57a Abs.4 KFG vom 8. Jänner 2010, die Berufung und die Bestätigung vom 11. März 2010 über die Ausgabe einer Ersatzplakette.    

 

Da der gegenwärtig maßgebliche Sachverhalt vollständig geklärt vorliegt, erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1.  Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergibt sich - aus den genannten Beweismitteln - folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Die Firma x GmbH mit Sitz in - nunmehr - x, ist Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen x. Der Berufungswerber ist seit 28. Juli 1998 handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Transportunternehmens.

 

Am 10. März 2010 lenkte x das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen x in der Gemeinde Traun, auf der Wiener Bundesstraße (B1). Bei einer Verkehrskontrolle um 10.00 Uhr bei km 193,800 durch Straßenaufsichtsorgane der Polizeiinspektion Traun wurde festgestellt, dass am gelenkten Sattelzugfahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Nach dem Inhalt der erstatteten Anzeige vom 10. März 2010 war am Fahrzeug die Plakette mit der Nr. TLV 6094 angebracht und wies die Lochung 10/2009 auf.

 

Dem Vorbringen des Berufungswerbers zufolge wurde das gegenständliche Sattelzugfahrzeug am 8. Jänner 2010 der wiederkehrenden Begutachtung unterzogen, wobei der damit betrauten Werkstätte bei der Lochung der ausgegebenen Begutachtungsplakette ein Fehler dahingehend unterlaufen sei, indem die Plakette falsch – auf 10/2009 – gelocht worden sei. Aus dem Prüfgutachten vom 8. Jänner 2010 ergibt sich unter anderem, dass das Sattelzugfahrzeug am 8. Jänner 2010 zwar offenbar einer § 57a KFG-Überprüfung unterzogen und dem begutachteten Sattelzugfahrzeug die Begutachtungsplakette mit der Nr. TYR 6373 zugewiesen wurde. Diese Plakette wurde mittlerweile ausgetauscht. Der Berufungswerber übermittelte diesbezüglich eine Bestätigung der Fachwerkstätte vom 11. März 2010 über die Ausgabe einer Ersatzplakette mit der Nr. TZV 2264 für das gegenständliche Sattelzugfahrzeug.  

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber Folgendes erwogen:

 

5.1. In rechtlicher Beurteilung des dargelegten Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen hat, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 36 lit.e KFG dürfen unter anderem Kraftfahrzeuge (unbeschadet weiterer Bestimmungen über die Verwendung von Kraftfahrzeugen) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs.1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs.5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

 

Gemäß § 57a Abs.1 erster Teilsatz KFG hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen sind jene der in Z1 bis 4 angeführten Art, dieses zu den im Abs.3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer hiezu gemäß Abs.2 Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können.

 

Nach § 57a Abs.5 KFG hat der Ermächtigte, sofern das gemäß Abs.1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs.3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Abs.4 ausgestellten Gutachten zu vermerken.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

5.2. Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma x GmbH mit Unternehmenssitz in nunmehr x, der Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen x. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Unternehmen im Sinne des § 9 Abs.2 und 4 VStG wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet. Es trifft daher den Berufungswerber in seiner Eigenschaft als handelsrechtlichen Geschäftsführer des Unternehmens die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für Vergehen nach dem KFG.

 

Aus den Bestimmungen der §§ 36 lit.e und 57a Abs.5 KFG ergibt sich unmissverständlich, dass die Zulässigkeit der Verwendung eines unter diese Regelungen fallenden Fahrzeuges davon abhängt, dass am Fahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette angebracht ist, aus der jederzeit zu entnehmen ist, dass die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist von vier Monaten) noch nicht abgelaufen ist. Fehlt die Plakette oder enthält sie ein Fristende, aus der sich ihre Ungültigkeit ergibt, so darf das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden. Es kommt somit nicht darauf an, ob allenfalls eine Begutachtung des Fahrzeuges fristgerecht erfolgt ist und der Fahrzeugbesitzer (Zulassungsbesitzer) Anspruch auf die Anbringung einer gültigen Plakette hat. Der Zulassungsbesitzer hat darauf zu achten, dass sich an dem – auf ihn zugelassenen - Fahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette befindet, wenn das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr benützt wird.

 

Wurde daher, wie der Berufungswerber gegenständlich behauptet, von der die Begutachtung durchführenden Stelle eine unrichtig gelochte Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht, so hätte der Berufungswerber - als das nach außen vertretungsbefugte Organ der Zulassungsbesitzerin - dafür sorgen müssen, dass die Lochung umgehend entsprechend berichtigt wird. Da er dies aber zunächst (zumindest bis zum 11. März 2010) unterlassen und das Fahrzeug trotzdem nach Ablauf der auf der Plakette aufscheinenden Frist (samt Toleranzfrist) zur gegenständlichen Tatzeit am 10. März 2010 x zum Lenken auf Straßen mit öffentlichem Verkehr überlassen hat, hat er sich daher der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 36 lit.e und § 57a Abs.5 KFG  iVm § 9 Abs.1 VStG schuldig gemacht (vgl. dazu auch die Rechtsprechung des VwGH, z. B. 7. Oktober 1981, 81/03/0069 ua). Für die Verwirklichung dieses Tatbestandes ist unerheblich, welche Nummer die zur Tatzeit am Sattelzugfahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette aufwies, da keine Notwendigkeit besteht, die Nummer der vorschriftswidrigen Begutachtungsplakette im Schuldspruch anzuführen (VwGH  23. September 1985, 85/18/0287). Wesentlich ist, dass das Sattelzugfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde, ohne dass an diesem eine gültige Begutachtungsplakette angebracht ist, aus der zu entnehmen war, dass die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist.

 

Es ist daher der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu bewerten, wobei angemerkt wird, dass der Berufungswerber im gesamten Verfahren nicht bestritten hat, dass zum Lenkzeitpunkt tatsächlich keine den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Sattelzugfahrzeug angebracht war.

 

5.3. Bezüglich des Verschuldens ist festzuhalten, dass der Berufungswerber als zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines Transportunternehmens dafür zu sorgen hat, dass zu diesem Unternehmen gehörende Kraftfahrzeuge - unter anderem - nur verwendet werden, sofern eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist. Auch wenn man, dem Vorbringen des Berufungswerbers folgend, davon ausgeht, dass sich der mit der Überprüfung betraute Werkstätte eine Plakette mit falscher Lochung am Fahrzeug angebracht hat, so kann darin nicht der Nachweis erblickt werden, dass dem Berufungswerber damit die Einhaltung der ihn treffenden Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei, zumal die pflichtgemäß obliegende Kontrolle der Begutachtungsplakette jederzeit ohne Schwierigkeit möglich ist. Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen könnten, sind im Verfahren somit nicht hervorgekommen, sodass ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Er hat damit auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Übertretung verwirklicht.

 

5.4. Im Hinblick auf den Tatvorwurf (§ 44a Z1 VStG) erwies sich zur Konkretisierung der dem Berufungswerber zum Vorwurf gemachten Handlung eine Korrektur im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als erforderlich und war auch zulässig.

 

5.5. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 erster Satz KFG lautet:

"Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs.4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen."

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat für das gegenständliche Delikt nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 36 lit.e und § 57a Abs.5 KFG iVm § 9 Abs.1 VStG eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt.

 

Als strafmildernd wird kein Umstand berücksichtigt, als straferschwerend  wird das Vorliegen einer einschlägigen Vormerkung gewertet. Darüber hinaus werden der Strafbemessung die sozialen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei – mangels Angaben des Berufungswerbers - von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von ca. 1.000 Euro, keinem Vermögen und keiner Sorgepflicht ausgegangen wird.

 

In Anbetracht der aufgezeigten Umstände ist der Unabhängige Verwaltungssenat der Überzeugung, dass die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens, nicht als überhöht zu betrachten ist, sondern tat- und schuldangemessen und auch notwendig ist, um dem Berufungswerber den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung nachhaltig vor Augen zu führen und darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes von wesentlicher Bedeutung ist. Die Geldstrafe bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens und beträgt lediglich 1,6 % der möglichen Höchststrafe. Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe kommt daher nicht in Betracht.

 

Auch die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe bzw. den Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG liegen nicht vor. Das diesbezügliche  Vorbringen des Berufungswerbers ist nicht geeignet, sein Verschulden in einem für die Anwendung des § 21 VStG erforderlichen Maß zu mindern, da es die Pflicht des Berufungswerber gewesen wäre, sich entsprechend zu vergewissern, dass sich am Sattelzugfahrzeug eine gültige, den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette befindet. Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

 

 

 

 

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