Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164427/10/Kei/Eg

Linz, 29.10.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 25. August 2009, Zl. VerkR96-6439-2009, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2010, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 45 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Stunden, im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 20 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 20 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

         Statt "des angeführten  Fahrzeuges den Wechsel" wird gesetzt         "des angeführten Fahrzeuges im Zuge der oben angeführten Fahrt   den Wechsel".

 

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 8,50 Euro (= 4,50 Euro + 2 Euro + 2 Euro) zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 24.5.2009 den PKW, Kennzeichen x auf der Pyhrnautobahn A 9 im Gemeindegebiet von Roßleithen in Richtung Linz gelenkt, wobei Sie

1.     um ca. 21.30 Uhr von AKm. ca. 48,500  bis ca. 47,400 mit ca. 130 KmH ein Fahrzeug überholt haben, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied der beiden Fahrzeuge für einen kurzen Überholvorgang zu gering war und

2.     als Lenker des angeführten Fahrzeuges den Wechsel des Fahrstreifens angezeigt und nach Beendigung des Vorhabens die Anzeige nicht beendet haben,

3.     um ca. 21.31 Uhr bei AKm. ca. 47,400 als Lenker den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nach rechts nicht angezeigt haben, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.                 § 16 Abs. 1 lit. b StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO

2.                 § 11 Abs. 2 StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

3.                 § 11 Abs. 2 StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                falls diese uneinbringlich ist,       gemäß §

Euro                               Ersatzfreiheitsstrafe von

58                                  24  Stunden                             99 Abs. 3 lit. a StVO

30                                  12 Stunden                              99 Abs. 3 lit. a StVO

30                                  12 Stunden                              99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

5,8 + 3 + 3                    Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s.                             10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro                     angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 129,80 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 14. September 2009, Zl. VerkR96-6439-2009, Einsicht genommen und am 20. Juli 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und der Zeuge x einvernommen und der technische Sachverständige x äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bw lenkte den Pkw mit dem Kennzeichen x am 24. Mai 2009 am Abend im Gemeindegebiet von Roßleithen auf der Pyhrnautobahn A9 in Richtung Linz. Im Zuge dieser Fahrt überholte er um ca. 21.30 Uhr von AKm. ca. 48,500 bis ca. 47,400 mit einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h ein Fahrzeug, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied dieser beiden Fahrzeuge für einen kurzen Überholvorgang zu gering war.

Im Zuge der angeführten Fahrt hat der Bw als Lenker den Wechsel des Fahrstreifens angezeigt und die Anzeige nach Beendigung des Vorhabens nicht beendet. Um ca. 21.31 Uhr zeigte der Bw als Lenker bei AKm. ca. 47,400 den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nach rechts nicht an, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen x und aufgrund der durch den technischen Sachverständigen x in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen x wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Der Zeuge x hätte im Falle einer wahrheitswidrigen Aussage straf- und dienstrechtliche Konsequenzen zu gewärtigen. Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen x ist schlüssig.

 

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle drei Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in Verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB iVm § 19 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 800 Euro netto pro Monat, Vermögen: landwirtschaftliche Liegenschaft mit einem Einheitswert von 135 Euro, Sorgepflichten: für die Ehefrau und für zwei Kinder.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit jeweils als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Strafen wurden herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist, als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

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