Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230223/3/Br/La

Linz, 21.06.1993

VwSen - 230223/3/Br/La Linz, am 21. Juni 1993 DVR. 0690392

Bescheid

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Mag.

W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz - Land vom 25.

März 1993, Zl.: Sich-96/1170/1991-Fu, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5, § 66 Abs.4, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.866/1992 iVm § 24, 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.867/1992.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz - Land vom 25. März 1993, Zl.:

Sich-96/1170/1991-Fu, wegen Übertretung nach Art. IX Abs.1 Z 1 EGVG eine Geldstrafe von 800 S, im Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 10. 7. 1991 gegen 09.40 Uhr in Traun in Höhe des Hauses Traunerstraße (Baustellenbereich) mit dem Lenker des PKW's, Kennzeichen , eine wörtliche Auseinandersetzung ausgetragen habe, wobei er diesen auf das Ordinärste beschimpft und ihn schließlich auch angespuckt hätte. In der Folge habe er den Lenker des genannten PKW's einen Schlag versetzt. Dieses Verhalten sei geeignet gewesen Ärgernis zu erregen und habe es bei den Insassen eines nachfolgenden Fahrzeuges auch tatsächlich Ärgernis erregt, wobei dadurch die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sei.

2. Dieses Straferkenntnis wurde, wie dem Akt zu entnehmen ist, dem Berufungswerber am 6. April 1993 durch Hinterlegung zugestellt. Am 17. April 1993 wurde es vom Berufungswerber bei der Post behoben.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber, wie ebenfalls aus dem Akt ersichtlich, am 28. April 1993 direkt bei der Erstbehörde seine Berufung niederschriftlich zu Protokoll gegeben.

Inhaltlich führt er sinngemäß aus, daß er sich an die Abholung des RSa-Briefes vom Postamt Linz/Donau nicht mehr genau erinnern könne. Es dürfte dies jedoch der 24. April 1993 gewesen sein.

Sein Hauptwohnsitz sei S. An der Adresse H sei er nicht mehr gemeldet. Diese Wohnung bewohne zur Zeit seine Gattin. Während der Woche sei er in Wien berufstätig und komme er nur fallweise nach Linz. Sein erster Einwand gegen das Straferkenntnis sei daher, daß in diesem Verfahren mehrmals eine RSa-Briefzustellung an den falschen Wohnort erfolgt sei und die Erstbehörde den Wohnort nicht überprüft habe. Ferner weise das Straferkenntnis mehrere Begründungsmängel auf, indem ua. die Höhe der Geldstrafe nicht erkennbar sei, weil der Geldbetrag nicht auch in Worten geschrieben worden sei. Dieser sei vielmehr mit der Hand unleserlich ausgebessert. Auch stimmten die Vorwürfe nicht und behalte er sich vor die Berufung noch weiter auszuführen.

2.1. Dem Berufungswerber wurde mit h. Schreiben vom 19. Mai 1993 zur Kenntnis gebracht, daß ihm das angefochtene Straferkenntnis am 6. April 1993 durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz zugestellt worden ist und er es laut postamtlicher Mitteilung am 17. April 1993 von der Post abgeholt hat (Aktenvermerk vom 17. Mai 1993). Dem Berufungswerber wurde eine Frist von sieben Tagen zur Äußerung eingeräumt, wobei ihm auch ein Termin zur unmittelbaren Vorsprache beim unabhängigen Verwaltungs- senat eröffnet worden ist. Obwohl auch dieses Schreiben dem Berufungswerber am 7. Juni 1993, offenkundig durch eingenhändige Übernahme, zugestellt worden ist, hat er zum Beweisergebnis nicht geäußert. Entgegen seinem Vorbringen in der Berufung, konnte dem Berufungswerber lediglich p.A.

H, 4020 Linz, zugestellt werden. Die parallel auch an die vom Berufungswerber als Zustelladresse angeführte Adresse "S" vorgenommene Zustellung gelangte mit dem postamtlichen Vermerk "VERZOGEN" zurück. Aus diesen Tatsachen folgt, daß die eigenen Angaben des Berufungswerber hinsichtlich seines Aufenthaltes keine Richtigkeit haben. Dies ergibt sich insbesondere schon deshalb, weil der Berufungswerber anläßlich seines protokollarischen Berufungsanbringens am 28.

April 1993, welches mit seiner Unterschrift versehen ist, erklärt hat - offenbar um durch eine Zustellung in die S neuerlich eine Fehlzustellung zu bewirken - in der H nicht mehr gemeldet zu sein. Nunmehr wird von ihm aber nur an dieser Adresse das Poststück übernommen.

2.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, welche daher dieser Entscheidung zugrundezulegen war.

3. Nach § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

4. Rechtlich hat der Verwaltungssenat hiezu erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 20. April 1993. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (dies war Dienstag der 6. April).

Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 28. April 1993 bei der Erstbehörde eingebracht dh. zu Protokoll gegeben. Die Berufung wurde sohin nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und gilt sohin als verspätet.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Eine Sachentscheidung ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig.

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) wurde dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung zur Kenntnis gebracht. Der Bw machte diesbezüglich weder gegenüber der Erstbehörde noch gegenüber dem unabhängigen Verwaltungssenat eine Mitteilung, daß der rechtzeitigen Einbringung etwa ein zwingendes Hindernis entge- gengestanden wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat: Dr. B l e i e r

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