Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310392/6/Kü/Sta

Linz, 21.10.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn X X, vertreten durch Rechtsanwälte X, X, X, vom 20. Jänner 2010 gegen Spruchpunkte II. und III. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. Jänner 2010, UR96-13/5-2009, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002  nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2010 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung gegen Spruchteil III., Punkte a), b) und d) bis i) wird Folge gegeben, diesbezüglich das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde I. Instanz reduziert sich auf 360 Euro (2 x 180 Euro). Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind 720 Euro (2 x 360 Euro) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64, 65 und 66  VStG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. Jänner 2010, UR96-13/5-2009 (Spruchpunkt II. und III.), wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs.2 Z3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) sowie § 79 Abs.2 Z11 AWG Geldstrafen in Höhe von 1.800 Euro und 9 x 1.800 Euro, im Nichteinbringungsfall jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von 3 Tagen verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"II:

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. X X GmbH. mit Sitz in X, X, und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF. (VStG 1991) verantwortliche Organ der Fa. X X GmbH. zu verantworten, dass entgegen der Bestimmung des § 15 Abs.3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 idgF. angeführte bewegliche Gegenstände, welche Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 idgF. darstellen und deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, nämlich

- Baurestmassen

- Asphaltbruch

- biogene Abfälle

auf der auf dem Grundstück Nr. X, KG. X, Gemeinde X mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. Mai 2005, Zl. UR01-27/19-2004/Ka abfallwirtschaftsrechtlich genehmigten Bodenaushubdeponie und somit außerhalb eines für die Sammlung oder Behandlung der angeführten Abfälle vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert werden.

Tatort:        Grundstück Nr. X, KG. X,

                   Gemeinde X

Tatzeit:       27. März 2009 (Zeitpunkt der Feststellung)"

 

"III.

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. X X GmbH, mit Sitz in X, X, und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstraf­gesetz 1991 idgF. (VStG 1991) verantwortliche Organ der Fa. X X GmbH, zu verantworten, dass - wie im Zuge einer am 27. März 2009 durchgeführten Überprüfung festgestellt werden konnte - die im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Schärding vom 17. Mai 2005, ZI. UR01-27/19-2004/Ka über die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf dem Grundstück Nr. X, KG X, Gemeinde X gemäß § 43 Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen

 

a) gemäß Spruchteil III, Nebenbestimmungen, Abfallarten, Ziffer 1., nämlich

es dürfen nur Erdaushub- und Abraummaterial, wie z.B. Erde, Ton Kies, Kalk, Sand, Lehm, Basalt, Granit, Flinz und Sandstein, welches durch Aushub oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden.

Die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien gemäß Deponieverordnung BGBl. Nr. 164/1996 idF. BGBl. II Nr. 49/2004, Anlage 1, Tabelle 1 und 2 sind einzuhalten.

Nicht abgelagert werden dürfen beispielsweise Beton, Ziegel, Porzellan, Mörtel, Verputz, Asphalt, Glas, Asbestzement, Fliesen, Keramik, auch wenn diese weitgehend innert sein sollten;

nicht eingehalten wird. In den aktuellen Böschungsbereichen sind Aushubmaterialien mit großen Anteilen an Abbruchmaterialien (Ziegelmauerwerksbruch, Betonbruchstücke, Holz und Wurzelstöcke) deponiert; in zwei künstlich aufgeschütteten Becken (10 x 12 m bzw. 12 x 12 m) sind schlammig pastöse Materialien abgelagert, auf bereits verfüllten Deponieflä­chen sind Beton, Asphaltbruchmaterialien sowie biogene Abfälle (Stroh und Heu) gelagert.

 

b)  gemäß Spruchteil III, Nebenbestimmungen, Deponieeinrichtung, Ziffer 3., nämlich

im Deponiebereich muss ausreichend Platz für die Eingangskontrolle zur Verfügung stehen. Für die Durchörterung der Materialien durch Ausbreiten müssen immer ausreichend dimensionierte Flächen zur Verfügung stehen

nicht eingehalten wird, da bedingt durch die Errichtung von Schlammbecken sowie der Tatsache, dass bereits ca. 20 m unterhalb der Einfahrt mit Materialaufschüttungen begon­nen wurde, nicht ausreichend Platz für die Eingangskontrolle im Einfahrtsbereich vorhan­den ist.

 

c)     gemäß Spruchteil III, Nebenbestimmungen, Deponieeinrichtung, Ziffer 5., nämlich

das gesamte Gelände oder zumindest der nicht rekultivierte Bereich ist, soweit für den Betrieb erforderlich und soweit unzulässige Abfallablagerungen nicht anderweitig durch organisatorische oder Technische Maßnahmen (z.B. Erdwall) ausgeschlossen werden können, mit einem mindestens 2,0 m hohen Zaun und mit einem gleich hohen Tor gegen unbefugtes Betreten bzw. unbefugte Ablagerungen abzusichern. Während der Abwesenheit des Deponiepersonals bzw. außerhalb der Betriebszeiten ist das Tor versperrt zu halten

nicht eingehalten wird, da der vorhandene Zaun umgestürzt bzw. eingerissen ist, desglei­chen sind die Eingangstore umgestürzt und eingerissen, das Deponiegelände kann jeder­zeit ohne Hindernisse betreten werden.

 

d)    gemäß Spruchteil III, Nebenbestimmungen, Deponiepersonal, Ziffer 8., nämlich

die Verantwortliche Person gemäß Auflagenpunkt 7. oder deren Stellvertreter hat während der Übernahmezeiten von Materialien anwesend zu sein und hat insbesondere die erforderliche Eingangskontrolle durchzuführen sowie die notwendigen Aufzeichnungen zu führen und die vorgelegten Deklarationen auf Stichhaltigkeit zu prüfen

nicht eingehalten wird, da auf Grund der Gesamtsituation auf der Deponie (Lagerung und Ablagerung von nicht dem Konsens entsprechender Materialien) davon ausgegangen wer­den muss, dass erforderliche Kontrolltätigkeiten und Überprüfungsmaßnahmen nicht bzw. nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt werden.

 

e)    gemäß Spruchteil III, Nebenbestimmungen, Eingangskontrolle, Ziffer 11., nämlich

Materialien sind zurückzuweisen, wenn

-       es sich um eine Materialart handelt, die nicht vom Genehmigungsumfang erfasst ist,

-       sie gemäß § 3 Abs. 4 Festsetzungsverordnung 1997 als gefährlicher Abfall einzustufen ist,

-       die Deklaration bei Materialübernahme von Industriebaustellen, Verdachtsflächen oder Altlasten nicht vollständig im Sinne des Auflagenpunktes 9. ist,

-       begründete Zweifel an der Richtigkeit der Deklaration gemäß Auflagenpunkt 9. bestehen,

-       bei den optischen und geruchlichen Kontrollen Hinweise auf chemische Verunreinigungen fest­gestellt werden,

-       bei den optischen und geruchlichen Kontrollen ein nicht als geringfügig zu bezeichnender Anteil an festen Abfällen, die nicht vom Genehmigungsumfang erfasst sind, festgestellt wird.

nicht eingehalten wird, da im Zuge der Überprüfung nicht dem Konsens entsprechende Abfälle auf der Deponie vorgefunden werden konnten, die geforderten Maßnahmen bei Fehlanlieferungen werden nicht getroffen.

 

f)  gemäß Spruchteil III, Nebenbestimmungen, Abfalleinbau, Ziffer 12., nämlich

beim Abfalleinbau hat nochmals eine Sichtkontrolle der übernommenen Abfallchargen zu erfolgen. Dabei erkannte Abfälle, die nicht vom Genehmigungsumfang der ggst. Deponie erfasst sind, sind ausnahmslos auszusortieren und in dem Behältnis gemäß Auflagenpunkt 4. bis zur ordnungsgemä­ßen Entsorgung zwischen zulagern

nicht eingehalten wird, da im gesamten Deponiebereich bzw. speziell auch in den aktuel­len Böschungsbereichen Baurestmassen lagern; eine nochmalige Sichtkontrolle beim Ab­falleinbau erfolgt nicht.

g)  gemäß Spruchteil III, Nebenbestimmungen, Abfalleinbau, Ziffer 13., nämlich

der Einbau der Bodenaushubmaterialien hat in Abstimmung auf deren bodenmechanischen Kennwerte mittels geeigneter Geräte in maximal 0,5 m mächtigen verdichteten Lagen zu erfolgen

nicht eingehalten wird, da zur Ablagerung gebrachte Materialien nicht Lagenweise sondern Überkopf in die Deponie eingebracht werden.

 

h)    gemäß Spruchteil III, Nebenbestimmungen, Abfalleinbau, Ziffer 14., nämlich

sämtliche Böschungsneigungen des Schüttkörpers dürfen sowohl im Bau- als auch im Endzustand ein Neigungsverhältnis von maximal 1:2 nicht überschreiten.

Steilere Böschungsneigungen sind zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung aller in Frage kom­menden Auflasten von einer hiezu staatlich autorisierten Person attestiert wird. Dieser Nachweis ist der Behörde unaufgefordert zu übermitteln

nicht eingehalten wird, da die Böschungen durch die nicht konsensgemäße Einbringung (Überkopfschüttung) jedenfalls steiler wie vorgeschrieben sind.

 

i)       gemäß Spruchteil III, Nebenbestimmungen, Abfalleinbau, Ziffer 17., nämlich

Anlieferungsfahrzeuge müssen zumindest einen Sicherheitsabstand von 5 m zu den Schüttkanten des Schüttkörpers einhalten. Dieser Abstand ist entweder durch einen Einweiser oder durch entsprechende Absperrungen sicherzustellen

nicht eingehalten wird, da durch die nicht konsensgemäße Einbringung (Überkopfschüt­tung) die Anlieferfahrzeuge einen Sicherheitsabstand von 5 m nicht einhalten können.

 

Tatort:            Grundstück Nr. X, KG 48205 X,

Gemeinde X

Tatzeit: 27. März 2009 (Zeitpunkt der   Feststellung)"

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bw eingebrachte Berufung, mit der das Straferkenntnis dem gesamten Umfang nach angefochten wird und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in eventu der Ausspruch einer Ermahnung bzw. die Reduzierung der verhängten Geldstrafen beantragt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht jede (kurzfristige) zur Lagerung von Altabfall zu deklarierenden Materialien als Übertretung nach dem Abfallwirtschaftgesetz zu qualifizieren sei, sondern nur dann, wenn nach der "ratio legis" damit eine Verletzung der Zielbestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes in Einklang steht.

 

Dies beziehe sich zunächst unzweifelhaft auf das auf der Deponie vorgefundene Stroh und Heu. Dieses Stroh und Heu sei auf Grund von Umbaumaßnahmen in einem Gebäude des Bw aus diesem entfernt worden und sollte in weiterer Folge zur besseren Humusierung der Erdschicht in diese eingearbeitet werden. Es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass diese beabsichtigte Vorgangsweise den Zielvorgaben des AWG wesentlich besser entspreche, als eine - wie immer geartete – Vernichtung bzw. Entsorgung dieser Materialien. Es handle sich dabei um Materialien, die ausschließlich durch natürliche Gewinnungsprozesse entstanden seien, sodass im Sinne eines geschlossenen Kreislaufes die Wiederverarbeitung und Einarbeitung dieser Mengen nicht der Zielsetzung des Abfallwirtschaftsgesetzes widerspreche.

 

Genauso würde es sich mit den Asphaltbruchstücken verhalten, die grundsätzlich dazu benötigt würden, um Wege in der gegenständlichen Deponie entsprechend zu befestigen. Aus diesem Grund sei ein entsprechender Vorrat an derartigen Materialien angesammelt worden, weil in weiterer Folge eben die Befestigung mit diesen Materialien durchgeführt werden sollte. Auch dies sei sehr wohl mit den Zielsetzungen und Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes in Einklang zu bringen.

 

Die genannten Materialien seien daher weder als Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes zu qualifizieren, noch handle es sich um eine dem Abfallwirtschaftsgesetz zu unterstellende Lagerung, sondern sei die Materialien eben zur weiteren Verarbeitung an die genannte Örtlichkeit gebracht worden. Hinsichtlich der Baurestmassen sei darauf hingewiesen, dass bereits eine rechtskräftige Verurteilung des Einschreiters vorliege. Im Weiteren würde darauf hingewiesen, dass die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Mindestmengen des Abfallwirtschaftsgesetzes hinsichtlich der Baurestmassen keinesfalls erfüllt würden.

 

Zur Spruchpunkt III. a) sei zunächst auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17.5.2005, UR01-27/19-2004/KA, zu verweisen, in dem ausdrücklich in der Anlagenbeschreibung darauf hingewiesen würde, dass unter anderem auch Schlamm abgelagert würde. Damit sei der Vorwurf, es sei Ablagerung von Schlamm bzw. schlammig pastösen Materialien rechtswidrig unrichtig, zumal hier eine bescheidmäßige Deckung vorhanden sei. Die abgelagerten Wurzelstöcke würde nur als Zwischenlagerbestand dienen, zumal sie bei der vom Gewässerbezirk in Auftrag gegebenen Uferbefestigung bei Bachregulierungen etc. wiederum benötigt und eingebaut würden. Es handle sich mithin nicht um eine Deponie im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, sondern nur um eine Lagerung dieser Materialien.

 

Zu III.  b) sei festzuhalten, dass zum gegenständlichen Zeitpunkt überhaupt kein  Deponiebetrieb stattgefunden habe, sodass die Notwendigkeit des Ausörterns auch faktisch nicht gegeben gewesen sei. Die Deponie sei darüber hinaus nicht öffentlich zugänglich, wenn nichts angeliefert würde, brauche auch nichts kontrolliert werden. Wenn angeliefert würde, sei auch eine entsprechende Fläche vorhanden um die Eingangskontrolle durchführen zu können und sei dies in der Vergangenheit immer so bewerkstelligt worden.

 

Zu III. c) sei anzuführen, dass es richtig sei, dass das Eingangstor zum Begutachtungszeitpunkt eingerissen bzw. umgestürzt gewesen ist, es allerdings seine Funktion vollinhaltlich erfüllt habe, weil ein Zufahren auf die Deponie nicht möglich gewesen sei. Das jemand "zu Fuß" Materialien entsorge sei weder in der Vergangenheit vorgekommen, noch praxisorientiert eine Gefahr. Was den Vorwurf anbelange, dass der Zaun teilweise eingerissen gewesen sei, so sei darauf hinzuweisen, dass als zusätzliche Absicherungsmaßnahme vom Bw hier die Aufschüttung eines Erdwalls "hinter dem Zaun" teilweise hergestellt worden sei, sodass faktisch eine unrechtmäßige Ablagerung durch betriebsfremde Personen auf der Deponie zur Gänze ausgeschlossen werden könne.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt III. D) mangle es dem Erkenntnis an einer tauglichen Begründung, die den Bw in die Möglichkeit versetze, sich mit der Begründung der Behörde entsprechend auseinanderzusetzen. Selbstverständlich seien die entsprechenden Kontrolltätigkeiten und Überprüfungsmaßnahmen jederzeit und gesetzmäßig durchgeführt worden. Es handle sich zudem um keine öffentliche Anlage, sondern diene der Standort lediglich dem Betrieb des Bw bzw. der X Xs GmbH. Nachdem die X X GmbH die Materialien zunächst an einem Standort abbaue, erfolge dort die Erstkontrolle bereits im Zuge der Abbaumaßnahmen. Eine zweite Überprüfung würde im Rahmen der Ablagerung im gegenständlichen Bereich durchgeführt und zwar beim Einbringen in den Deponiekörper. Es würde faktisch eine doppelte Kontrolle durchgeführt, nämlich zunächst außerhalb des Deponieortes und in weiterer Folge im Deponieort.

 

Hinsichtlich der Sichtkontrolle beim Abfalleinbau sowie der Zurückweisung von Materialien (Spruchpunkte e) und f) würde auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen bzw. darauf, dass die tatsächlich – im geringen Ausmaß – vorgefundenen Materialien überhaupt als Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes zu qualifizieren seien, diese unterhalb dem rechtserheblichen Schwellenwert anzusiedeln seien und darüber hinaus es bereits eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung gegeben habe.

 

Dem Vorwurf, dass die Materialien nicht lagenweise in die Deponie eingebracht würden (Spruchpunkt III. g)) würde insofern entgegengetreten, als es zwar richtig sei, dass fallweise Materialien "über Kopf" eingebracht würden, doch würde die Endverarbeitung lagenweise durchgeführt.

 

Der Vorwurf in III. h) stehe im Widerspruch (auf Grund physikalischer Grundgesetze) mit dem Vorwurf zu Punkt g). Wenn eine Ablagerung durchgeführt würde – wie die Behörde behaupte – würde das Material immer in einem Winkel von max. 45 Grad abrinnen und sich dann wieder verfestigen. Das Verhältnis 1:2 entspreche einer 45 Grad Neigung.

 

Zu III. e) sei festzuhalten, dass keine Fremdanlieferungen durchgeführt würden. Sämtliche Mitarbeiter des Unternehmens des Bw seien angewiesen, diesen Sicherheitsabstand einzuhalten. Es überfordere den an den Einschreiter anzulegenden Sorgfaltsmaßstab, wenn von ihm verlangt würde, jede einzelne Fahrt selbst durchzuführen oder selbst zu kontrollieren. Der Bw habe das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren bereits zum Anlass genommen, im Sinne einer Dienstordnung die Fahrer entsprechend nochmals darauf hinzuweisen, dass diese Sicherheitsabstände einzuhalten seien.

 

Insoweit tatsächlich der Tatbestand erfüllt sei, scheinen insbesondere die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 VStG gegeben, sodass die Verhängung einer Geldstrafe nicht sachgerecht sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass eine Vielzahl der dem Einschreiter zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ohnehin von "bagateller Natur" seien, und sei hier keinesfalls – wie von der Erstbehörde durchgeführt – mit einer derartig hohen Geldstrafe vorzugehen.

 

Die Haftung des Einschreiters sei auf § 9 VStG gerichtet, und zwar als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X X GmbH. Unterstelle man, dass die Firma X X GmbH gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sei, so impliziere dies nicht, dass der handelsrechtliche verantwortliche Geschäftsführer selbst ebenfalls gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sei, wie dies im § 79 Abs.2 Z25 AWG ausgeführt würde. Es sei mithin nicht von einer Mindeststrafe von 1.800 Euro, sondern von einer Mindestgeldstrafe von 360 Euro auszugehen.

 

Auch sei in rechtlicher Hinsicht verfehlt, jede einzelne Nichterfüllung einer Auflage für sich unter Strafe zu stellen, sondern sei es nach Ansicht des Bw nur sachgerecht, wenn pauschal die Nichterfüllung von Auflagen unter Strafe gestellt würde und mit einer einzigen Geldstrafe versehen würde.

 

Im Weiteren entspreche der gegenständliche Bescheid nicht den Erfordernissen des § 44a VStG. Die Verwendung des Wortes "Baurestmassen" im gegenständlichen Bescheid, stelle den Bw nicht in die Lage, detailliert darzulegen, welche Materialien er abgelagert habe und welche Materialien diesbezüglich dem AWG zu unterstellen seien und welche Materialien nicht. Der Terminus "Baurestmassen" entspreche nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 44 VStG.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 26. Jänner 2010 vorgelegt.

Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2010, an welcher der Bw und sein Rechtsvertreter teilgenommen haben.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der X X GmbH mit dem Sitz in X, X. Geschäftszweig dieser Firma ist der Erdbau und der Handel mit Baumaterialien.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. Mai 2005, UR01-27/19/2004, wurde der X X GmbH die abfallwirtschafts­rechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf Gst. Nr. X, KG. X, Gemeinde X, gemäß § 37 AWG 2002 erteilt.

 

Betrieben wird die Bodenaushubdeponie in der Form, als von Baulosen der X X GmbH Bodenaushubmaterial ausschließlich mit eigenen Fahrzeugen zur Deponie verbracht wird. Bereits beim Baulos selbst, also bei der Aufnahme des Erdmaterials wird kontrolliert, ob der Bodenaushub mit Fremdmaterialien verunreinigt ist. Diese Materialien werden sodann bereits beim Baulos selbst aussortiert.

 

Die Deponie verfügt über keine Öffnungszeiten oder Übernahmezeiten und erfolgt keine öffentliche Anlieferung von Erdaushubmaterialien. Auf Grund dieser Betriebsweise der Bodenaushubdeponie ist auch kein eigenes Personal vor Ort anwesend. Im Falle größerer Baulose ist ein Bagger samt Fahrer auf der Deponie anwesend, der angeliefertes Material umgehend einbaut, wobei das Material vor dem Einbau nochmals gesichtet wird.

 

Die X X GmbH hat die Grundfläche der gegenständlichen Bodenaushubdeponie von einem Vorbesitzer übernommen und die Genehmigung für die Ablagerung erwirkt. Auch vom Vorbesitzer wurden bereits Ablagerungen und Anschüttungen auf dem Grundstück getätigt. Zudem hat der Vorbesitzer die X X GmbH ersucht, Materialien auf der Fläche abzulagern, mit denen die Fahrtwege befestigt werden konnten. Aus diesem Grunde wurden in den Jahren 2001 bis 2003 Baurestmassen auf der Fläche abgelagert. Wegen der Ablagerung von 300 Tonnen mineralischen Baurestmassen auf dem Gst. Nr. X, KG. X, wurde über den Bw mit Strafverfügung des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 10. Mai 2004 eine Geldstrafe wegen Abgabenhinterziehung nach dem Altlastensanierungsgesetz verhängt.

 

Am 27. März 2009 wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Abfallchemie eine Begehung der Bodenaushubdeponie vorgenommen. Grund für diesen Lokalaugenschein war die Feststellung der Bezirkshauptmannschaft Schärding, wonach auf der Bodenaushubdeponie ein Baurestmassenzwischenlager eingerichtet ist bzw. auf Teilbereichen Bohrschlämme abgelagert werden sollen.

 

Der Ablauf der Überprüfung ist in einem Aktenvermerk samt Lichtbildern dokumentiert. Der anwesende Sachverständige hat zu den einzelnen Auflagen des abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheides der Bodenaushub­deponie Feststellungen getroffen. Im Besonderen wurde vom Sachverständigen zu den Auflagepunkten 1., 3., 5., 8. und 11. bis 14. des Bescheides wörtlich Folgendes festgehalten:

"Zu 1.: Nicht erfüllt.

Wie am Tage der Besichtigung augenscheinlich festgestellt werden konnte, fanden sich in etwa 20 m Entfernung vom Einfahrtsbereich zwei künstlich aufgeschüttete Becken die mit hellgrauem schlammähnlichen Material befüllt waren. Das Ausmaß dieser Becken betrug etwa 10 x 12 m bzw. 12 x 12 m. Wie bereits beschrieben, wurden in diese künstlich aufgeschüttete Becken schlammigpastöse Materialien abgekippt. Festzuhalten ist, dass die Dämme dieser künstlich aufgeschütteten Becken durchgängig mit Baurestmassen wie Ziegel und Betonbruchstücke etc. durchmischt waren. Weiters konnte im Zuge des Lokalaugenscheines festgestellt werden, dass unterhalb dieser Becken bzw. in den aktuellen Böschungsbereichen Aushubmaterialien mit großen Anteilen an Abbruchmaterialien wie Ziegelmauerwerksabbruch, Betonbruchstücke und auch große Mengen an Holz und Wurzelstöcken deponiert wurden. Die Art der Materialeinbringung lässt darauf schließen, dass die Materialien ohne Kontrolle und Überkopf in den Deponiekörper eingebracht wurden. Es konnten im Zuge des Lokalaugenscheines immer wieder auch Geotextilien und kleinere Kunststoffteile vorgefunden werden. Die vorgefundene Situation bzw. die Art der eingebrachten Materialien entspricht in keinster Weise diesem Vorschreibungspunkt, da lt. Genehmigung nur Erdaushub und Abraummaterialien wie z.B. Erde, Ton, Kies, Kalk, Sand, Lehm etc. abgelagert werden darf, welches durch Aushub oder Abräumen von in wesentlichen natürlich gewachsenen Boden oder Untergrund anfällt. Weiters konnte im Zuge des durchgeführten Lokalaugenscheins festgestellt werden, dass am gegenständlichen Zwischenlager bzw. auf bereits verfüllten Deponieflächen auch Beton und Asphaltmaterialien zwischengelagert wurden. Festzuhalten ist dazu, dass die Asphaltmaterialien ohne jegliche Abdeckung auf der Deponieoberfläche lagerten und es konnte auch festgestellt werden, dass ein großer Haufen teilweise verfaultes bzw. stark durchnässtes Heu und Stroh abgelagert wurde. Unterhalb dieses Haufens konnten Pfützen mit bereits dunkel gefärbten Niederschlagswässern vorgefunden werden. Dies lässt darauf schließen, dass bereits ein Abbau der organischen Materialien stattfindet.

...

Zu 3.: Nicht erfüllt.

Soweit im Zuge des durchgeführten Lokalaugenscheines festgestellt werden konnte, ist derzeit nicht ausreichend Platz für die Eingangskontrolle im Einfahrtsbereich vorhanden. Dies resultiert  daraus, dass etwa 20 m unterhalb der Einfahrt bereits mit Materialaufschüttungen begonnen wurde. Zusätzlich wurden die bereits beiden erwähnten Schlammbecken errichtet. Abfallchargen können daher derzeit nicht ausreichend gesichtet bzw. durchörtert werden.

...

 

Zu 5.: Nicht erfüllt.

Im Zuge des durchgeführten Lokalaugenscheins konnte festgestellt werden, dass der ursprünglich vorhandene Zaun umgestürzt bzw. eingerissen war. Des gleichen waren die beiden Einfahrtstore umgestürzt und eingerissen. Dies bedeutet, dass das Deponiegelände jederzeit ohne Hindernisse betreten werden kann.

...

Zu 8.: Nicht erfüllt:

Auf Grund der beschriebenen und vorgefundenen Situation kann davon ausgegangen werden, dass die erforderlichen Kontrolltätigkeiten und Überprüfungsmaßnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt werden.

...

Zu 11.: Nicht erfüllt.

Da auch nicht dem Konsens entsprechende Abfälle auf der Deponie vorgefunden werden konnten, ist davon auszugehen, dass bei Fehlanlieferungen nicht die geforderten Maßnahmen gemäß diesem Vorschreibungspunkt (zB Zurückweisung nicht dem Konsens entsprechender Abfälle) getroffen werden.

 

Zu 12.: Nicht erfüllt.

Wie bereits erwähnt, lagern im ganzen Deponiebereich bzw. speziell auch in den aktuellen Böschungsbereichen Baurestmassen. Diese wurden offensichtlich einfach über den Böschungsgrad abgekippt. Das bedeutet, dass nicht nur Aushub- und Abraummaterial sondern auch große Mengen an Ziegel- und Betonabbruchmaterialien abgelagert wurden.

 

Zu 13.: Nicht erfüllt.

Soweit festgestellt werden konnte, werden Materialien nicht lagenweise sondern Überkopf in die Deponie eingebracht.

 

Zu 14.: Nicht erfüllt.

Die vorgefundenen Böschungen waren zum Zeitpunkt der Überprüfung, auf Grund der nicht konsensgemäßen Materialeinbringung, jedenfalls steiler wie vorgeschrieben und gefordert (maximale Böschungsneigung 1:2)."

 

Hinsichtlich der beim Lokalaugenschein vorgefundenen Schlammbecken wurde vom Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung dargestellt, dass es sich bei den Materialien um Bentonit-Polymer-Mischungen handelt, welche von der X GmbH übernommen wurden. Dieses Material stammt von Baustellen, bei denen Rohre mit Spülleitungen vorangetrieben werden. Zum Nachweis der Qualität des Materials wurde vom Bw ein Analysenbericht vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass hinsichtlich der Gesamtgehalte an Schwermetallen die Grenzwerte für eine Bodenaushubdeponie der Deponieverordnung eingehalten werden. Aus den Analysen ist ersichtlich, dass das Material zu 90 % aus Wasser und zu 10 % aus Bentonit bestanden hat. Trotz dieser Umstände wurden die Bentonitschlämme nach dem Lokalaugenschein vom Bw extern entsorgt, zumal von den Behördenvertretern geäußert wurde, dass sich dieses Material nicht für die gegenständliche Bodenaushubdeponie eignet. Nachdem der Bw keine weiteren Probleme wollte, hat er dieses Material entsorgt.

 

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Bw von der Behörde eine Frist zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der gegenständlichen Bodenaushubdeponie erhalten hat, hat dieser auch in der Folge den auf der Deponieoberfläche gelagerten Asphaltbruch, das Stroh und das Heu sowie offen liegenden Baurestmassen von der Deponie weggenommen und entsorgt. Entsorgungsnachweise diesbezüglich wurden der Behörde vorgelegt.

 

Im Zuge eines weiteren Lokalaugenscheines durch Behördenorgane am 10. August 2009 konnten sich diese davon überzeugen, dass sämtliche Materialien, die nicht vom Konsensumfang der Deponie umfasst waren, von der Oberfläche der Deponie entfernt wurden.

 

Zu den gelagerten Wurzelstöcken ist festzustellen, dass diese für vom Gewässerbezirk beauftragte Renaturierungen Verwendung finden. Die Wurzelstöcke werden daher nur im Deponiebereich zwischengelagert. Eine Ablagerung derartiger Wurzelstöcke findet auf der Bodenaushubdeponie nicht statt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Verwaltungsstrafakt einliegenden und im Sachverhalt zitierten Unterlagen sowie den Ausführungen des Bw. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Sachverhalt soweit unbestritten feststeht.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1.   deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.   deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.   hiefür genehmigten Anlagen oder

2.   für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

Gemäß § 43 Abs.4 AWG 2002 hat die Behörde erforderlichenfalls zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

 

Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt, begeht nach § 79 Abs.2 Z3 AWG 2002 – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

Wer die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält, begeht nach § 79 Abs.2 Z11 AWG 2002 – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

5.2. Der Bw rechtfertigt die angelastete Zwischenlagerung von Baurestmassen, Asphaltaufbruch und biogenen Abfällen damit, dass diese Materialien für den Wegebau innerhalb der Bodenaushubdeponie Verwendung finden sollten bzw. die biogenen Abfälle (Heu und Stroh) mit dem vorhandenen Humus vermischt werden und so als Rekultivierungsschicht für die Deponie dienen sollten.

 

Im Sinne des § 2 Abs.1  AWG 2002 ist eine Sache dann als Abfall anzusehen, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist. Zu den Baurestmassen und Asphaltbruchmaterialien ist festzuhalten, dass diese von firmeneigenen Baulosen stammen, wobei davon auszugehen ist, dass der ursprüngliche Eigentümer diese Materialien in der Absicht an die Firma des Bw weitergegeben hat, diese los zu werden. Sohin muss daher von einer Entledigungsabsicht des ursprünglichen Eigentümers ausgegangen werden und erfüllen diese Materialien den subjektiven Abfallbegriff. Ebenso verhält es sich mit den vorgefundenen biogenen Abfällen, die bereits teilweise verfault gewesen sind und daher keiner bestimmungsgemäßen Verwendung mehr zugeführt werden konnten. Diese Materialien stammen aus einem Gebäude des Bw, in dem sie ursprünglich gelagert gewesen sind, allerdings im Zuge der Umbaumaßnahmen dort zu entfernen waren. Vom Bw wurde eine Entsorgung dieser Materialien im Wege der Rekultivierungsschicht angestrebt. Insofern kann auch hier von einer Entledigungsabsicht ausgegangen werden. Die gelagerten Materialien erfüllen deswegen den subjektiven Abfallbegriff.

 

Festzuhalten ist, dass die Materialien am 27. März 2009 auf dem Deponiegelände in Haufenform gelagert gewesen sind und somit zum fraglichen Zeitpunkt nicht der vom Bw geplanten Verwendung zugeführt gewesen sind. Diese Materialien haben daher zum Tatzeitpunkt die Abfalleigenschaft jedenfalls nicht verloren.

 

Gemäß § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle nur auf hiefür genehmigten Anlagen oder auf für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gelagert werden. Augenscheinlich ist, dass die vorgefundenen Materialien nicht vom Konsensumfang der genehmigten Bodenaushubdeponie umfasst sind und vom Bw auch keine Genehmigung für eine geordnete Zwischenlagerung dieser Materialien auf der Deponie vorgewiesen werden konnte. Ein für die Sammlung oder Behandlung vorgesehener geeigneter Ort im Sinne des § 15 Abs.3 AWG 2002 kann allerdings nur ein abfallwirtschaftsrechtlich zulässiger Ort sein, der auch geeignet ist, die Abfälle entsprechend aufzunehmen. In abfallwirtschaftsrechtlicher Hinsicht unterliegt ein Zwischenlager für Abfälle, welches durch einen Gewerbebetrieb errichtet wird, den Bestimmungen der Gewerbeordnung (§ 37 Abs.2 Z5 AWG 2002). Da im gegenständlichen Fall keine Genehmigung für ein Abfalllager vorliegt, kann davon ausgegangen werden, dass die vorgefundene Art und Weise der Lagerung an keinem vorgesehen geeigneten Ort stattgefunden hat. Insofern ist von der Erfüllung des objektiven Tatbestandes der im Spruchpunkt II. angelasteten Verwaltungs­übertretung auszugehen.

 

5.3. Dem Spruchpunkt III. des gegenständlichen Straferkenntnisses begegnet der Bw mit dem Einwand, dass es in rechtlicher Hinsicht verfehlt ist, jede einzelne Nichterfüllung einer Auflage für sich unter Strafe zu stellen. Seiner Ansicht nach wäre es sachgerecht, wenn die Nichterfüllung von Auflagen pauschal unter Strafe gestellt und mit einer einzigen Geldstrafe versehen wird.

 

Diesem Einwand ist mit einem Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewerbeordnung zu begegnen, wonach die Nichteinhaltung jedes einzelnen Gebotes oder Verbotes eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides eine eigene zu ahndende Verwaltungsübertretung darstellt (vgl. VwGH vom 22.12.1992, Zl. 92/04/0168, vom 25.2.1993, Zl. 92/04/0133). Daraus folgt, dass die Behörde I. Instanz durch die vorgenommene Kumulierung der Schuldsprüche und Strafaussprüche auf Grundlage des § 22 Abs.1 VStG ihre Entscheidung nicht mit Rechtswidrigkeit belastet hat.

 

Im Sinne des Berufungsvorbringens ist allerdings festzustellen, dass in einer Reihe der aufgezählten Spruchpunkte auf Grund der praktizierten Betriebsweise der Deponie kein Nachweis für die Nichteinhaltung der einzelnen Auflagen erbracht werden konnte. Festzustellen ist, dass die abfallwirtschaftsrechtliche Anlagengenehmigung für die Bodenaushubdeponie darauf abstellt, dass die Deponie als öffentlich frei zugängliche Deponie geführt wird und daher es zur Vorschreibung einer Reihe von Kontrolleinrichtungen sowie Vorgangsweisen bei Durchführung der Eingangskontrolle und Materialsichtungen gekommen ist. Auf Grund des Umstandes, dass die gegenständliche Deponie nicht öffentlich betrieben wird und keine Öffnungszeiten aufweist, und auf diesen Umstand bei der Anlastung der einzelnen Verwaltungsübertretungen nicht eingegangen wurde, ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Spruchpunkte III. b), d), e) und f) nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Nichteinhaltung der genannten Bescheidauflagen mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen anzusehen ist. Es wird am Deponiebetreiber liegen durch entsprechende Antragstellung dafür Sorge zu tragen, dass die Art der Betriebsweise auch im Konsens ihren Niederschlag findet.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt III. a) ist festzustellen, dass eine Ablagerung der genannten Materialien vom Bw nicht beabsichtigt gewesen ist, sondern diese Materialien einerseits zur Wegbefestigung andererseits zu Rekultivierungs­zwecken Verwendung finden sollten. Die Wurzelstöcke lagerten auf der gegenständlichen Fläche, um sie bei vom Gewässerbezirk beauftragten Renaturierungen weiter zu verwenden. Auch zu den vorgefundenen Schlammbecken ist festzuhalten, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass diese Schlammmaterialien vom Bw nach Durchführung der Kontrolle am 27. März 2009 entfernt wurden, was beim weiteren Lokalaugenschein durch die Behörde auch festgestellt werden konnte. Insofern kann in diesem Zusammenhang von keiner Ablagerung dieser Abfälle in der Deponie ausgegangen werden. Die gegenständliche Auflage legt nur den Konsens für die Ablagerung von Materialien in Form der Deponierung fest und enthält keine Bestimmungen hinsichtlich der Zwischenlagerung von Materialien. Aus diesem Grund kann daher dem Bw die Nichterfüllung dieser Auflage nicht angelastet werden. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass die Lagerung der einzelnen Materialien gesondert einer Bestrafung zugeführt wurde.

 

Hinsichtlich Punkt III. c) wird vom Bw als richtig anerkannt, dass das Eingangstor zum Begutachtungszeitpunkt eingerissen bzw. umgestürzt war, doch wird von ihm eingewendet, dass dieses seine Funktion vollinhaltlich erfüllt habe, weil ein Zufahren auf die Deponie nicht möglich gewesen sei. Diesem Vorbringen des Bw stehen die von den Behördenorganen anlässlich der Überprüfung am 27. März 2009 aufgenommenen Lichtbilder entgegen, die belegen, dass der linke Flügel des Einfahrtstores umgestürzt ist, allerdings nicht in der Form, dass die gesamte Einfahrt zum Deponiegelände dadurch versperrt gewesen wäre. Die Fotos dokumentieren, dass ein Zufahren mit Fahrzeugen zum Deponiegelände sehr wohl möglich gewesen ist. Dem Bw ist allerdings dazu beizupflichten, dass im Bereich der Umzäunung entlang der Zufahrtsstraße ein Erdwall geschüttet war, sodass allerdings nur teilweise eine andere technische Maßnahme zum Überprüfungszeitpunkt umgesetzt gewesen ist, durch die, obwohl der das Deponiegelände umgebende Maschendrahtzaun nicht voll intakt gewesen ist, unzulässige Ablagerungen verhinderbar sind. In diesem Zusammenhang muss aber festgehalten werden, dass gerade durch die spezielle Betriebsweise der Bodenaushubdeponie einer ordnungsgemäßen Absicherung der Deponie vor unbefugten Lagerungen besonders Augenmerk zu schenken ist. Da grundsätzlich kein Personal am Deponiegelände anwesend ist, die Zufahrt aber durch das eingestürzte Tor möglich gewesen ist, wurde dem Zweck der Auflage am Kontrolltag jedenfalls nicht entsprochen. Diese Auflage des Genehmigungs­bescheides wurde daher nachweislich zum Tatzeitpunkt nicht eingehalten.

 

Zu den Spruchabschnitten III. g) bis i) ist nochmals auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der bereits mehrmals im Zusammenhang mit Strafbestimmungen der Gewerbeordnung, die auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweisen, hingewiesen hat, dass das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes wird, was voraussetzt, dass derartige Auflagen so klar gefasst sein müssen, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seine Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (VwGH 22.4.1997, 96/04/0127 u.a.).  Die Spruchanforderungen im Sinne des § 44a Z1 VStG gelten in gleicher Weise auch für bescheidförmige Auflagen, deren Gebote oder Verbote zum Gegenstand des Straftatbestandes gehören. Der Inhalt dieser Auflagen bildet einen Teil der verweisenden Strafnorm (vgl. VwGH 29.9.1994, Zl. 94/04/0041 u.a.).

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1)  die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2)  die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in  Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungs­strafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Hinsichtlich der genannten Spruchabschnitte ist festzuhalten, dass der Tatvorwurf bezogen auf die Nichteinhaltung der Auflagen dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht gerecht wird. Der Tatvorwurf des Spruchpunktes III. g) stellt lediglich eine Feststellung des Sachverständigen dar, ohne auf die Vorschreibung konkret Bezug zu nehmen. Zum Spruchpunkt III. h) ist festzustellen, dass steilere Böschungsneigungen unter gewissen Voraussetzungen zulässig sind. Ob diese Voraussetzungen erfüllt waren oder nicht, wurde im Rahmen des Tatvorwurfes nicht behandelt, weshalb auch diesbezüglich von einem nicht dem § 44a Z1 VStG entsprechenden Tatvorwurf zu sprechen ist. Gleiches gilt für Spruchpunkt III. i), der wiederum nur eine Vermutung des Sachverständigen auf Grund der vorgefundenen Situation enthält, allerdings keine nähere Konkretisierung dahingehend enthält, wodurch nachweislich erkennbar war, dass ein derartiger Sicherheitsabstand nicht eingehalten wurde. Jedenfalls ist dazu auch festzuhalten, dass anhand der aufgenommenen Lichtbilder bei der Kontrolle keinerlei Rückschlüsse darauf gezogen werden könnten, dass ein derartiger Sicherheitsabstand bei Anlieferung nicht eingehalten wird. Insgesamt kann dem Vorbringen des Bw in der Berufung, wonach die Mitarbeiter – nur eigene Fahrzeuge der X X GmbH fahren zur Deponie – angewiesen sind, diesen Sicherheitsabstand einzuhalten, nichts entgegnet werden.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die mangelnde Absicherung des Deponiegeländes gegen unbefugtes Betreten oder unbefugte Ablagerungen als eindeutig erwiesen anzusehen ist, weshalb diesbezüglich dem Bw die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, betrifft Spruchpunkt III. c), vorzuwerfen ist.

 

5.4. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bw hat im Zuge des Verfahrens seine Absichten mit den gelagerten Abfällen bekannt gegeben, allerdings nicht dargelegt, warum es ihm nicht möglich gewesen ist für die Dauer der Lagerungen, die gemäß dem Ermittlungsverfahren einige Zeit bereits angedauert hat, um die entsprechenden Genehmigungen aufzukommen. Dem Bw ist somit bei der Lagerung dieser Materialien auf der genehmigten Bodenaushubdeponie zumindest fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Aus dem Umstand, dass der Bw nunmehr bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding die Genehmigung für die Zwischenlagerung von Abfällen auf der Fläche der Bodenaushubdeponie anstrengt, zeigt, dass ihm die Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes sehr wohl bekannt sind. Ebenso begegnet der Bw dem Vorwurf der mangelnden Absicherung der Deponie gegen unbefugte Lagerungen nur mit der gegenteiligen Behauptung, dass auch das eingestürzte Einfahrtstor diese Funktion erfüllt hat. Ein Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens kann damit aber nicht erbracht werden. Dem Bw ist zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Aus diesem Grund können dem Bw die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht angelastet werden.

 

5.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Der Bw verweist zwar in seinem Berufungsvorbringen darauf, dass er nicht im Sinne des § 79 Abs.2 AWG 2002 gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, bringt diesbezüglich außer dieser Behauptung keine Argumente vor. Wie bereits dargestellt, betreibt die X X GmbH eine abfallwirtschaftsrechtlich genehmigte Bodenaushubdeponie und kann daher dieser Konsensinhaber, bei dem es sich zweifelsohne um einen Gewerbebetrieb handelt, als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig angesehen werden. Die Ablagerung von Abfällen ist eine Form der Abfallbehandlung, weshalb die X X GmbH als Behandler nicht gefährlicher Abfälle anzusehen ist. Deshalb kann im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 21.6.2007, Zl. 2006/07/0127) davon ausgegangen werden, dass die X X GmbH nicht nur gewerbsmäßig eine unter das AWG 2002 fallende Tätigkeit ausübt, sondern sehr wohl gewerbsmäßig als Abfallbehandler, und zwar als Betreiber einer Bodenaushubdeponie, tätig wird, was zur Anwendung des erhöhten Strafrahmens des § 79 Abs.2 letzter Satz AWG 2002 zu führen hat.

 

Vorliegend sind deswegen die Strafen nach dem erhöhten Strafrahmen des § 79 Abs.2 AWG 2002, welcher von 1.800 bis 7.270 Euro reicht, zu bemessen. Da von der Erstinstanz in den gegenständlichen Fällen somit die gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafen verhängt hat, erübrigen sich weitere Ausführungen dahingehend, ob den Bestimmungen des § 19 VStG bei der Bemessung der Strafe durch die Erstbehörde entsprochen wurde oder nicht und erweisen sich begründende Ausführungen über das Strafausmaß als entbehrlich.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu  ziehen, da im gegenständlichen Fall Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und daher kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, gegeben ist.  Auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.

 

6. Weil die Berufung zu den Spruchpunkten II. und III. c) keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens war wegen der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der im Spruch genannten Punkte entsprechend zu reduzieren.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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