Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165455/5/Kei/Eg

Linz, 27.10.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30. August 2010, Zl. VerkR96-2152-1-2010, und über den Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe, zu Recht:

 

 

I.                  Die Verfahrenshilfe für die zweckensprechende Verteidigung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshautpmannschaft Wels-Land vom 30. August 2010, Zl. VerkR96-2152-1-2010, wird nicht bewilligt.

 

II.              Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 51a Abs. 1 VStG.

Zu II.: § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 und wegen einer Übertretung des § 103 Abs. 4 KFG 1967 bestraft (Geldstrafen: jeweils 150 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen: jeweils 44 Stunden).

 

2. Bezugnehmend darauf hat der Bw eine Berufung erhoben und einen Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe gestellt.

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29. September 2010, Zl. VerkR96-2152-2010, Einsicht genommen und dem Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 13. Oktober 2010, Zl. VwSen-165455/2/Kei/Eg, das Parteiengehör eingeräumt.

Daraufhin hat der Bw die Berufung begründet und einen Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe gestellt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Zum Spruchpunkt I.:

§ 51 a Abs. 1 VStG lautet:

Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Der gegenständliche Antrag auf Verfahrenshilfe wurde fristgerecht gestellt.

Eine Verfahrenshilfe ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht im Interesse der Verwaltungsrechtspflege gelegen (siehe § 51a Abs. 1 VStG). Es liegen keine besonderen Schwierigkeiten der Sachlage oder der Rechtslage vor.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

4.2. Zum Spruchpunkt II.:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Bw am 6. September 2010 durch Hinterlegung zugestellt. Am 6. September 2010 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 20. September 2010. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung erst am 23. September 2010 mittels E-Mail eingebracht.

 

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Wie oben dargestellt wurde, wurde die Berufung zu spät erhoben.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum